Hier finden Sie die Antworten zu Ihren Fragen
PayrollPlus tätigt die Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmersozialabzüge gemäss geltendem Recht. Die Sozialabzüge sind gesetzlich am Bruttolohn zu bemessen.
Arbeitgeberabzüge:
Arbeitnehmerabzüge
AHV-Freibetrag 2300.- pro Jahr
Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen. Das gilt uneingeschränkt für Personen, die
Übersteigt Ihre Rechnung an den Kunden die CHF 2300 nicht, können Sie eine AHV-Verzichterklärung ausfüllen und Ihr Kunde darf Ihnen diesen Betrag ohne Probleme und AHV Abzüge auszahlen, auch wenn Sie keine eigene Rechtsform besitzen.
*1.60 % Abzug (3 Tage Wartezeit) bei unseren Anstellungsmodellen Freelancer OR und Personalverleih zwingend, bei unserem Smart Onlinetool frei wählbar ob 0.60 % (30 Tage Wartezeit) oder 1.60 % (3 Tage Wartezeit)
Im Freelancer Modell schliesst PayrollPlus AG mit dem Freelancer einen Arbeitsvertrag nach OR 319, somit wird die PayrollPlus AG zum rechtlichen Arbeitgeber des Freelancer. Die Rechnung über die Gesamt-Lohnkosten wird von der PayrollPlus AG an die jeweilige Auftragsfirma gestellt, welche dann die Überweisung ausschliesslich auf das Firmenkonto der PayrollPlus AG ausführt. Eine Scheinselbständigkeit für den Freelancer ist somit ausgeschlossen.
Die Vorsorge der Schweiz basiert auf 3 Säulen und hat sich im Internationalen Vergleich stets bewährt.
Die erste Säule (AHV, IV, EO)
Diese entspricht dem Solidaritätsprinzip. Alle Erwerbstätigen (auch Grenzgänger) und Arbeitgeber zahlen die monatlichen Beiträge, welche die aktuellen Rentner finanziert (AHV Rente).
Das Rentenalter beträgt bei Männern 65 Jahre und bei Frauen 64 Jahre.
Die erste Säule deckt somit die Existenzgrundlage im Alter und Todesfall (AHV), bei Erwerbsunfähigkeit (IV) und bei Erwerbsausfall (EO). Das Ziel ist hier die Existenzsicherung.
Die zweite Säule (BVG, UVG)
Die berufliche Vorsorge bildet die 2. Säule. Damit gemeint sind die betrieblichen Pensionskassen. Diese sollen zusammen mit der AHV aus der ersten Säule 75% des letzten Lohnes absichern. Anders als in der ersten Säule ist dies nicht solidarisch, sondern jeder spart anhand seines Lohnes innerhalb der Pensionskassenlösung. Die 2. Säule hat somit das Ziel des individuellen Sparens.
Die Pensionskassenbeiträge sind obligatorisch und müssen mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber getragen werden.
Die dritte Säule
Diese bildet die private Vorsorge, welche 1972 in der Bundesverfassung verankert wurde.
Sie dient zur Schliessung von Vorsorgelücken aus der ersten und zweiten Säule und zum Aufbau von Vermögen.
Es wird zwischen der Säule 3a (gebundene Vorsorge) und der Säule 3b (freie Vorsorge) unterschieden.
Die Säule 3a ist vom Staat auf einen Maximalbetrag pro Jahr begrenzt und kann der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Ebenfalls unterliegt Sie einigen Einschränkungen für den Bezug des Geldes (Pensionierung, Kauf von Eigenheim, Auswanderung). Bei der Säule 3b gibt es weniger Einschränkungen, aber auch keine Steuervorteile. Die 3. Säule hat das Ziel, das Einkommen nach der Pensionierung zu komplettieren.
In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit 60,3 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Damit können Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). Die Vorlage tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Wer hat Anspruch?
Der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub wird entschädigt. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender. Sie müssen zudem in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt.
Höhe der Entschädigung
Arbeitgeber, welche alle ihre Mitarbeitende im Modell KMU Lohn-Paket abrechnen, müssen bei der jährlichen AHV Abrechnung keine Lohnsumme deklarieren.
Hiermit informieren wir Sie, dass sämtliche Löhne, die von PayrollPlus an Ihre Mitarbeitenden ausbezahlt wurden, von uns bei der AHV Schwyz gemeldet und die entsprechenden Beiträge entrichtet werden.
Dies erfolgt auf Basis von Art. 12 AHVG, welcher festlegt, dass derjenige als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, der den Lohn ausbezahlt – in diesem Fall die PayrollPlus AG.
Fragen rund um die Pensionskasse
Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung unterstellt:
1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 22’680.- (ab 01.01.2025) beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. Der monatliche Lohn darf einen Betrag von CHF 1890 nicht übersteigen.
2 Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
Art. 25 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
a. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k;
c. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
Art. 1 Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer
Das Pensionskassenguthaben kann von einem alten Arbeitgeber oder der Auffangeinrichtung zur Pensionskasse Pro transferiert werden, sobald Sie angemeldet sind. Bitte beachten Sie, dass wir die Pensionskassenanmeldung jeweils im Folgemonat des Eintritts vornehmen.
Fragen Sie bei uns an, damit wir Ihnen das Übertragsformular zustellen können: info@payrollplus.ch
Bei Fragen zur Pensionskasse können Sie sich direkt an die Pensionskasse Pro wenden oder auch das Pensionskassenreglement konsultieren.
PK Pro
058 442 26 00
Ja, wir können ein BVG-Überobligatorium anbieten. Das Merkblatt mit allen relevanten Punkten für unsere Kaderpolice finden Sie unter folgendem Link: Kaderpolice
In der beruflichen Vorsorge fällt ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung die Beitragspflicht weg. Auf den Abzug von BVG/PK kann auch bei einer Frühpensionierung nicht verzichtet werden. Die AHV-Beiträge auch von Nichterwerbstätigen müssen ebenfalls bis zum gesetzlichen Pensionierungsalter entrichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente vorbezogen wurde oder nicht.
Bleiben Personen über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig, sind sie weiterhin beitragspflichtig, profitieren aber von einem Freibetrag (siehe Ziffer 14ff. https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d).
Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahre und für Frauen bei 64 Jahren.
http://www.pensionskassenvergleich.ch/pkvergleich/pk-vergleich-2016/fruehpensionierung/index.html
Sie können einen Einkauf bei der PK Pro jederzeit vornehmen bzw. prüfen lassen. Verwenden Sie dazu das folgende Formular:
BVG Basis (bis 31.12.2024)
Maximaler Stundenlohn: CHF 40.35
Maximal versicherbarer Lohn pro Stunde: CHF 28.60
Koordinationsabzug pro Stunde: CHF 11.75
Maximaler Jahreslohn CHF 88’200.-
Maximaler versicherbarer Jahreslohn: CHF 62’475.-
Koordinationsabzug pro Jahr: CHF 25’725.-
BVG Basis (ab 01.01.2025)
Maximaler Stundenlohn: CHF 41.50
Maximal versicherbarer Lohn pro Stunde: CHF 29.40
Koordinationsabzug pro Stunde: CHF 12.10
Maximaler Jahreslohn CHF 90’720.-
Maximaler versicherbarer Jahreslohn: CHF 64’260.-
Koordinationsabzug pro Jahr: CHF 26’460.-
BVG Kader
Maximaler Stundenlohn: CHF 386.65
Maximal versicherbarer Stundenlohn: CHF 386.65
kein Koordinationsabzug
Maximaler Jahreslohn: CHF 845’603.55
Das BVG Basis ist berechnet auf den maximalen Lohn gemäss Gesetz.
Die Altersprozente sind gegeben:
18-24 Jahre 1.3%
25-34 Jahre 4.8%
35-44 Jahre 6.3%
45-54 Jahre 8.8%
55-Pension 10.3%
BVG-Berechnung bis 31.12.2024:
Koordinationsabzüge:
Stundenlohn: CHF 11.75
Tageslohn: CHF 98.70
Monatslohn: CHF 2’143.75
Jahreslohn: CHF 25’725.-
Die Berechnung ist wie folgt:
Bruttolohn über CHF 40.35.- pro Stunde, über CHF 338.94.- pro Tag und bei CHF 7’350.- im Monat
Da bei der Basis Variante ein maximalversicherbarer Lohn zur Anwendung kommt, werden Löhne über den oben angegebenen Beträgen für die BVG Beiträge nicht berücksichtigt.
Es werden automatisch diese Beträge zur Berechnung verwendet.
Bsp.: Sie verdienen CHF 80.- auf die Stunde und wählen BVG Basis, dann wird das BVG auf Grund von CHF 40.35.- berechnet.
CHF 40.35.- minus 11.75 Koordinationsabzug pro Stunde = CHF 28.60 höchstversicherbarer Lohn pro Stunde
CHF 338.94 minus 98.70 Koordinationsabzug pro Tag = CHF 240.24 höchstversicherbarer Lohn pro Tag
CHF 7’350.- x 12 Monate (oder x 13 wenn 13. Monatslohn separat bezahlt wird) = CHF 88’200 minus CHF 25’725 Koordinationsabzug pro Jahr = CHF 62’475 höchstversicherbarer Lohn pro Jahr : 12 (oder 13) = CHF 5206.25 höchstversicherbarer Lohn pro Monat
Nun werden die höchstversicherbaren Löhne mit dem relevanten Prozent des Alters multipliziert und man erhält den BVG Abzug.
Bsp.: 35 Jahre alte Person
CHF 28.60 höchstversicherbarer Stundenlohn : 100 *6.3 BVG Satz = CHF 1.8018 BVG Abzug pro Seite (Arbeitgeber und Arbeitnehmerabzug)
Bruttolohn unter CHF 40.35.- pro Stunde, CHF 338.94.- pro Tag und CHF 7’350.- im Monat
Hier wird vom effektiven Lohn gerechnet.
Bsp.: 35 Jahre alte Person mit CHF 35 Bruttolohn
CHF 35.00.- minus 11.75 Koordinationsabzug pro Stunde = CHF 23.25 versicherbarer Lohn.
CHF 23.25 : 100 *6.3 BVG Satz für 35 Jahre = CHF 1.46475 BVG Abzug pro Seite (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag)
Bsp.: 30 Jahre mit 5000.- Monatslohn Brutto
CHF 5000.- x 12 Monate (oder x 13 wenn 13. Monatslohn separat bezahlt wird) = CHF 60’000 Jahreslohn minus 25’725.- Koordinationsabzug pro Jahr = CHF 34’275 versicherbarer Lohn.
CHF 34’275 : 12 Monate (oder : 13 Monate) = CHF 2856.25 versicherbarer Lohn pro Monat : 100 * 4.8 BVG Satz für 30 Jahre = CHF 137.10 BVG Abzug pro Seite (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag)
BVG-Berechnung ab 01.01.2025:
Koordinationsabzüge:
Stundenlohn: CHF 12.10
Tageslohn: CHF 101.64
Monatslohn: CHF 2’205.00
Jahreslohn: CHF 26’460
Die Berechnung ist wie folgt:
Bruttolohn über CHF 41.50.- pro Stunde, über CHF 348.60.- pro Tag und bei CHF 7560.- im Monat
Da bei der Basis Variante ein maximalversicherbarer Lohn zur Anwendung kommt, werden Löhne über den oben angegebenen Beträgen für die BVG Beiträge nicht berücksichtigt.
Es werden automatisch diese Beträge zur Berechnung verwendet.
Bsp.: Sie verdienen CHF 80.- auf die Stunde und wählen BVG Basis, dann wird das BVG auf Grund von CHF 41.50.- berechnet.
CHF 41.50.- minus 12.10 Koordinationsabzug pro Stunde = CHF 29.40 höchstversicherbarer Lohn pro Stunde
CHF 348.60 minus 101.64 Koordinationsabzug pro Tag = CHF 246.96 höchstversicherbarer Lohn pro Tag
CHF 7560.- x 12 Monate (oder x 13 wenn 13. Monatslohn separat bezahlt wird) = CHF 90’720 minus CHF 26’460 Koordinationsabzug pro Jahr = CHF 64’260 höchstversicherbarer Lohn pro Jahr : 12 (oder 13) = CHF 5355.- höchstversicherbarer Lohn pro Monat
Nun werden die höchstversicherbaren Löhne mit dem relevanten Prozent des Alters multipliziert und man erhält den BVG Abzug.
Bsp.: 35 Jahre alte Person
CHF 29.40 höchstversicherbarer Stundenlohn : 100 *6.3 BVG Satz = CHF 1.8522 BVG Abzug pro Seite (Arbeitgeber und Arbeitnehmerabzug)
Bruttolohn unter CHF 41.50.- pro Stunde, CHF 348.60.- pro Tag und CHF 7’560.- im Monat
Hier wird vom effektiven Lohn gerechnet.
Bsp.: 35 Jahre alte Person mit CHF 35 Bruttolohn
CHF 35.00.- minus 12.10 Koordinationsabzug pro Stunde = CHF 22.90 versicherbarer Lohn.
CHF 22.90 : 100 *6.3 BVG Satz für 35 Jahre = CHF 1.4427 BVG Abzug pro Seite (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag)
Bsp.: 30 Jahre mit 5000.- Monatslohn Brutto
CHF 5000.- x 12 Monate (oder x 13 wenn 13. Monatslohn separat bezahlt wird) = CHF 60’000 Jahreslohn minus 26’460.- Koordinationsabzug pro Jahr = CHF 33’540 versicherbarer Lohn.
CHF 33’540 : 12 Monate (oder : 13 Monate) = CHF 2795 versicherbarer Lohn pro Monat : 100 * 4.8 BVG Satz für 30 Jahre = CHF 134.16 BVG Abzug pro Seite (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag)
Beim BVG Kader gibt es keinen Koordinationsabzug, der Bruttolohn entspricht dem versicherten Lohn.
Die Altersprozente sind gegeben:
18-24 Jahre 2.0%
25-34 Jahre 5.5%
35-44 Jahre 7.0%
45-54 Jahre 9.5%
55-Pension 11%
Berechnung:
Bruttolohn : 100 x BVG Satz Alter = BVG Abzug pro Seite (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag)
Bsp.: 40 Jahre alte Person mit Tageslohn CHF 1500.-
CHF 1500.- : 100 x 7 = CHF 105.- BVG Abzug
Bei Abreise in ein EU/EFTA Staat wird eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht durchgeführt. Dies kontrolliert der Sicherheitsfonds BVG, welcher der Pensionskasse bestätigen muss, dass eine Person in diesem EU /EFTA Staat nicht sozialversicherungspflichtig ist, sofern dies der Fall ist, kann auch eine Barauszahlung innerhalb der EU/EFTA Staaten gemacht werden. Falls dies nicht bestätigt werden kann, muss die Freizügigkeitsleistung auf einem Sperr-Konto (Freizügigkeitskonto) in der Schweiz bleiben.
EU Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ireland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern
EFTA-Staaten: Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen und die Schweiz
Bei Abreise ausserhalb der EU/EFTA Staaten sind keine Abklärungen notwendig. Eine Abmeldebestätigung der Gemeinde ist jedoch zwingend, allenfalls auch ein Zivilstands Nachweis.
Wichtige Grundlagen für die Ausreise in die Europäische Union:
Einschränkung der Barauszahlung des Pensionskassenkapitals nach der Ausreise:
https://sfbvg.ch/aufgaben/barauszahlung-nach-ausreise
Steuerliche Fragen bei der Auszahlung von Pensionskassenkapital, wenn kein Wohnsitz in der Schweiz mehr vorhanden ist:
Beim Bezug des Pensionskassenkapitals wird eine Steuer fällig. Deren Höhe ist nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Doch wenn man in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat, kann diese Kapitalauszahlungssteuer nicht mehr erhoben werden. Stattdessen wird vom auszuzahlenden Kapital eine Quellensteuer in Abzug gebracht, die meistens tiefer ausfällt als die Kapitalauszahlungssteuer, aber ebenfalls von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch ausfällt. Am tiefsten ist diese Quellensteuer im Kanton Schwyz.
Einen Eintrag ist nicht zwingend notwendig, denn in einem Todesfall wird die Pensionskasse bei der Anspruchsprüfung alle nötigen Angaben und Dokumente von den Hinterbliebenen einverlangen und prüfen, ob ein Lebenspartner und/oder Kinder anspruchsberechtigt sind. Im Vorsorgereglement ab Seite 14 finden Sie alle Informationen betreffend Todesfallleistungen.
Falls Sie trotzdem Ihren Lebenspartner eintragen lassen möchten, finden Sie hier eine Konkubinats-Erklärung. Sie können diese dann ausgefüllt an die Tellco PK Pro senden, damit die Angaben des Lebenspartners direkt im System hinterlegt sind.
Unsere PK-Beiträge basieren nicht auf einer Schätzung zu Jahresbeginn, sondern werden gemäß Ihrer effektiven Abrechnung ermittelt. Gemäß unserem Prozess meldet PayrollPlus alle Lohnzahlungen des vergangenen Monates Mitte des Folgemonates. Die Tellco Pensionskasse benötigt in der Regel 30 bis 45 Tage, um unsere Einzahlungen den entsprechenden Mitarbeiterkonten gutzuschreiben. Sobald dieser Prozess abgeschlossen ist, können wir Ihre Abmeldung bei der Pensionskasse veranlassen. Der Abmeldeprozess dauert bei der Tellco Pensionskasse etwa einen Monat. Nach erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung, mit der Sie der Tellco mitteilen können, wohin Ihr Guthaben überwiesen werden soll.
Beispiel:
Ihre letzte Lohnzahlung erfolgte am 13. Dezember 2023. Die Meldung durch PayrollPlus an die Pensionskasse erfolgt am 15. Januar, die Tellco Pensionskasse benötigt für die Gutschriften auf den Mitarbeiterkonti bis zu 45 Tagen = Ende Februar, somit kann die Abmeldung erst Anfangs März erfolgen und der Transfer des Pensionskassenguthabens ca. Ende März.
In den Anstellungsmodellen Personalverleih und Einzelarbeitsvertrag OR (Freelancer Onlinetool) erfolgt der Anschluss über die tellco PK Pro. Für das Smart Anstellungsmodell, prüfen sie bitte vorgängig mit Ihrem Arbeitgeber, ob der Anschluss über die Pensionskassenlösung von PayrollPlus für sie ausgewählt wurde.
So erhalten sie Zugang zum kostenlosen Onlineportal von tellco:
Bitte registrieren sie sich hier: https://app.eplix.ch/de_CH/registration?system=TELLCO
Sie können anschliessend in Ihrem Profil einen Vorsorgeausweis bestellen.
In den Anstellungsmodellen Personalverleih und Einzelarbeitsvertrag OR (Freelancer Onlinetool) erfolgt der Anschluss über die tellco PK Pro. Für das Smart Anstellungsmodell, prüfen sie bitte vorgängig mit Ihrem Arbeitgeber, ob der Anschluss über die Pensionskassenlösung von PayrollPlus für sie ausgewählt wurde.
So erhalten sie Zugang zum kostenlosen Onlineportal von tellco:
Bitte registrieren sie sich hier: https://app.eplix.ch/de_CH/registration?system=TELLCO
Sie können anschliessend in Ihrem Profil ihr Guthaben einsehen.
Bitte beachten sie den Abrechnungszyklus der Pensionskassenbeiträge:
Unsere PK-Beiträge basieren nicht auf einer Schätzung zu Jahresbeginn, sondern werden gemäß Ihrer effektiven Abrechnung ermittelt. Gemäß unserem Prozess meldet PayrollPlus alle Lohnzahlungen des vergangenen Monates Mitte des Folgemonates. Die Tellco Pensionskasse benötigt in der Regel 30 bis 45 Tage, um unsere Einzahlungen den entsprechenden Mitarbeiterkonten gutzuschreiben.
Beispiel:
Ihre letzte Lohnzahlung erfolgte am 13. Dezember 2023. Die Meldung durch PayrollPlus an die Pensionskasse erfolgt am 15. Januar, die Tellco Pensionskasse benötigt für die Gutschriften auf den Mitarbeiterkonti bis zu 45 Tagen = Ende Februar, somit sehen sie die Gutschrift erst Anfangs März auf Ihrem Pensionskassenkonto.
OR Art. 327a
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
AHVV Art. 9
Beispiele von Spesen für Miete, Geschäftsfahrzeug, Krankenkasse, Halbtax und Generalabonnement
Übernahme der Miete für den Mitarbeitenden
Solche Entschädigungen oder die direkte Zahlung der Wohnkosten für den Mitarbeiter, stellen eine geldwerte Leistung dar und müssen als Lohn aufgerechnet werden. (ausgenommen Home Office Entschädigung).
Geschäftsfahrzeug wird ebenfalls Privat genutzt
Dies stellt eine geldwerte Leistung dar, muss als Lohn aufgerechnet werden. 0.9% des Autokaufpreises.
Krankenkasse wird von Firma bezahlt
Dies stellt ebenfalls eine geldwerte Leistung dar, muss als Lohn aufgerechnet werden.
Halbtax für die Bahnfahrt (SBB) wird von der Firma bezahlt
Generalabonnement (GA von der SBB) wird privat und geschäftlich genutzt
Dem MA darf nicht der ganze Betrag für ein Jahr ausbezahlt werden.
Der Mitarbeiter kann uns pro Monat die Strecken, welche er geschäftlich führt, bei der SBB raussuchen und uns den Tarif für die Strecke 2. Klasse mit Halbtax (bei 2.Klasse GA) Tarif 1 Klasse mit Halbtax (bei 1. Klasse GA) angeben. Dies wird ihm dann vergütet. Pro Monat darf diese Vergütung 2.Kl. CHF 390.- / 1. Kl. CHF 545.-nicht überschreiten, dies ist der Preis für ein GA pro Monat. Die Monate können kumuliert werden, wird in einem Monat zum Bsp. unter CHF 390.- genutzt und im anderen drüber, kann dies verrechnet werden.
Was ist die Quellensteuer und wie hoch ist der Quellensteuerabzug?
Die Quellensteuer ist eine Steuer, welche nicht vom Steuerpflichtigen selbst entrichtet wird, sondern direkt vom Arbeitgeber. Der geschuldete Betrages wird vor der Auszahlung in Abzug gebracht und dem Gemeinwesen abgeliefert.
Quellensteuerpflicht besteht für ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und für alle Arbeitnehmende ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (inkl. Schweizer Bürger).
Die Quellensteuer wird je nach Kanton, Zivilstand, Konfession und Anzahl Kinder verschieden berechnet. Dazu erhält jeder Mitarbeitende einen Quellensteuertarif-Code.
Der Quellensteuertarif-Code setzt sich zusammen aus dem Tarif, der Anzahl Kinder und Konfession.
Tarifgruppen
A – Tarif für alleinstehende Personen
B – Tarif für verheiratete Alleinverdiener
C – Tarif für verheiratete Doppelverdiener
D – Tarif für Nebenerwerb
Anzahl Kinder
Es können maximal 9 berücksichtigt werden, die Anzahl Kinder wird nur berücksichtigt, wenn auch Kinderzulagen von PayrollPlus entrichtet werden.
Kirchensteuer
Y – Mit Kirchensteuer
N – Ohne Kirchensteuer
Beispiel: A0Y Alleinstehende Person ohne Kind mit Kirchensteuer
Quellensteuerrechner von Comparis:
https://www.comparis.ch/steuern/quellensteuerrechner/default
Am 1. Januar 2021 tritt die Revision der Quellensteuerverordnung in Kraft. Das Schweizer Quellensteuersystem aus dem Jahr 1995 wird somit nach 25 Jahren grundlegend verändert. Das Ziel ist die Gleichbehandlung von quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Arbeitnehmenden. Gleichzeitig wird die Rechtssicherheit für Arbeitgebende und den Arbeitnehmende erhöht.
In der Schweiz ansässige Quellensteuerpflichtige mit einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen ab CHF 120’000 unterliegen weiterhin einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV). Neu können auch quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen unterhalb dieses Schwellenwerts eine NOV beantragen. Zudem besteht auch die Möglichkeit einer Neuberechnung oder die Beantragung einer NOV, wenn Sie mit dem bei Ihnen vorgenommenen Quellensteuerabzug nicht einverstanden sind. Hierfür müssen Sie sich bis zum 31. März bei der zuständigen Steuerbehörde melden (Steuerbehörde Ihres Wohnkantons).
Hinweis zur nachträglich ordentlichen Veranlagung: Wird die NOV von einem in der Schweiz ansässigen Quellensteuerpflichtigen mit einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen unterhalb des Schwellenwertes beantragt, hat dies auch für alle kommenden Jahre eine rechtliche Bindungswirkung. Dies gilt jedoch nicht für Quellensteuerpflichtige ohne Ansässigkeit in der Schweiz (sog. Quasi-Ansässigkeit = steuerlicher Wohnort im Ausland, Arbeitsort in der Schweiz). Die Voraussetzungen für die Einreichung der NOV sind gegeben, wenn im entsprechenden Steuerjahr mind. 90% des weltweiten Bruttoerwerbeinkommens in der Schweiz steuerpflichtig war.
Was beinhalten diese Neuerungen und was bedeutet das konkret für Sie?
Wichtiger Hinweis für Quellensteuerpflichtige mit mehreren Arbeitgebern und Teilzeitbeschäftigte
Für eine korrekte Berechnung des satzbestimmenden Einkommens müssen Quellensteuerpflichtige mit mehreren Arbeitsverhältnissen und/oder Teilzeitbeschäftigungen deshalb den Gesamtbeschäftigungsgrad offenlegen. Dies betrifft alle Einkünfte aus unselbständigen und/oder selbständigen Erwerbstätigkeiten.
Wird PayrollPlus weder das Arbeitspensum noch der erzielte Lohn aus einer anderen Tätigkeit bekannt gegeben, ist für das satzbestimmende Einkommen jedes Arbeitsverhältnis auf ein 100%-Pensum aufzurechnen.
Mit Pauschalspesen werden meist leitenden Angestellten oder Aussendienstmitarbeitenden Kleinspesen (in der Regel Einzelauslagen bis CHF 50.–) und repräsentative Auslagen (z.B. für private Einladungen zu Hause) ersetzt. Begünstigte dürfen dann solche Kleinspesen bis CHF 50.– pro Ereignis nicht mehr als effektive Spesen abrechnen.
Beispiele, was durch Repräsentationsspesen abgegolten wird
Kleinspesen, welche mit Repräsentationsspesen abgegolten werden, sind gemäss Musterreglement insbesondere:
Spesen müssen stets geschäftsmässig begründete Aufwendungen sein. Nur der Kunde/Einsatzbetrieb kann jederzeit nachvollziehen, ob es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt. PayrollPlus kann bei einer allfälligen AHV/SUVA Kontrolle Spesen sehr schwer nachvollziehen.
Deshalb empfehlen wir dem Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden dringend, die Spesen dem Kunden/Einsatzbetrieb direkt in Rechnung zu stellen.
Abrechnung über den Kunden direkt
Der Vorteil für den Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden liegt bei der Direktzahlung durch den Kunden/Einsatzbetrieb darin, dass es sich nicht um einen Lohnbestandteil handelt, da der Kunde/Einsatzbetrieb keinen Lohn ausbezahlt und somit auch keinen Lohnausweis ausstellen muss. Wenn PayrollPlus dem Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden den Lohn plus Spesen ausbezahlt, kann es sich um einen AHV-pflichtigen Lohnbestandteil handeln. Sollte es als Lohnbestandteil angesehen werden, dann wird ein entsprechender Vermerk auf dem Lohnausweis gemacht (vgl. „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung“, Formular 11).
Abrechnung durch PayrollPlus
Vorsteuer bei Spesen
Bei der Bezahlung von Spesen ist die Rückforderung der MwSt zulässig, wenn gewisse formale Vorgaben eingehalten werden. Eines dieser Vorgaben ist der Name und die Adresse des Leistungsempfängers. Hier muss die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert angegeben werden.
Wenn über PayrollPlus die Spesen abgerechnet werden, ist es für PayrollPlus nicht möglich, bei den eingereichten Spesenbelegen die MwSt als Vorsteuer abzuziehen, da auf der eingereichten Spesenabrechnung der Leistungsempfänger nicht PayrollPlus ist. PayrollPlus muss den gesamten Spesenrechnungs-Betrag + zusätzlich 8.1% MwSt und der Marge von 1-3% in Rechnung stellen. Nur auf dieser von PayrollPlus erhobenen MwSt kann der Vorsteuerabzug von Ihnen geltend gemacht werden.
Spesen müssen stets geschäftsmässig begründete Aufwendungen sein
Des Weiteren können die Mitarbeitenden bei Ihnen als Firma die Spesenbelege für geschäftsmässig begründete Spesen mit einem Spesenformular einreichen und nur Sie können effektiv beurteilen, ob es sich um einen geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt oder nicht.
Da PayrollPlus die Geschäftsmässigkeit nicht prüfen kann, wird dies bei einer AHV und MwSt Kontrolle zu vielen Fragen führen, die wir nicht beantworten können.
Aus diesen obengenannten Gründen und damit Sie Geld sparen können, empfehlen wir Ihnen die Spesen über Ihre Firma abzurechnen und nicht über PayrollPlus.
Falls der Kunde/Einsatzbetrieb keine Direktzahlung an den Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden wünscht, der Freelancer, Contractor, Mitarbeitende sich bewusst ist, dass ein entsprechender Hinweis auf dem Lohnausweis erfolgt und sich den obengenannten Gründen bewusst ist und sie akzeptiert, kann er Spesen über uns geltend machen. Gemäss Spesenreglement, welches am 20. Juli 2017 durch die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz genehmigt wurde, können 1. Effektive Spesen gemäss eingereichten Originalbelegen, 2. und/oder Pauschalspesen in der Höhe von 5% vom Bruttolohn geltend gemacht werden. Zusammen mit den Originalbelegen benötigt PayrollPlus ein vom Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden unterschriebenes Schreiben mit dem folgenden Text: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass es sich vorliegend um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt.“
Sollte der Freelancer, Contractor, Mitarbeitende bei der Geltendmachung der Spesen betrügerische Absichten haben, so macht er sich strafbar. Er wird angehalten, das Spesenreglement einzusehen und zwingend einzuhalten.
Spesenabrechnung im Onlinetool:
Sie können die Spesen dem Kunden normal verrechnen. Bitte füllen Sie unser Spesenformular (Excel im Download verfügbar) aus. Sobald Ihr Kunde die Rechnung bezahlt hat, können Sie den Spesenbetrag bei der Erstellung des Arbeitsrapportes einfügen und das Spesenformular sowie die Belege hochladen.
Vermerke auf dem Lohnausweis
Pauschalspesen werden unter Ziffer 13.2.1 betragsmässig ausgewiesen.
Spesen in Fremdwährung
Spesenbeträge in einer Fremdwährung müssen direkt vom Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden in Schweizer Franken umgerechnet werden. Wird die Rechnung bereits in Fremdwährung an den Kunden gestellt, erfolgt eine Umrechnung in Schweizer Franken nach Geldeingang bei PayrollPlus.
Da PayrollPlus als AG MwSt pflichtig ist, muss PayrollPlus auf allen Rechnungen die aktuelle MwSt verrechnen. Der Personalverleih ist gemäss Gesetz und etlichen Gerichtsentscheide Mwst pflichtig und da PayrollPlus AG ein Personalverleih-Unternehmen ist, müssen wir auf unseren Rechnungen eine Mwst erheben.
Im Personalverleih und Freelancer Onlinetool ist der gesamte Rechnungsbetrag mit 8.1% MwSt zu besteuern. (Art. 21 Abs. 2 Ziff 12 MWSTG).
Beispiel: Sie stellen Ihrem Kunden eine Rechnung von CHF 10’000.-, der effektive Rechnungsbetrag an Ihren Kunden ist CHF 10’770.-. Aber keine Sorge, denn Ihr Kunde erhält die MwSt wieder zurück, sofern er die Vorsteuer gelten machen kann.
Im PayrollPlus Modell Smart werden die 8.1% MwSt nur auf die PayrollPlus Kosten erhoben, nicht auf den Rechnungsbetrag.
Beispiel: Sie haben Gesamtlohnkosten von 10’000 CHF. Wir verrechnen für unsere Dienstleistung 3%, also CHF 300.-. Sie bezahlen lediglich auf diesen Betrag die MwSt. Also Ihr effektiver Rechnungsbetrag ist 10’323.10 CHF anstatt 11’093.10 CHF,
Werden Arbeiten für einen Dienstleistungsempfänger im Ausland erbracht, dann kann die MwSt von PayrollPlus deaktiviert werden. Bitte melden Sie sich dazu direkt bei einem PayrollPlus Mitarbeitenden.
Ob die Rechnungstellung ins Ausland exkl. MwSt erfolgen kann, muss von PayrollPlus vorgängig geprüft werden. Bitte melden Sie sich bei PayrollPlus, um die Rechnungsstellung ohne MwSt zu prüfen.
Alle Löhne werden in Schweizerfranken (CHF) bezahlt, da die Sozialabgaben in der Schweiz in CHF abzuführen sind.
Die Fremdwährung wird zum Tageskurs bei Geldeingang auf der Bank umgerechnet. PayrollPlus hat keinen Einfluss auf den Umrechnungskurs.
Sie können uns jederzeit für Fragen zur Rechnungsstellung kontaktieren.
Wenn Ihr Lohn CHF 120’000.- pro Jahr überschreitet, dann wird Ihnen vom Steueramt automatisch eine Steuererklärung zugesandt.
Ansonsten reicht der Abzug Ihres Arbeitgebers (PayrollPlus), auf Wunsch können aber alle beim Steueramt eine Steuererklärung beantragen/einreichen. Bitte kontaktieren Sie dazu das Steueramt in Ihrem Wohnkanton.
Der Arbeitsweg kann nicht als Spesen geltend gemacht werden. Möchte Ihr Kunde den Arbeitsweg bezahlen, so gilt dies als Lohnbestandteil und muss normal versteuert werden.
Ob der Arbeitsweg abzugsfähig ist in den Steuern, hängt von der Steuerregelung des jeweiligen Kantons und der Länge des Arbeitswegs ab. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihr Steueramt.
Spesen müssen stets geschäftsmässig begründete Aufwendungen sein. Nur der Kunde/Einsatzbetrieb kann jederzeit nachvollziehen, ob es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt. PayrollPlus kann bei einer allfälligen AHV/SUVA Kontrolle Spesen nur sehr schwer nachvollziehen. Deshalb empfehlen wir dem Freelancer, Contractor oder Mitarbeitenden dringend, die Spesen dem Kunden/Einsatzbetrieb direkt in Rechnung zu stellen.
Bei einer Abrechnung über PayrollPlus muss zwingend das Spesenformular verwendet werden: Downloads
In Punkt 2 des Spesenreglements finden Sie Regelungen zu den Fahrtkosten.
Beispiel:
Kunde ansässig in Bern Stadtzentrum, Freelancer ansässig in Zürich Stadtzentrum
Fahrtkosten SBB Bern HB – Zürich HB Einzelfahrt ohne Ermässigung 2.Klasse 51 CHF
Fahrtkosten SBB GA Monat 2. Klasse 340 CHF
340 CHF/51 CHF = 6.66
Bis zur 7. Fahrt Abrechnung über Einzelbelege
Ab der 7. Fahrt kann ein Monats-GA abgerechnet werden
Fahrtkosten Auto Bern Stadtzentrum – Zürich Stadtzentrum 124km. Mit 0.70 CHF/km
124×0.70 CHF = 86.80 CHF
Bedeutet: Das Auto wäre teurer für diese Strecke und darf daher nicht abgerechnet werden
Beiträge an Krankentaggeldversicherungen (KTG), welche den Arbeitnehmenden belastet werden, sind nicht abzugsfähig; sie dürfen nicht vom Bruttolohn abgezogen werden. Solche Beiträge können jedoch in Ziffer 15 im Lohnausweis ausgewiesen werden.
Details dazu finden Sie unter Ziff 9 in der Wegleitung
Sind Fach- und Führungskrüfte welche normalerweise im Ausland den Wohnsitz haben und nur für ein bestimmtes Projekt/Dauer vorübergehend in die Schweiz zum Arbeiten kommen.
Vorübergehend heisst eine befristete Anstellung zu maximal 5 Jahren. Sobald eine unbefristete Tätigkeit vorliegt, können diese Spesen nicht mehr in Abzug gebracht werden. Also sobald wir einen unbefristeten Vertrag ausstellen, dürfen diese Spesen nicht gegeben werden.
Reisekosten:
Die notwendigen Kosten für Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz, dazu sind die KM Entschädigung oder die Belege der Flugkosten erforderlich.
Wohnkosten:
Die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland. Dazu braucht es einen Nachweis der Wohnung im Ausland / Schweiz durch den Mietvertrag/Hypothek oder Heiz-/Energierechnungen. Die Belege sind keine erforderlich es können pauschal CHF 1’500.- für maximal 5 Jahre geltend gemacht werden falls er jedoch bereits davor in der Schweiz war nicht mehr. Der Expatriate selbst kann, Wohnkosten über CHF 1’500.- bei seiner Steuererklärung geltend machen.
Umzugskosten:
Die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die notwendigen Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses werden übernommen sofern alle Kosten in diesem Zusammenhang belegt werden können.
Unterrichtskosten:
Die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten dazu sind alle Belege erforderlich.
Die Verordnung dazu finden Sie hier:
Alle Informationen zu Fristen, Zustellungen etc.
Die Kündigungsfristen können je nach Anstellungsmodell variieren.
Personalverleih:
Da es sich hier um eine relativ-zwingende Norm handelt, dürfen diese Fristen nicht unterschritten werden, können jedoch individuell im Einsatzvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmer abgeändert werden.
Freelancer Vertrag OR:
Hier werden die Kündigungsfristen zwischen der auftraggebenden Firma und dem Mitarbeitenden im Auftrag/Werkvertrag festgehalten.
Zwischen PayrollPlus und dem Mitarbeitenden gilt im Provisionsarbeitsvertrag folgende Kündigungsfrist:
Der Angestellte hat grundsätzlich jederzeit das Recht, ohne Nennung von Gründen den Vertrag sofort aufzulösen. Vereinbarungen mit dem Kunden müssen jedoch zwingend eingehalten werden. Dabei muss aber der Angestellte die nachfolgenden Ausführungen betreffend einer Anmeldung beim RAV bedenken.
Die Kündigungsfristen sind:
Zum Schutz des Angestellten verlangt der Gesetzgeber gemäss Art. 335c Abs. 1 und 2 OR, dass die einmonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Der Angestellte wird angehalten Kündigungsfristen im Blick zu haben. Sobald sich abzeichnet, dass keine Aufträge mehr ausgeführt werden können, muss der Angestellte uns dies melden, damit PayrollPlus oder der Angestellte infolge Auftragsende kündigen kann. Der Angestellte sollte den Kunden auch darauf hinweisen, damit dieser frühzeitig Bescheid gibt, wenn er keine Arbeit mehr hat. Der Angestellte muss im Weiteren beachten, dass bei einer allfälligen Anmeldung beim RAV verlangt wird, dass der Lohn für die Kündigungsfristen beim Arbeitgeber geltend gemacht werden soll. Da der Angestellte in dieser Zeit allenfalls keine Zahlungseingänge mehr verzeichnet, kann PayrollPlus ihm die 97% auch nicht auszahlen. Diese Lohnabrechnung mit CHF 0.- wird dann in die Berechnung des Verdienstes einfliessen.
PayrollPlus Flex:
Der Vertrag wird gemäss OR Art 394 als Auftrag abgeschlossen und ist jederzeit kündbar.
PayrollPlus Smart:
Hier gelten die Kündigungsfristen, welche zwischen dem Arbeitgeber mit dem Mitarbeitenden vereinbart wurden.
Die Kündigungsfristen dürfen die Fristen gemäss OR oder geltendem GAV (Gesamtarbeitsvertrag) im Betrieb nicht unterschreiten.
Gemäss Art. 335c Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfirst von 1. Monat, im 2. und bis zum 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden (Art. 335c Abs. 2 OR).
Gemäss Gesetz erfolgt die Kündigung auf das Ende eines Monats. Durch vertragliche Abrede kann dies jedoch geändert werden und jeder beliebige Tag als Kündigungsendtermin bestimmt werden, solange die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Vgl. dazu folgender Link: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/kuendigung.html (unter der Frage „Welche Kündigungsfristen sieht das Gesetz vor?“).
Noch ein spezieller Hinweis:
Wird eine Kündigung noch im 1. Dienstjahr zugestellt, so gilt die Kündigungsfrist von einem Monat, auch wenn die Kündigungsfrist erst im 2. Dienstjahr abläuft.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind bei Arbeitslosigkeit in ihrem Wohnsitzstaat versichert. Bei Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen oder bei Insolvenz des Arbeitgebers, ist das Beschäftigungsland zuständig.
Wenn Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz arbeiten und Ihre Stelle verlieren, wenden Sie sich für den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an das Arbeitsamt Ihres Wohnortes. In der Schweiz haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Damit Sie in Ihrem Wohnsitzstaat die Schweizer Beitragszeiten nachweisen können, benötigen Sie das Formular PD U1. Dieses können Sie bei einer Arbeitslosenkasse beantragen.
In einem ersten Schritt lassen Sie bitte das Formular „Arbeitgeberbescheinigung international“ von Ihrem bzw. Ihren letzten Schweizer Arbeitgeber(n) ausfüllen und an Sie zurücksenden.
Wird die angestellte Person während der Probezeit über einen längeren Zeitraum krank, so kann PayrollPlus das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 335b Abs. 1 OR jederzeit kündigen. Kündigung zur Unzeit gemäss Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR kommt erst zum Tragen, wenn die angestellte Person die Probezeit erfolgreich absolviert hat. Diese Kündigung erfolgt nicht aus Schikane, sondern hat einen pragmatischen Grund. Mit jeder Anmeldung eines Krankheitsfalles bei der Krankentaggeldversicherung und der Erbringung von Leistungen wird die Police belastet. Sobald die Anmeldung von Fällen eine gewisse Anzahl erreicht, wird die Kranktaggeldversicherung die Prämien entsprechend erhöhen, da ein höheres Risiko für sie besteht. Das Geschäftsmodell von PayrollPlus ist anfällig für eine höhere Rate an Krankheitsfällen, da es sich um ein Dreiecksarbeitsverhältnis handelt. Damit die Prämien der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nicht ins Unermessliche steigen, was auch den übrigen angestellten Personen zu Gute kommt und sich vor Betrug zu schützen, hat die PayrollPlus AG keine andere Wahl, als das Arbeitsverhältnis in solchen Fällen zu beenden.
Sollte die angestellte Person selber die Kündigung ausgesprochen haben, dann gelten diese Sperrfristen nicht.
Das Arbeitsverhältnis kann nach der Genesung unter Absprache und neuem Vertrag mit PayrollPlus wieder aufgenommen werden.
In dieser Rubrik finden Sie viele allgemeine Fragen zu unserem Service, unseren Verträgen etc.
Tarifstufen
3% – bis CHF 200’000 Gesamtlohnkosten pro Jahr
2% – ab CHF 200’000 Gesamtlohnkosten pro Jahr
1% – auf Anfrage
Die Gesamtlohnkosten pro Jahr beziehen sich auf den einzelnen Mitarbeitenden/Freelancer.
Die Gesamtlohnkosten pro Jahr können für Firmen nur zusammengezählt werden, sofern es sich um Monatslöhne über CHF 4’000.- pro Mitarbeitenden handelt. Ansonsten wird jeder Mitarbeitende mit 3% verrechnet und nach Rücksprache kann eine Aufwandpauschale für bestimmte manuelle Arbeiten (u.a. Bewilligungen, Quellensteuer, Kinderzulagen, Lohnpfändungen, etc.) in Rechnung gestellt werden.
Für alle, welche das Onlinetool nicht nutzen, erheben wir zusätzlich eine Aufwandpauschale pro Abrechnung von CHF 50.-, wenn die Gesamtlohnkosten pro Abrechnung CHF 2’000.- unterschreiten.
Der Wechsel in eine tiefere Tarifstufe wird erst geprüft, wenn die entsprechenden Gesamtlohnkosten erreicht wurden und ein Antrag diesbezüglich vorliegt.
Nein, wir vermitteln keine Jobs oder Aufträge. Sie erhalten aber hier einen Überblick über aktuelle Jobs resp. Aufträge. Sobald Sie selber einen Job/Auftrag gefunden haben, rechnen wir für Sie rechtssicher ab.
Ja, sofern Sie die Höchstarbeitszeit pro Woche/Monat einhalten.
Die Maximalarbeitszeit pro Woche ohne GAV (Gesamtarbeitsvertrag) beträgt 46.25h.
Ist Ihr Beruf einem allgemeinverbindlichen GAV unterstellt, dann gelten die Höchstarbeitszeiten dieses GAVs.
Ja, Sie dürfen Zusatzvereinbarungen oder Geheimhaltungen mit Ihrem Auftraggeber/Einsatzbetrieb direkt vereinbaren. Die PayrollPlus AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und den Inhalt dieser Vereinbarungen.
Mitarbeitende, welche im Zwischenverdienst arbeiten, erhalten immer bis zum 5. des Folgemonats die Zwischenverdienstbescheinigung (ZV) für die Arbeitslosenkasse. Wir können im laufenden Monat zum Schutz vor Betrug keine Zwischenverdienste ausstellen, das Monatsende ist zwingend abzuwarten!
Hinweis für Onlinetoolnutzer: Rechnungen von Kunden, welche über das Onlinetool erstellt werden, müssen zwingend zuerst beglichen sein, bevor wir einen Zwischenverdienst ausstellen können. Pro versandter Rechnung können jeweils nur Arbeitsstunden für einen Monat gemeldet werden, eine Monatsübergreifende Zeiterfassung ist im Zwischenverdienst nicht erlaubt.
Sollten Sie mit Ihrem Kunden Fremdwährung vereinbart haben, dürfen wir Ihnen die Zwischenverdienstbescheinigung erst ausstellen, nachdem wir Ihren Lohn ausbezahlt haben. Wir können das Währungsrisiko nicht übernehmen und Ihr Lohn passt sich dem aktuellen Kurs an.
Falls Sie im Zwischenverdienst arbeiten, empfehlen wir Ihnen, die Abrechnung in CHF zu vereinbaren. Dadurch erhalten Sie die benötigte Bescheinigung immer zu Beginn des Folgemonats .
Auf dem Zwischenverdienst-Formular steht folgender Hinweis:
Als Payroll Firma deklarieren wir die von der versicherten Person gemeldeten Arbeitsstunden und Löhne. Erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters eine effektive Auszahlung erst nach Eingang der entsprechenden Zahlungen des Kunden, können aus den selbstdeklarierten Arbeitsstunden bzw. Löhnen keinerlei Rechtsansprüche der versicherten Person gegenüber dem Aussteller dieser Bescheinigung (PayrollPlus AG) geltend gemacht werden.
Die versicherte Person hat uns bis zum heutigen Datum alle geleisteten Arbeitsstunden vom Vormonat gemeldet. Werden nachträglich noch Stunden für bereits abgerechnete Monate deklariert, so ist der Versicherte selber verantwortlich, diese zusätzlich der Arbeitslosenkasse zu melden, sonst macht sich der Versicherte strafbar.
PayrollPlus AG lehnt jegliche Haftung für unvollständige Angaben und Informationen ab.
Erwerbsersatzordnung
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben in der Schweiz oder im Ausland wohnhafte Personen,
Die Dienstleistenden erhalten von den Rechnungsführern bzw. der Vollzugsstelle für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Diensttage und leiten diese vollständig ausgefüllt weiter an PayrollPlus.
Wir bescheinigen auf der EO-Anmeldung Ihren vordienstlichen Lohn und leiten diese unverzüglich an Ihre Ausgleichskasse weiter. So kann die Auszahlung der EO-Entschädigung möglichst rasch erfolgen.
Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Mütter können für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung erhalten. Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbstständigerwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Die Mutterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular, welches wir Ihnen zustellen, angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.
Wer kann seinen eigenen Lohn nicht über PayrollPlus beziehen?
Mitarbeitende von diesen Einzelunternehmen können ganz normal über PayrollPlus abgerechnet werden, dabei muss der Geldfluss nicht über PayrollPlus stattfinden und PayrollPlus sendet eine Rechnung für die Gesamtlohnkosten der Mitarbeitenden an die Einzelfirma.
Welche Anstellungen kann PayrollPlus nicht übernehmen:
Arbeitszeugnis
PayrollPlus stellt gerne ein Arbeitszeugnis (AZ) für den Einsatz des Mitarbeiters aus. Dies kann jedoch nur korrekt ausgestellt werden, wenn der Einsatzbetrieb die benötigten Informationen dazu liefert. Der Mitarbeiter war nicht bei PayrollPlus im Einsatz. Wir können somit keine Aussagen zur Person, der Tätigkeit oder den Ausführungen machen.
Der Einsatzbetrieb darf ein Arbeitszeugnis selbst ausstellen oder uns den Text/Beschrieb dazu liefern.
Arbeitsbestätigung
Wir können jederzeit auf Verlangen eine Arbeitsbestätigung ausstellen. Diese beinhaltet den Zeitraum, den Jobtitel und den Einsatzbetrieb.
PayrollPlus erstellt oder korrigiert keine Arbeitszeugnisse. Jedoch kann unser Partner, welcher nur auf Arbeitszeugnisse spezialisiert ist, dies einfach und kostengünstig für Sie erstellen oder korrigieren:
Teilnahmeberechtigung
Alle können am PayrollPlus Programm «bring a friend» teilnehmen, auch diejenigen, die keine Kunden von PayrollPlus sind.
Was erhalten Sie bei einer Empfehlung?
PayrollPlus zahlt einmalig CHF 500.-, sobald PayrollPlus mit der Empfehlung mindestens CHF 1’500.- Marge erreicht.
Bps. Martin Muster empfiehlt einer Freundin PayrollPlus und diese Freundin rechnet danach über PayrollPlus ab. Sobald die Freundin CHF 1’500.- Marge für PayrollPlus eingebracht hat, erhält Martin Muster einmalig CHF 500.- für seine Empfehlung.
Wird eine Firma mit mehreren Mitarbeitenden an PayrollPlus empfohlen, dann gelten die Regeln für diejenigen Mitarbeitenden, welche im Zeitpunkt der Empfehlung bei PayrollPlus eintreten. Es kann kein Anspruch für Mitarbeitende geltend gemacht werden, die zu einem späteren Zeitpunkt bei PayrollPlus eintreten.
Bsp. Muster AG hat zum Zeitpunkt der Empfehlung 10 Mitarbeitende, Martin Muster erhält somit für alle 10 Mitarbeitende, die bei PayrollPlus eintreten, je CHF 500.-, sobald jeder einzelne Mitarbeitende CHF 1’500.- Marge erbracht hat. Für Martin Muster besteht kein Anspruch auf Auszahlung der CHF 500.-, wenn 3 Monate später neue Mitarbeitende der Muster AG bei PayrollPlus eintreten.
In folgenden Fällen findet keine Auszahlung statt:
Auszahlung der bring a friend Prämie
PayrollPlus tätigt die Zahlungen der Prämie erst, wenn die Marge von CHF 1’500.- erreicht wurde.
Alle Zahlungen, die PayrollPlus für die Empfehlungen auszahlt, werden als Lohn ausbezahlt. Vom Auszahlungsbetrag werden alle nötigen Sozialabzüge und Versicherungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) abgezogen.
Direktauszahlungen (nicht als Lohn) sind nur möglich bei Firmen (AG/GmbH).
Werden Sie PayrollPlus Champions
Bei 10 Empfehlungen, die einen Lohn von PayrollPlus erhalten, besteht ein Anspruch auf eine Extrazahlung von CHF 2’000.-.
Ja, die Rechnung kann ins Ausland in verschiedenen Währungen gestellt werden.
Ob die Rechnungsstellung ins Ausland exkl. MwSt erfolgen kann, muss von PayrollPlus vorgängig geprüft werden. Bitte melden Sie sich bei einem PayrollPlus Consultant, um die Rechnungsstellung ohne MwSt zu prüfen.
Alle Löhne werden in Schweizerfranken (CHF) bezahlt, da die Sozialabgaben in der Schweiz in CHF abzuführen sind.
Die Fremdwährung wird zum Tageskurs bei Geldeingang auf der Bank umgerechnet. PayrollPlus hat keinen Einfluss auf den Umrechnungskurs.
Sie können uns jederzeit für Fragen zur Rechnungsstellung kontaktieren.
Da PayrollPlus als AG MwSt pflichtig ist, muss PayrollPlus auf allen Rechnungen die aktuelle MwSt verrechnen.
Im Personalverleih sind die ganzen Kosten mit der aktuellen MwSt zu besteuern, nicht nur die Kosten für den PayrollPlus Service. Art. 21 Abs. 2 Ziff 12 MWSTG
Ausgenommen ist hier das Modell KMU Lohn-Paket, hier fällt die aktuelle MwSt lediglich auf die PayrollPlus Gebühr an.
Für Arbeitnehmende, die für Rechnung ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigen, bleibt während dieser Zeit weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslands anwendbar, falls gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (sogenannte Entsendung, Bestätigt durch das Formular A1).
Eine Entsendung setzt Folgendes voraus:
Die Entsendung wird mit dem Formular A1 bescheinigt. Dieses Dokument bestätigt, dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Der Arbeitnehmer muss vorab das Anmeldeformular Entsendung A1 (Deutsch / Englisch) ausfüllen, Payrollplus meldet die Entsendung offiziell an, wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Frage, ob für Geschäftsreisen ein Formular A1 zu beantragen ist, kann in der Praxis verneint werden, auch wenn der Gesetzgeber keine Minimalfrist vorsieht (vgl. angefügtes .pdf «Die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1» Punkt 6. Ausnahme sind zur Zeit Frankreich und Österreich, welche das Nichtvorhandensein des Entsendungsformulars A1 sanktionieren können).
Es gilt zu beachten, dass eine allfällige Doppelbelastung von Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Ebenso ist der Arbeitnehmer angehalten, sich an die rechtlichen Bestimmungen des entsendeten Landes zu halten, dies gilt insbesondere auch für bewilligungs-, aufenthalts- und arbeitsrechtliche Bestimmungen des entsendeten Landes.
Entsendung aus der Schweiz in ein EU-Staat
Entsendungsbescheinigung
Für Erstentsendungen bis maximal 24 Monate stellt der Arbeitgeber bzw. der Selbstständigerwerbende bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung. Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus und händigt sie dem Arbeitgeber bzw. dem Selbstständigerwerbenden aus. Der Arbeitgeber übergibt die Bescheinigung der entsandten Person.
Verlängerung der Entsendung
Wenn der Zeitraum von 24 Monaten wider Erwarten nicht ausreicht, so kann im Interesse des Arbeitnehmenden beim Bundesamt für Sozialversicherungen, ein Antrag auf langfristige Entsendung oder Entsendungsverlängerung (Ausnahmevereinbarung) eingereicht werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zu treffen. Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben. Die Verlängerung muss beantragt werden, bevor die Erstentsendefrist von 24 Monaten abläuft. Für Selbstständigerwerbende gilt dasselbe Verfahren.
Eine Verlängerung wird nach internationaler Praxis nur dann bei den Behörden des anderen Staates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt den Zeitraum von fünf bis sechs Jahren nicht überschreitet.
Wenn bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 24 Monaten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, so kann im Interesse des Arbeitnehmenden beim Bundesamt für Sozialversicherungen direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung (Ausnahmevereinbarung) gestellt werden.
Entsendung aus der Schweiz in einen EFTA-Staat oder Vertragsstaat finden Sie die Merkblätter hier.
Hinsichtlich Sozialversicherung bei einer Entsendung:
Während der Zeit des Auftrages gilt der Grundsatz, dass die Rechtsvorschriften des Arbeitgeberstaates zur Anwendung gelangen (sog. „Erwerbsortprinzip“ oder „Unterstellungsgrundsatz“). Dies bedeutet, dass Arbeitnehmende in der Regel dem Sozialversicherungssystem des Arbeitslandes unterstellt sind. Für entsandte Arbeitnehmer sieht die vorgenannte Verordnung allerdings eine Sonderregelung vor, die es Entsandten bei vorübergehender Entsendung erlaubt, weiterhin im Heimatland versichert zu bleiben, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
Auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14/06/1971 in Art. 14 untersteht die in ein anderes Land entsandte Person während der Dauer der Auftragserbringung von höchstens 12 Monaten weiterhin der Sozialversicherung des Ursprungslandes. Um zu bestätigen, dass die entsandte Person weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Ursprungslandes unterliegt, wird eine entsprechende Entsendungsbescheinigung (siehe A1) benötigt. Sollte aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet werden, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Staats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Staats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.
A1 Bescheingung
Mit der Bescheinigung A1 weist ein Beschäftigter nach, dass er bei einer Dienstreise ins europäische Ausland über das Heimatland sozialversichert ist. Er muss dadurch keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge zahlen. PayrollPlus kann bei der AHV Zweigstelle das A1 Formular für eine Entsendung innerhalb der EU einreichen, sofern der Arbeitnehmer mindesten einen Monat über PayrollPlus abgerechnet hat.
Beispiele:
Schweiz – Entsendung EU-Staaten – max. 24 Monate, Verlängerung mit Ausnahmevereinbarung zwischen den zwei Staaten auf max. 6 Jahren
Schweiz – Entsendung EFTA-Staaten – max. 24 Monate, Verlängerung mit Ausnahmevereinbarung zwischen den zwei Staaten auf max. 6 Jahren
Schweiz – Entsendung Vertragsstaaten – max. 12 – 60 Monaten je nach Abkommen zwischen den zwei Staaten. Verlängerung mit Ausnahmevereinbarung zwischen den zwei Staaten auf max. 6 Jahren
Schweiz – Entsendung weitere Staaten – Nach dem Territorialitätsprinzip ist jede Person grundsätzlich dem Recht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie sich aufhält. Personen – gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit – die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können mit dessen Einverständnis die Versicherung in der AHV/IV/EO sowie die Arbeitslosenversicherung weiterführen, falls sie unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren
Der AHV müssen Sie beitragspflichtige Löhne melden, welche Sie an natürliche Personen ausbezahlt haben. Da neu die PayrollPlus die Löhne an Ihre Mitarbeitenden ausbezahlt, wird PayrollPlus zum beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 12 AHVG). Sie selber bezahlen neu eine Rechnung über die Gesamtlohnkosten an uns, also an eine juristische Person und nicht direkt an die Mitarbeitenden, darum gelten Sie selber nicht mehr als beitragspflichtiger Arbeitgeber.
Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und nach dem Ende der vereinbarten Übergangsphase am 31. Dezember 2020 ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU nicht mehr auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar.
Ab dem 1. Januar 2021 gelten UK-Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürgerinnen und -Bürger, sondern als Drittstaatsangehörige.
Neue Mitarbeiter/Freelancer/Contractors mit UK-Staatsangehörigkeit ab 1. Januar 2021
Aufgrund des Inländervorrangs ist bei einem Bewilligungsantrag für einen UK-Bürger nun analog der Antragsstellung eines Drittstaatenbürgers vorzugehen. Dies bedeutet, das Personen aus der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten Vorrang haben.
In Folge dessen, kann PayrollPlus im Personalverleih und PayrollPlusFlex Modell keine Mitarbeiter ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit Staatsbürgerschaft UK anstellen.
Im PayrollPlusSmart Modell, kann die Firma selbst einen Antrag auf Aufenthalt und Arbeit stellen.
Auf der Seite des Staatsekretariats finden Sie weitere Informationen zu dem Thema.
Ja, Sie dürfen auch in einem anderen Land wohnhaft sein, sofern Ihr Auftraggeber in der Schweiz ist und Sie die Tätigkeit in der Schweiz ausführen (als Grenzgänger).
PayrollPlus wird eine Grenzgängerbewilligung für Sie einholen für die Dauer Ihres Auftrags.
In der Schweiz gibt es verschiedene Bewilligungen, die auf Antrag ausgestellt werden. Damit Sie sich einen Überblick dazu machen, finden Sie Hier einen Überblick über alle Bewilligungen in der Schweiz.
Hier sehen Sie, dass jede/r EU/EFTA Bürger eine Bewilligung in der Schweiz bekommt, auch Stellensuchende.
Hier finden Sie die Adressen aller kantonalen Migrationsämter.
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, müssen grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen. Es sind Ausnahmen je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Arbeitnehmenden möglich. Die Ausnahmen finden Sie hier.
Ja, die entsprechenden Informationen entnehmen Sie unter:
Nachtarbeit
Nachtarbeit (ab 23 Uhr bis 6 Uhr morgens) und Sonntagsarbeit (ab Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) sind grundsätzlich verboten.
Nachtarbeit kann bewilligt werden, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom SECO bewilligt, vorübergehende Nachtarbeit bis zu 10 Nächten pro Kalenderjahr wird von der kantonalen Behörde bewilligt. Das Formular für das Gesuch um Bewilligung für Nachtarbeit des Kanton Schwyz finden Sie unter folgendem Link.
Bei vorübergehender Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr) hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu bezahlen. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine Kompensation von 10 % der Zeit, während der er Nachtarbeit geleistet hat. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren (vgl. Art. 17b ArG; Art. 31 ArGV1). Auch die Mitarbeitenden, die im Stundenlohn arbeiten, erhalten den Zeitzuschlag von 10 % für regelmässige Nachtarbeit als bezahlte arbeitsfreie Zeit. Art. 22 ArG verbietet die Abgeltung der Ausgleichsruhezeit durch Geldleistungen (Link).
Für gewisse Kategorien von Arbeitnehmenden und Betrieben sind Sonderbestimmungen anwendbar, die Nachtarbeit ohne vorgängige Bewilligung erlauben (siehe Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz).
Im Allgemeinen darf der Arbeitnehmende ohne seine ausdrückliche Zustimmung am Sonntag und in der Nacht nicht zur Arbeit aufgeboten werden.
Die Nachtarbeit kann in einem GAV individuell geregelt sein.
Weitere Infos zur Sonntags- und Nachtarbeit: https://www.ch.ch/de/sonntags-und-nachtarbeit/.
25% Lohnzuschlag
Dieser wird fällig, wenn die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen wird und nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt wurde (vgl. Art. 321c Abs. 3). Wenn nichts geregelt ist, gilt das Grundprinzip der Auszahlung inkl. 25 % Lohnzuschlag. Überstunden sind Stunden, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden.
Zuschläge bzw. Höchstarbeitszeiten für die geltenden GAV’s können dem jeweiligen GAV (Gesamtarbeitsvertrag) entnommen werden (www.tempdata.ch).
Lohnzuschlag von wenigstens 25 % wird ausserdem fällig, wenn die gesetzliche, wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) überschritten wird. Bei den über die Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden handelt es sich um Überzeit. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einem angemessenen Zeitraum durch Freizeit von gleicher Dauer abgegolten, so ist kein Zuschlag auszurichten (Art. 13 Abs. 2 ArG).
Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, ist jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt (Art. 13 Abs. 1 ArG), ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten.
Somit kann bei PayrollPlus maximal 46.25h pro Woche ohne Zuschlag gearbeitet werden (52 Wochen pro Jahr – 4 Wochen Ferien = 48 Wochen / 60h:48Wochen = 1.25h pro Woche, kann zuschlagsfrei gearbeitet werden.
Arbeitszeiten/Überzeiten gelten gemäss Arg Art. 9-13
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19640049/index.html#id-3
Bei vorübergehender Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr) hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu bezahlen. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine Kompensation von 10 % der Zeit, während der er Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren (vgl. Art. 17b ArG; Art. 31 ArGV1). Auch die Mitarbeitenden, die im Stundenlohn arbeiten, erhalten den Zeitzuschlag von 10 % für regelmässige Nachtarbeit als bezahlte arbeitsfreie Zeit. Art. 22 ArG verbietet die Abgeltung der Ausgleichsruhezeit durch Geldleistungen (Link)
50 % Lohnzuschlag
Muss der Arbeitnehmende an einem Feier- bzw. Sonntag arbeiten, so hat ihm der Arbeitgeber einen Zuschlag von 50 % zu bezahlen. Der Zuschlag muss bei vorübergehender Sonntagsarbeit auf jeden Fall bezahlt werden (Art. 19 Abs. 3 ArG), sowohl den Arbeitnehmenden im Monatslohn als auch denjenigen im Stundenlohn. Das gilt auch für so genannte Kader, die nicht als Angestellte mit einer höheren leitenden Tätigkeit betrachtet werden können (Art. 9 ArGV1). Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit ist dieser Zuschlag nicht geschuldet und es wird angenommen, dass die Sonntagsarbeit bereits im Monats- bzw. Stundenlohn berücksichtigt ist.
Gemäss Art. 20 ArG und Art. 21 ArGV1 ist zudem Ersatzruhe vorgesehen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als 5 Stunden, so ist während der vorhergehenden oder folgenden Woche – im Anschluss an die tägliche Ruhezeit – ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 Stunden zu gewähren, somit eine zusammenhängende Ruhezeit von 35 Stunden. Bei Sonntagsarbeit darf der Arbeitnehmende nicht mehr als an 6 aufeinanderfolgenden Tagen arbeiten.
Im Allgemeinen darf der Arbeitnehmende ohne seine ausdrückliche Zustimmung am Sonntag und in der Nacht nicht zur Arbeit aufgeboten werden.
Für gewisse Kategorien von Arbeitnehmenden und Betrieben sind Sonderbestimmungen anwendbar, die Sonntagsarbeit ohne vorgängige Bewilligung erlauben (siehe Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz).
Die Sonntagsarbeit kann in einem GAV individuell geregelt sein.
Ist Ihr Betrieb keinem GAV unterstellt, gilt für die Bewilligung von Sonntagsarbeit und auch Nachtarbeit das Arbeitsgesetz. Mehr dazu im FAQ (Sonntags-/Nachtarbeit).
Überstunden:
Bei einer Überschreitung der vertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit (je nach Branche 45 bis 50 Stunden) spricht man von Überstunden.
Überzeit:
Von Überzeit wird dann gesprochen, wenn die wöchentliche gesetzliche Höchstarbeitszeit (je nach Branche 45 bis 50 Stunden) überschritten wird.
Arbeitsgesetz:
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13h sofern die Ruhezeit von 11 aufeinanderfolgende Stunden, eingehalten wird.
Lohnzuschläge gemäss Arbeitsgesetz:
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. (siehe Art. 12 ArG)
Somit kann bei PayrollPlus maximal 46.25h pro Woche ohne Zuschlag gearbeitet werden (52 Wochen pro Jahr – 4 Wochen Ferien = 48 Wochen / 60h : 48 Wochen = 1.25h pro Woche, kann zuschlagsfrei gearbeitet werden.
Arbeitszeiten/Überzeiten gelten gemäss ArG Art. 9-13 oder gemäss geltendem GAV
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19640049/index.html#id-3
Gemäss Artikel 13 dürfen 60 Stunden ohne Zuschlag ausbezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. (2088Std + 60 Std) = 2148 Nettojahresarbeitsstunden
Wie viele Stunden dürfen mehr gearbeitet werden?
Berechnung Nettojahresarbeitsstunden:
365 Tage pro Jahr
– 104 52 Wochenende Sa/So
– 20 Ferientage
– 9 Feiertage
= 232 Nettoarbeitstage
x 9 Std. = 2088 Nettojahresarbeitsstunden.
Wir gehen davon aus, dass jemand 46.44 Wochen arbeitet x 45 Std. = 2088 Nettojahresarbeitsstunden
(52 Wochen – 4 Wochen Ferien – 1.64 Wochen Feiertage = 46.4 Wochen)
Bei PayrollPlus beträgt die Probezeit gemäss Rahmenvertrag 3 Monate. Wird eine andere Probezeit gewünscht, kann dies individuell mit PayrollPlus besprochen und vereinbart werden.
Dies wird im Einzelvertrag vermerkt und ersetzt die Standardfrist von 3 Monaten des Rahmenarbeitsvertrags.
Wird der Angestellte ohne Verschulden innert der Probezeit an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Angestellte im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags, keinen Lohnanspruch vor dem ersten Tag des vierten Monats des Arbeitsverhältnisses; der Angestellte hat daher den Lohnausfall während der Karenzfrist von drei Monaten auf sich zu nehmen. Das Gesetz sieht bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen während den ersten drei Monaten keine zwingende Lohnfortzahlung bei Krankheit vor.
Weiterführende Links:
Alle Fragen rund um Löhne
Sie kennen nur den gewünschten Monatslohn und möchten dies auf einen Stundenlohn berechnen? Fragen Sie im Einsatzbetrieb nach der Tagesarbeitszeit, nach der Anzahl an Ferien- und Feiertagen, welche der Betrieb gewährt.
Annahme:
Tagesarbeitszeit 8h, 30 Ferientage, 9 Feiertage
Bruttolohn pro Jahr CHF 66’950 inkl. 13. Monatslohn
365 Tage -104 Wochenenden -30 Ferientage -9 Feiertage= 222 Nettoarbeitstage
222 Arbeitstage x 8h pro Tag = 1’776 Nettoarbeitszeit pro Jahr
CHF 66’950: 1’776 Stunden = CHF 37.69 Brutto-Stundenlohn
In der Schweiz gibt es keinen allgemeinen Mindestlohn, jedoch gibt es verschiedene GAVs (Gesamtarbeitsverträge), welche gewisse Branchen mit Mindestlohnanforderungen regeln.
Als fairer und moralischer Mindestlohn wird in der Schweiz ein Lohn von CHF 4000.- Brutto pro Monat bezeichnet.
Wieviel der Mindestlohn in den GAVs (Gesamtarbeitsvertrag) beträgt, können Sie hier herausfinden: www.tempdata.ch
PayrollPlus muss einen Pauschalbetrag zur Berechnung des BVGs sowie Einhaltung der Verordnung zur Zeiterfassung in einen Tages- oder Stundenlohn umrechnen.
Gerne können wir Sie hierzu telefonisch genauer beraten: 055 416 50 50
In den meisten Arbeitsverträgen im Stundenlohn/Tageslohn wird festgehalten, dass die Ferien mittels eines Zuschlags auf den laufenden Lohn ausbezahlt werden. Bei einem Ferienanspruch von vier Wochen im Jahr beträgt der Zuschlag normalerweise 8,33 Prozent, bei einem Anspruch auf fünf Wochen Ferien 10,63 Prozent. Was den meisten Arbeitgebern jedoch nicht bewusst ist, ist dass sie damit ein erhebliches Risiko eingehen. Dieses Risiko hat sich mit dem neuen Bundesgerichtsurteil 4A_72/2018 vom 6. August 2018 erheblich verschärft.
Bundesgerichtsentscheid:
Da die Durchsetzung des Verbots der Abgeltung mit dem laufenden Lohn bei unregelmässigen Beschäftigungen Schwierigkeiten bereiten kann, hat das Bundesgericht die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn zunächst in Abweichung vom Gesetzestext bei unregelmässiger Beschäftigung ausnahmsweise zugelassen, dies aber an drei Voraussetzungen geknüpft. Voraussetzungen sind nämlich erstens, dass es sich um eine unregelmässige Beschäftigung („une activité irrégulière“) handelt. Zweitens, sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, dass der für die Ferien bestimmte Lohnanteil klar und ausdrücklich („clairement et expressément“) ausgeschieden wird. Drittens, dass auch in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil in diesem Sinne ausgewiesen wird. Der blosse Hinweis, „Ferienlohn inbegriffen“, genügt damit nicht. Erforderlich ist, dass der Ferienlohn durch Angabe eines bestimmten Betrags oder eines Prozentsatzes als solcher erscheint und zwar sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf den einzelnen Lohnabrechnungen.
PayrollPlus hält sich an den Bundesgerichtsbeschluss und führt pro Mitarbeiter ein Ferienkonto.
Das Guthaben für den Ferienrückbehalt wird dem Mitarbeitenden beim Nachweis von Ferien auf dem Stundenrapport oder nach Einsatzende von PayrollPlus ausbezahlt.
Um den Ferienanspruch zu berechnen, benötigen wir die folgenden Angaben:
Für dieses Beispiel verwenden wir folgende Daten:
Einsatzantritt 11.02.2019, Einsatzaustritt 19.08.2019
Ferienanspruch pro Jahr 25 Tage
Zuerst muss jetzt die Anzahl Tage im Arbeitsverhältnis berechnet werden, hier sind es vom 11.02.- 19.08.2019 190 Tage.
Das Jahr hat 365 Tage,
190 Tage : 365 Tage x 100 = 52.1 % von einem Jahr war die Person angestellt.
25 Tage Ferienanspruch pro Jahr : 100 x 52.1 = 13 Tage Ferienanspruch stehen der Person zu.
Arbeitet jemand Teilzeit, z. B. 80 %, kann hier der Ferienanspruch pro Rata gekürzt werden.
13 Tage : 100 x 80 = 10.5 Tage bei einem 80 % Pensum
Beim Freelancer Vertrag OR und PayrollPlus Smart Modell von PayrollPlus kann zwischen dem Mitarbeitendem & dem Kunden/Einsatzbetrieb eine Fremdwährung vereinbart werden.
Sobald jedoch die Zahlung bei PayrollPlus eintrifft, wird die Fremdwährung von unserer Bank zum Tageskurs in CHF umgewandelt. Wir müssen den Lohn in CHF bezahlen, da auch die Sozialabzüge etc. in der Landeswährung CHF abzuführen sind.
Im Personalverleih sind keine Verträge in Fremdwährungen möglich.
Aktuelle Information:
Die Bearbeitungszeit beträgt bei der Familienausgleichskasse Schwyz im Moment bis zu 3 Monate für Neuanträge, deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgende Information sorgfältig durchlesen, damit Ihr Antrag von Anfang an im richtigen Kanton gestellt werden kann und eine weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit vermieden werden kann.
Die Zulagen für Kinder und deren Bildung werden mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) geregelt.
Für Kinder bis zum 16. Geburtstag wird eine monatliche Zulage von 230 Franken ausbezahlt; für Kinder in der Ausbildung ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Zulage von 280 Franken monatlich.
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in nachfolgender Reihenfolge zu:
Zudem wird bei Erfüllung der Voraussetzungen für jedes Kind eine einmalige Geburtszulage von 1’000 Franken ausgerichtet.
Falls Sie Anspruch auf Kinderzulagen haben, beantragen wir diese gerne für Sie.
Wer kann Familienzulage beanspruchen?
Saisonmitarbeitende oder Grenzgänger/Innen
Als Grenzgänger/In eines EU/EFTA-Landes haben Sie Anspruch auf Schweizer Familienzulagen für Ihre Kinder, auch wenn diese in einem Land der EU oder der EFTA wohnen.
Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner in Ihrem Wohnsitzstaat arbeitet, wo sich auch Ihre Kinder aufhalten, dann erhalten Sie die Familienzulagen in Ihrem Wohnsitzstaat ausbezahlt. Eine allfällige Differenz zu den Familienzulagen in der Schweiz wird ausbezahlt.
Anspruch auf Familienzulagen geltend machen
Familienzulagen werden nicht automatisch gewährt, sie müssen beantragt werden.
Die Ausweisung des 13. Monatslohnes auf der Lohnabrechnung schützt den Arbeitgeber davor, dass Mitarbeitende diesen Lohnbestandteil vor Gericht geltend machen können. Der 13. Monatslohn beträgt in der Regel 8.33% vom Grundlohn.
Wenn Sie uns den Stunden- oder Tages- Bruttolohn melden, erfassen wir diesen Bruttolohn folgendermassen in unserem System:
Grundlohn + Feiertagsentschädigung + Ferienentschädigung + 13. Monatslohn = Bruttolohn.
Der Antrag für Kinderzulagen (KiZu) muss vom Amt genehmigt sein und wir müssen die Zahlung der Zulagen vom Amt erhalten haben. Sollten Sie noch keinen Antrag auf Kinderzulagen gestellt haben, dann wenden Sie sich bitte direkt an uns um dies nachzuholen: info@payrollplus.ch
Die Auszahlung erfolgt jeweils für den vorhergehenden Monat.
Beispiel: Sie senden PayrollPlus ein Stundenrapport für den September im Oktober. Sobald Ihnen der Septemberlohn ausbezahlt wurde, können wir Ihnen ebenfalls die Kinderzulagen für den September ausbezahlen (sofern das Geld der AHV für diesen Monat bei uns eingetroffen ist).
Beim Monatslohn wird die Kinderzulage jeweils mit dem Monatslohn vergütet.
Sollten Sie Fragen zum Stand des Antrags haben, können Sie sich direkt an die AHV wenden: 041 819 04 25
Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage
Der Bundesfeiertag (1. August) ist der einzige eidgenössisch geregelte, bezahlte Feiertag. Er ist den Sonntagen gleichgestellt, ist ein arbeitsfreier Tag und muss von Gesetzes wegen vom Arbeitgeber voll bezahlt werden. Die Vorschriften über die Sonntagsarbeit sind bei einer Beschäftigung der Arbeitnehmenden am 1. August anwendbar.
Neben dem 1. August können die Kantone höchstens 8 ihrer Feiertage den Sonntagen gleichstellen (vgl. Formular Feiertagsregelung Kanton Schwyz). Wie an Sonntagen ist an diesen Tagen die Arbeit verboten. Der Arbeitgeber ist aber gesetzlich nicht verpflichtet, diese 8 Feiertage zu bezahlen. Es kann vertraglich vereinbart werden, dass diese Zeit vor- oder nachgeholt werden muss. Es ist jedoch bei Arbeitnehmenden im Monatslohn üblich, dass die Bezahlung dieser Feiertage vertraglich vereinbart wird (vgl. https://www.kmu-magazin.ch/recht/die-haeufigsten-arbeitsrechtlichen-fragen-rund-um-feiertage). Wer an einem Feiertag krank war, hat keinen Anspruch auf Nachgewährung. Wenn allerdings in die Ferien ein Feiertag fällt, muss dafür kein Ferientag hergegeben werden. Auch die Arbeitnehmenden im Stundenlohn haben keinen Anspruch auf Bezahlung. Oftmals wird aber auch ihnen die Bezahlung vertraglich zugesichert. Entweder wird ihnen ein voller Arbeitstag gutgeschrieben oder es wird 3.175 % (bei einer 5-Tage Woche für 8 Feiertage) auf den Stundenlohn draufgeschlagen.
Die Feiertagsarbeit kann in einem GAV (Gesamtarbeitsvertrag) individuell geregelt sein.
Soll trotzdem gearbeitet werden, bedarf es für die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe einer entsprechenden Bewilligung. Vorbehalten sind Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2)
Gemäss dem FAQ der Schweizerischen Steuerkonferenz Tabelle 1 Punkt allg. 5 wird der Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens wie folgt definiert:
«Lohnzahlungen für das Jahr x gehören, sofern ihre Höhe Ende Jahr x bekannt ist und die Bezahlung nicht gefährdet ist, in den Lohnausweis der Steuerperiode x. Das gilt auch dann, wenn einzelne Lohnbestandteile erst im Folgejahr x+1 ausbezahlt werden. Wenn im Jahr x ein Rechtsanspruch entstanden ist, die Höhe des Lohnbestandteils Ende Jahr aber noch nicht bekannt ist oder wenn die Bezahlung des Lohns oder von einzelnen Lohnbestandteilen Ende Jahr ungewiss oder strittig ist, gelten sie erst als im Zahlungsjahr zugeflossen und sind im Lohnausweis des Zahlungsjahrs anzugeben. Das gilt insbesondere für gewinn- und/oder umsatzabhängige Boni und ähnliche Zahlungen.»
Da wir für weit mehr als 1000 Mitarbeitende die Löhne verarbeiten, müssen wir einen Stichtag für den Lohnausweis definieren. Bei unseren Lohnempfängern können wir nur am 31.12.xxxx mit Gewissheit sagen, was ausbezahlt wurde, denn die Löhne, die nach dem 31.12.xxxx bezahlt werden, gelten bei uns als ungewiss und nicht bekannt und darum können wir sie nicht im Lohnausweis berücksichtigen.
Der Stichtag für den Lohnausweis relevanten Lohnauszahlungen ist bei uns der 31.12.xxxx, da wir nicht die Möglichkeit haben jeden einzelnen unserer Lohnempfänger zu fragen, ob bis zum 31.12.xxxx noch ein Lohn kommt. Dieser Stichtag ermöglicht uns die Einhaltung der weiteren Fristen für die Folgeaufgaben aus dem Lohnauszahlungsprozess (AHV-Abrechnung, UVG, KTG etc.).
Beispiel: Für im November 2020 geleisteten Arbeit aber im Januar 2022 ausgezahltem Lohn, wird der Lohn im Lohnausweis 2022 erfasst. Alle bis 31.12.2021 ausgezahlten Löhne werden im Lohnausweis 2021 erfasst. Diese Regelung gilt für alle Folgejahre.
Hier finden Sie eine Anleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises.
Die Auszahlung des Lohnes auf ein ausländisches ist möglich, jedoch muss mit einem Zuschlag von CHF 5.- pro Abrechnung gerechnet werden auf Grund der Gebühren, welche die Bank bezieht für eine Auslandüberweisung.
Der Lohn kann nicht in Fremdwährung ausbezahlt werden, da PayrollPlus verpflichtet ist, die Abzüge aller Sozialpartner und Versicherungen in CHF zu bezahlen. Somit wird immer das gesamte Gehalt in CHF umgetauscht.
Ja, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn.
Mehr Infos dazu finden Sie hier: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#a324a
Mitarbeitende, welche dem L-GAV (Gesamtarbeitsvertrag) Gastronomie unterstellt sind, werden bei der ersten Lohnabrechnung CHF 89.- abgezogen. Wenn der Mitarbeiter weniger als 1’000 Stunden im Jahr gearbeitet hat, kann er sich melden und bekommt den zu viel bezahlten Betrag von CHF 89 – 44.50 = CHF 44.50 ausbezahlt. Wenn er nachweisen kann, dass ein anderer Arbeitgeber für ihn eingezahlt hat, dann ist der Mitarbeiter für das laufende Jahr beitragsbefreit. Nachweis muss für jedes Jahr neu erbracht werden.
Informationen zu allen Versicherungen über PayrollPlus
Bei der SWICA Versicherung sind unsere Mitarbeitenden für Krankheit und bei der Suva Linth für Betriebsunfälle bzw. Nichtbetriebsunfälle versichert. Die Versicherungsleistung beträgt 80% des durchschnittlichen Verdienstes bei einer Leistungsdauer von 04 bis 720 Tage. BVG-Beiträge werden bei der PK Pro in Schwyz abgerechnet. Weitere Details entnehmen Sie dem BVG Leistungsblatt. Sozialleistungsbeiträge wie AHV, IV, EO und ALV werden wie gesetzlich vorgeschrieben, abgerechnet.
Bitte beachten Sie, dass beim PayrollPlus Smart Modell ebenfalls eigene Versicherungen des Betriebes gewählt werden können und somit die oben genannten Bedingungen nicht gelten. Für Informationen zu den Versicherungen können Sie uns jederzeit kontaktieren 055 416 50 50.
Der Angestellte ist verpflichtet, sich am ersten Krankheitstag zwingend bei PayrollPlus und dem Arbeitgeber zu melden.
Es gilt zu prüfen, ob die Krankentaggeldversicherung (KTG) von PayrollPlus oder allenfalls die eigene Versicherung des Arbeitgebers zum Zuge kommt.
Für Informationen dazu kann PayrollPlus jederzeit kontaktiert werden.
Der Angestellte ist verpflichtet, sich am ersten Krankheitstag zwingend bei PayrollPlus zu melden. Wird der Angestellte ohne Verschulden innert der ersten drei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Angestellte im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags, keinen Lohnanspruch vor dem ersten Tag des vierten Monats des Arbeitsverhältnisses; der Angestellte hat daher den Lohnausfall während der Karenzfrist von drei Monaten auf sich zu nehmen. Dies hat keinen Einfluss auf die Leistung der Kollektivtaggeldversicherung, welche bei einer längeren Krankheit ab dem 31.Tag zum Zuge kommt. Dies gilt nicht bei abweichenden Regelungen eines allgemeinverbindlichen GAVs.
Wird die angestellte Person während der Probezeit über einen längeren Zeitraum krank, so kann PayrollPlus das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 335b Abs. 1 OR jederzeit kündigen. Kündigung zur Unzeit gemäss Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR kommt erst zum Tragen, wenn die angestellte Person die Probezeit erfolgreich absolviert hat. Diese Kündigung erfolgt nicht aus Schikane, sondern hat einen pragmatischen Grund. Mit jeder Anmeldung eines Krankheitsfalles bei der Krankentaggeldversicherung und der Erbringung von Leistungen wird die Police belastet. Sobald die Anmeldung von Fällen eine gewisse Anzahl erreicht, wird die Kranktaggeldversicherung (KTG) die Prämien entsprechend erhöhen, da ein höheres Risiko für sie besteht. Das Geschäftsmodell von PayrollPlus ist anfällig für eine höhere Rate an Krankheitsfällen, da es sich um ein Dreiecksarbeitsverhältnis handelt. Damit die Prämien der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nicht ins Unermessliche steigen, was auch den übrigen angestellten Personen zu Gute kommt und sich vor Betrug zu schützen, hat die PayrollPlus AG keine andere Wahl, als das Arbeitsverhältnis in solchen Fällen zu beenden.
Sollte die angestellte Person selber die Kündigung ausgesprochen haben, dann gelten diese Sperrfristen nicht.
Das Arbeitsverhältnis kann nach der Genesung unter Absprache und neuem Vertrag mit PayrollPlus wieder aufgenommen werden.
Das KVG (Krankenversicherungsgesetz) schreibt vor, dass jede Person, welche zum Arbeiten in die Schweiz kommt oder sich in der Schweiz mit Wohnsitz anmeldet, einer anerkannten Schweizer Krankenkasse anschliessen muss. Kommt eine Person dem nicht nach, wird sie automatisch vom Migrationsamt bei einer Krankenkasse angeschlossen.
Ein Wahlrecht besteht nur für Grenzgänger, welche in folgenden Staaten den Hauptwohnsitz haben und eine genügende Krankenversicherung im Wohnsitzstaat nachweisen können:
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal (2), Spanien (2)
Keine Versicherung in der Schweiz benötigen Personen mit Hauptwohnsitz in Liechtenstein
Zwingend eine Krankenversicherung in der Schweiz benötigen Personen von den folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal (1), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (3), Tschechien, Ungarn und Zypern
(1) nur für Grenzgänger/innen und Arbeitslose, Rentner/in fix in CH
(2) nur Rentner/in;
(3) ausser Rentner/in
http://www.gebo.ch/sozialversicherungen-grenzuberschreitend/
https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/versicherung/abredeversicherung
Hier können Sie eine Abredeversicherung nach Ende Ihres Einsatzes über PayrollPlus abschliessen.
Ja, dies können Sie. Hier finden Sie die Bedingungen und Formulare dazu: https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/cotiser-a-l-avs-ai-facultative/adherer-a-l-assurance-facultative.html
Der Anspruch einer Überbrückungsrente besteht nur dann, wenn während 15 Jahren (resp. mindestens 10 Jahren für eine gekürzte Rente) innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung von temporären Einsätzen als dem GAV FAR unterstehend, ist immer auch die betriebliche Unterstellung des Einsatzbetriebes unter den GAV FAR.
AHV
Da wir den Lohn auszahlen, tragen wir auch die Verantwortung gegenüber der AHV und Quellensteuer. Wir erledigen alles für Sie. Eingeschlossen sind Lohnabrechnungen, Lohnausweise, AHV-Abrechnungen und alle weiteren 20 Arbeiten rund um den Lohn. Mit der Überweisung der Gesamtlohnkosten sind Sie definitiv nur mit PayrollPlus alles los. Löhne die Sie an natürliche Personen selbst ausbezahlt haben, müssen gemeldet werden.
KTG, BVG, UVG
Wenn Ihre Mitarbeiter von uns den Lohn erhalten und Sie über die Versicherungen bei der PayrollPlus AG (KTG SWICA, BVG Tellco Pro Schwyz, UVG SUVA) versichert sind, muss diese Lohnsumme nicht gemeldet werden. Die Lohnsumme all derer die einer ihrer betriebseigenen Versicherungen unterstehen oder Löhne die Sie an natürliche Personen sie selbst ausbezahlt haben, müssen gemeldet werden.
Falls Sie einen Unfall hatten, dann nehmen Sie bitte sobald wie möglich Kontakt mit uns unter info@payrollplus.ch auf.
Damit wir die Unfallmeldung unverzüglich vornehmen können, benötigen wir zudem folgende Informationen:
Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
+41 55 416 50 50