Antworten zu Ihren Fragen
Die PayrollPlus Gebühr beträgt 3% von Ihrer Verrechnung an den Kunden (Kundentarif) mindestens jedoch CHF 2.- im Stundenlohn, CHF 16.- im Tageslohn und CHF 200.- im Monatslohn. Für die Nutzer des PayrollPlus Onlinetools fallen keine Mindestgebühren an.
Die individuellen Abläufe je nach gewähltem Anstellungs- bzw. Abrechnungsmodell finden Sie unter dem Menupunkt Ablauf.
Ja, die Rechnung kann ins Ausland in verschiedenen Währungen gestellt werden. Aus regulatorischen Gründen, können keine USD in die USA verrechnet werden.
Ob die Rechnungstellung ins Ausland exkl. MwSt erfolgen kann, muss von PayrollPlus vorgängig geprüft werden. Bitte melden Sie sich bei einem PayrollPlus Consultant um die Rechnungsstellung ohne MwSt zu prüfen.
Alle Löhne werden in Schweizerfranken (CHF) bezahlt, da die Sozialabgaben in der Schweiz in CHF abzuführen sind.
Die Fremdwährung wird zum Tageskurs bei Geldeingang auf der Bank umgerechnet. PayrollPlus hat keinen Einfluss auf den Umrechnungskurs.
Sie können uns jederzeit für Fragen zur Rechnungsstellung kontaktieren.
Da PayrollPlus als AG mehr als 100’000.- CHF Umsatz pro Jahr macht, muss PayrollPlus auf allen Rechnungen 7.7% MwSt verrechnen.
Im Personalverleih sind die ganzen Kosten mit 7.7% MwSt zu besteuern, nicht nur die Kosten für den PayrollPlus Service. Art. 21 Abs. 2 Ziff 12 MWSTG
Ausgenommen ist hier das PayrollPlus Smart Modell, hier fällt die MwSt lediglich auf die PayrollPlus Gebühr an.
Ob die Rechnungstellung ins Ausland exkl. MwSt erfolgen kann, muss von PayrollPlus vorgängig geprüft werden. Bitte melden Sie sich bei einem PayrollPlus Consultant um die Rechnungsstellung ohne MwSt zu prüfen.
Alle Löhne werden in Schweizerfranken (CHF) bezahlt, da die Sozialabgaben in der Schweiz in CHF abzuführen sind.
Die Fremdwährung wird zum Tageskurs bei Geldeingang auf der Bank umgerechnet. PayrollPlus hat keinen Einfluss auf den Umrechnungskurs.
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Nein, wir vermitteln keine Jobs oder Aufträge. Sobald Sie selber einen Job/Auftrag oder Kandidaten gefunden haben, rechnen wir für Sie rechtssicher ab.
Mitarbeitende, welche im Zwischenverdienst arbeiten, erhalten immer bis zum 5. des Folgemonats die Zwischenverdienstbescheinigung für die Arbeitslosenkasse. Wir können im laufenden Monat zum Schutz vor Betrug keine Zwischenverdienste ausstellen, das Monatsende ist zwingend abzuwarten!
Hinweis für Onlinetoolnutzer: Rechnungen von Kunden welche über das Onlinetool erstellt werden, müssen zwingend zuerst beglichen sein, bevor wir einen Zwischenverdienst ausstellen können. Pro versandter Rechnung können jeweils nur Arbeitsstunden für einen Monat gemeldet werden, eine Monatsübergreifende Zeiterfassung ist im Zwischenverdienst nicht erlaubt.
Sollten Sie mit Ihrem Kunden Fremdwährung vereinbart haben, dürfen wir Ihnen die Zwischenverdienstbescheinigung erst ausstellen, nachdem wir Ihren Lohn ausbezahlt haben. Wir können das Währungsrisiko nicht übernehmen und Ihr Lohn passt sich dem aktuellen Kurs an.
Arbeitszeugnis
PayrollPlus stellt gerne ein Arbeitszeugnis für den Einsatz des Mitarbeiters aus. Dies kann jedoch nur korrekt ausgeführt werden, wenn Sie als Einsatzbetrieb die Informationen dazu liefert. Der Mitarbeiter war nicht bei PayrollPlus im Einsatz, wir können somit keine Aussagen zur Person, der Tätigkeit oder den Ausführungen machen.
Sie dürfen ein Arbeitszeugnis selbst ausstellen oder uns den Text/Beschrieb dazu liefern.
Arbeitsbestätigung
Wir können jederzeit auf Verlangen eine Arbeitsbestätigung ausstellen. Diese beinhaltet den Zeitraum, den Jobtitel und den Einsatzbetrieb.
PayrollPlus tätigt die Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmersozialabzüge gemäss geltendem Recht. Die Sozialabzüge sind gesetzlich am Bruttolohn zu bemessen.
Arbeitgeberabzüge:
Arbeitnehmerabzüge
AHV-Freibetrag 2300.- pro Jahr
Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen. Das gilt uneingeschränkt für Personen, die
Übersteigt Ihre Rechnung an den Kunden die 2300.- nicht, können Sie eine AHV-Verzichterklärung ausfüllen und Ihr Kunde darf Ihnen diesen Betrag ohne Probleme und AHV Abzüge auszahlen, auch wenn Sie keine eigene Rechtsform besitzen.
Die Vorsorge der Schweiz basiert auf 3 Säulen und hat sich im Internationalen Vergleich stets bewährt.
Die erste Säule (AHV, IV, EO)
Diese entspricht dem Solidaritätsprinzip. Alle Erwerbstätigen (auch Grenzgänger) und Arbeitgeber zahlen die monatlichen Beiträge, welche die aktuellen Rentner finanziert (AHV Rente).
Das Rentenalter beträgt bei Männern 65 Jahre und bei Frauen 64 Jahre.
Die erste Säule deckt somit die Existenzgrundlage im Alter und Todesfall (AHV), bei Erwerbsunfähigkeit (IV) und bei Erwerbsausfall (EO). Das Ziel ist hier die Existenzsicherung.
Die zweite Säule (BVG, UVG)
Die berufliche Vorsorge bildet die 2. Säule. Damit gemeint sind die betrieblichen Pensionskassen. Diese sollen zusammen mit der AHV aus der ersten Säule 75% des letzten Lohnes absichern. Anders als in der ersten Säule ist dies nicht solidarisch, sondern jeder spart anhand seines Lohnes innerhalb der Pensionskassenlösung. Die 2. Säule hat somit das Ziel des individuellen Sparens.
Die Pensionskassenbeiträge sind obligatorisch, diese müssen mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber getragen werden.
Die dritte Säule
Diese bildet die private Vorsorge, welche 1972 in der Bundesverfassung verankert wurde.
Sie dient zur Schliessung von Vorsorgelücken aus der ersten und zweiten Säule und zum Aufbau von Vermögen.
Es wird zwischen der Säule 3a (gebundene Vorsorge) und der Säule 3b (freie Vorsorge) unterschieden.
Die Säule 3a ist vom Staat auf einen Maximalbetrag pro Jahr begrenzt und kann der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Ebenfalls unterliegt Sie einigen Einschränkungen für den Bezug des Geldes (Pensionierung, Kauf von Eigenheim, Auswanderung). Bei der Säule 3b gibt es weniger Einschränkungen, aber auch keine Steuervorteile. Die 3. Säule hat das Ziel, das Einkommen nach der Pensionierung zu komplettieren.
In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit 60,3 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Damit können Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). Die Vorlage tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Wer hat Anspruch?
Der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub wird entschädigt. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender. Sie müssen zudem in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt.
Höhe der Entschädigung
Fragen rund im die Pensionskasse
Sie sind beitragspflichtig, wenn Sie die folgenden Aufnahmepflichten erfüllen:
Es kann jederzeit das Pensionskassenguthaben von einem alten Arbeitgeber oder der Auffangeinrichtung zur Pensionskasse Pro transferiert werden.
Bitte beachten Sie, dass wir die Pensionskassenanmeldung jeweils im Folgemonat des Eintritts vornehmen. Sollte das Guthaben bereits transferiert worden sein, bevor die Anmeldung von uns erfolgte, wird das Geld bei der Pensionskasse Pro parkiert und dann nach Anmeldung zugeordnet.
Fragen Sie bei uns an, damit wir Ihnen das Übertragsformular zustellen können: info@payrollplus.ch
Bei Fragen zur Pensionskasse können Sie sich direkt an die Pensionskasse Pro wenden oder auch das Pensionskassenreglement konsultieren.
PK Pro
058 442 26 00
Ja, wir können ein BVG-Überobligatorium anbieten. Das Merkblatt mit allen relevanten Punkten für unsere Kaderpolice finden Sie unter folgendem Link: https://payrollplus.ch/wp-content/uploads/2019/10/factsheet_bvg_kader_2019.pdf
In der beruflichen Vorsorge fällt ab dem Zeitpunkt der Pensionierung die Beitragspflicht weg. Hingegen müssen die AHV-Beiträge auch von Nichterwerbstätigen bis zum gesetzlichen Pensionierungsalter entrichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente vorbezogen wurde oder nicht. Um auf den Abzug von BVG verzichten zu können, muss PayrollPlus eine Bestätigung der Frühpensionierung vorliegen.
http://www.pensionskassenvergleich.ch/pkvergleich/pk-vergleich-2016/fruehpensionierung/index.html
Sie können einen Einkauf bei der PK Pro jederzeit vornehmen bzw. prüfen lassen. Verwenden Sie dazu das folgende Formular:
BVG Basis
Maximaler Stundenlohn: CHF 39.00
Maximal versicherbarer Lohn pro Stunde: CHF 27.60
Koordinationsabzug pro Stunde: CHF 11.40
Maximaler Jahreslohn CHF 85’320.-
Maximaler versicherbarer Jahreslohn: CHF 60’435.-
Koordinationsabzug pro Jahr: CHF 24’885.-
BVG Kader
Maximaler Stundenlohn: CHF 386.65
Maximal versicherbarer Stundenlohn: CHF 386.65
kein Koordinationsabzug
Maximaler Jahreslohn: CHF 845’603.55
Das BVG Basis ist berechnet auf den maximalen Lohn gemäss Gesetz.
Die Altersprozente sind gegeben:
18-24 Jahre 1.3%
25-34 Jahre 4.8%
35-44 Jahre 6.3%
45-54 Jahre 8.8%
55-Pension 10.3%
Koordinationsabzüge:
Stundenlohn: CHF 11.40
Tageslohn: CHF 95.76
Monatslohn: CHF 24’885.-
Die Berechnung ist wie folgt:
Bruttolohn über CHF 39.- pro Stunde, über CHF 327.60 und bei CHF 7110.- im Monat
Da bei der Basis Variante ein maximalversicherbarer Lohn zur Anwendung kommt, werden Löhne über den oben angegebenen Beträgen nicht berücksichtigt für die BVG Beiträge.
Es werden automatisch diese Beträge zur Berechnung verwendet.
Bsp.: Sie verdienen CHF 80.- auf die Stunde und wählen BVG Basis, dann wird das BVG auf Grund von CHF 39.- berechnet.
CHF 39.- minus 11.40 Koordinationsabzug pro Stunde = CHF 27.60 höchstversicherbarer Lohn pro Stunde
CHF 327.60 minus 95.76 Koordinationsabzug pro Tag = CHF 231.81 höchstversicherbarer Lohn pro Tag
CHF 7110.- x 12 Monate (oder x 13 wenn 13. Monatslohn separat bezahlt wird) = CHF 85’320 minus CHF 24’885 Koordinationsabzug pro Jahr = CHF 60’435 höchstversicherbarer Lohn pro Jahr : 12 (oder 13) = CHF 5036.25 höchstversicherbarer Lohn pro Monat
Nun werden die höchstversicherbaren Löhne mit dem relevanten Prozent des Alters multipliziert und man erhält den BVG Abzug.
Bsp.: 35 Jahre alte Person
CHF 27.60 höchstversicherbarer Stundenlohn :100 *6.3 BVG Satz = CHF 1.7388 BVG Abzug pro Seite (Arbeitgeber und Arbeitnehmerabzug)
Bruttolohn unter CHF 39.- pro Stunde, über CHF 327.60 und bei CHF 7110.- im Monat
Hier wird vom effektiven Lohn gerechnet.
Bsp.: 35 Jahre alte Person mit CHF 35 Bruttolohn
CHF 35.- minus 11.40 Koordinationsabzug pro Stunde = CHF 23.60 versicherbarer Lohn.
CHF 23.60 : 100 *6.3 BVG Satz für 35 Jahre = CHF 1.4868 BVG Abzug pro Seite (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag)
Bsp.: 30 Jahre mit 5000.- Monatslohn Brutto
CHF 5000.- x 12 Monate (oder x 13 wenn 13. Monatslohn separat bezahlt wird) = CHF 60’000 Jahreslohn minus 24’885.- Koordinationsabzug pro Jahr = CHF 35’115 versicherbarer Lohn.
CHF 35’115 : 12 Monate (oder : 13 Monate) = CHF 2926.25 versicherbarer Lohn pro Monat : 100 * 4.8 BVG Satz für 30 Jahre = CHF 140.46 BCG Abzug pro Seite (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag)
Beim BVG Kader gibt es keinen Koordinationsabzug, der Bruttolohn entspricht dem versicherten Lohn.
Die Altersprozente sind gegeben:
18-24 Jahre 2.0%
25-34 Jahre 5.5%
35-44 Jahre 7.0%
45-54 Jahre 9.5%
55-Pension 11%
Berechnung:
Bruttolohn : 100 x BVG Satz Alter = BVG Abzug pro Seite (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag)
Bsp.: 40 Jahre alte Person mit Tageslohn CHF 1500.-
CHF 1500.- : 100 x 7 = CHF 105.- BVG Abzug
Was ist die Quellensteuer und wie hoch ist der Quellensteuerabzug?
Die Quellensteuer ist eine Steuer, welche nicht vom Steuerpflichtigen selbst entrichtet wird, sondern direkt vom Arbeitgeber vor der Auszahlung des geschuldeten Betrages in Abzug gebracht und dem Gemeinwesen abgeliefert wird.
Die Quellensteuer wird je nach Kanton, Zivilstand, Konfession und Anzahl Kinder verschieden berechnet. Dazu erhält jeder Mitarbeitende einen Quellensteuertarif-Code.
Der Quellensteuertarif-Code setzt sich zusammen aus Tarif, Anzahl Kinder und Konfession.
Tarifgruppen
A – Tarif für alleinstehende Personen
B – Tarif für verheiratete Alleinverdiener
C – Tarif für verheiratete Doppelverdiener
D – Tarif für Nebenerwerb
Anzahl Kinder
Es können maximal 9 berücksichtigt werden, die Anzahl Kinder wird nur berücksichtigt wenn auch Kinderzulagen von PayrollPlus entrichtet werden.
Kirchensteuer
Y – Mit Kirchensteuer
N – Ohne Kirchensteuer
Beispiel: A0Y Alleinstehende Person ohne Kind mit Kirchensteuer
Quellensteuerrechner von Comparis:
https://www.comparis.ch/steuern/quellensteuerrechner/default
Am 1. Januar 2021 tritt die Revision der Quellensteuerverordnung in Kraft. Das Schweizer Quellensteuersystem aus dem Jahr 1995 wird somit nach 25 Jahren grundlegend verändert. Das Ziel ist die Gleichbehandlung von quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Arbeitnehmenden. Gleichzeitig wird die Rechtssicherheit für die Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden erhöht.
In der Schweiz ansässige Quellensteuerpflichtige mit einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen ab CHF 120’000 unterliegen weiterhin einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV). Neu können auch quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen unterhalb dieses Schwellenwerts eine NOV beantragen. Zudem besteht auch die Möglichkeit eine Neuberechnung oder eine NOV zu beantragen, wenn Sie mit dem bei Ihnen vorgenommenen Quellensteuerabzug nicht einverstanden sind. Hierfür müssen Sie sich bis zum 31. März bei der zuständigen Steuerbehörde melden (Steuerbehörde Ihres Wohnkantons).
Hinweis zur nachträglich ordentlichen Veranlagung: Wird die NOV von in der Schweiz ansässigen Quellensteuerpflichtigen mit einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen unterhalb des Schwellenwertes beantragt, hat dies auch für alle kommenden Jahre eine rechtliche Bindungswirkung. Dies gilt jedoch nicht für Quellensteuerpflichtige ohne Ansässigkeit in der Schweiz (sog. Quasi-Ansässigkeit = steuerlicher Wohnort im Ausland, Arbeitsort in der Schweiz). Die Voraussetzungen für die Einreichung der NOV sind gegeben, wenn im entsprechenden Steuerjahr mind. 90% des weltweiten Bruttoerwerbeinkommens in der Schweiz steuerpflichtig war.
Was beinhalten diese Neuerungen und was bedeutet das konkret für Sie?
Wichtiger Hinweis für Quellensteuerpflichtige mit mehreren Arbeitgebern und Teilzeitbeschäftigte
Für eine korrekte Berechnung des satzbestimmenden Einkommens müssen Quellensteuerpflichtige mit mehreren Arbeitsverhältnissen und/oder Teilzeitbeschäftigungen deshalb den Gesamtbeschäftigungsgrad offenlegen. Dies betrifft alle Einkünfte aus unselbständigen und/oder selbständigen Erwerbstätigkeiten.
Wird PayrollPlus weder das Arbeitspensum noch der erzielte Lohn aus einer anderen Tätigkeit bekannt gegeben, ist für das satzbestimmende Einkommen jedes Arbeitsverhältnis auf ein 100%-Pensum aufzurechnen.
Spesen müssen stets geschäftsmässig begründete Aufwendungen sein. Nur der Kunde/Einsatzbetrieb kann jederzeit nachvollziehen, ob es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt. PayrollPlus kann bei einer allfälligen AHV/SUVA Kontrolle Spesen sehr schwer nachvollziehen.
Deshalb empfehlen wir dem Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden dringend, die Spesen dem Kunden/Einsatzbetrieb direkt in Rechnung zu stellen.
Abrechnung über den Kunden direkt
Der Vorteil für den Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden liegt bei der Direktzahlung durch den Kunden/Einsatzbetrieb darin, dass es sich nicht um Lohnbestandteil handelt, da der Kunde/Einsatzbetrieb keinen Lohn ausbezahlt und somit auch keinen Lohnausweis ausstellen muss. Wenn PayrollPlus dem Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden den Lohn plus Spesen ausbezahlt, kann es sich immer um einen AHV-pflichtigen Lohnbestandteil handeln, und es erfolgt immer ein entsprechender Vermerk auf dem Lohnausweis (vgl. „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung“, Formular 11).
Abrechnung durch PayrollPlus
Falls der Kunde, Einsatzbetrieb keine Direktzahlung an den Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden wünscht, und der Freelancer, Contractor, Mitarbeitende sich bewusst ist, dass ein Hinweis auf dem Lohnausweis erfolgt, kann er Spesen über uns geltend machen. Gemäss Spesenreglement, welches am 20. Juli 2017 durch die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz genehmigt wurde, können 1. Effektive Spesen gemäss eingereichten Originalbelegen, 2. und/oder Pauschalspesen in der Höhe von 5% vom Bruttolohn geltend gemacht werden. Zusammen mit den Originalbelegen benötigt PayrollPlus ein vom Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden unterschriebenes Schreiben mit dem folgenden Text: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass es sich vorliegend um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt.“
Sollte der Freelancer, Contractor, Mitarbeitende bei der Geltendmachung der Spesen betrügerische Absichten haben, so macht er sich strafbar. Er wird angehalten, das Spesenreglement einzusehen und zwingend einzuhalten.
Spesenabrechnung im Onlinetool:
Sie können die Spesen dem Kunden normal verrechnen. Bitte füllen unser Spesenformular (Excel im Download verfügbar) aus. Sobald Ihr Kunde die Rechnung bezahlt hat und Sie den Stundenrapport eingereicht haben, senden Sie uns im gleichen Zug das unterschriebene Formular mit den Belegen per E-Mail.
Vermerke auf dem Lohnausweis
Effektive Spesen werden auf dem Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 mit einem Kreuz (X) vermerkt. Pauschalspesen werden unter Ziffer 13.2.1 betragsmässig ausgewiesen.
Spesen in Fremdwährung
Spesenbeträge in einer Fremdwährung müssen direkt vom Freelancer, Contractor, Mitarbeitenden in Schweizer Franken umgerechnet werden. Wird die Rechnung bereits in Fremdwährung an den Kunden gestellt, erfolgt eine Umrechnung in Schweizer Franken nach Geldeingang bei PayrollPlus.
Da PayrollPlus als AG mehr als 100’000.- CHF Umsatz pro Jahr macht, muss PayrollPlus auf allen Rechnungen 7.7% MwSt verrechnen.
Im Personalverleih sind die ganzen Kosten mit 7.7% MwSt zu besteuern, nicht nur die Kosten für den PayrollPlus Service (Art. 21 Abs. 2 Ziff 12 MWSTG).
Im PayrollPlus Modell Smart wird die MwSt nur auf die PayrollPlus Kosten erhoben, nicht auf die gesamte Lohnsumme.
Werden Arbeiten für einen Dienstleistungsempfänger im Ausland erbracht, dann kann die MwSt von PayrollPlus deaktiviert werden. Bitte melden Sie sich dazu direkt bei einem PayrollPlus Mitarbeitenden.
Ob die Rechnungstellung ins Ausland exkl. MwSt erfolgen kann, muss von PayrollPlus vorgängig geprüft werden. Bitte melden Sie sich bei PayrollPlus, um die Rechnungsstellung ohne MwSt zu prüfen.
Alle Löhne werden in Schweizerfranken (CHF) bezahlt, da die Sozialabgaben in der Schweiz in CHF abzuführen sind.
Die Fremdwährung wird zum Tageskurs bei Geldeingang auf der Bank umgerechnet. PayrollPlus hat keinen Einfluss auf den Umrechnungskurs.
Sie können uns jederzeit für Fragen zur Rechnungsstellung kontaktieren.
Wenn Ihr Lohn CHF 120’000.- pro Jahr überschreitet, dann wird Ihnen vom Steueramt automatisch eine Steuererklärung zugesandt.
Ansonsten reicht der Abzug Ihres Arbeitgebers (PayrollPlus), auf Wunsch können aber alle beim Steueramt eine Steuererklärung beantragen/einreichen. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihr Steueramt in Ihrem Wohnkanton.
Der Arbeitsweg kann nicht als Spesen geltend gemacht werden. Möchte Ihr Kunde den Arbeitsweg bezahlen, so gilt dies als Lohnbestandteil und muss normal versteuert werden.
Ob der Arbeitsweg abzugsfähig ist in den Steuern, hängt von der Steuerregelung des jeweiligen Kantons und der Länge des Arbeitswegs ab. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihr Steueramt.
Spesen müssen stets geschäftsmässig begründete Aufwendungen sein. Nur der Kunde/Einsatzbetrieb kann jederzeit nachvollziehen, ob es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt. PayrollPlus kann bei einer allfälligen AHV/SUVA Kontrolle Spesen nur sehr schwer nachvollziehen. Deshalb empfehlen wir dem Freelancer, Contractor oder Mitarbeitenden dringend, die Spesen dem Kunden/Einsatzbetrieb direkt in Rechnung zu stellen.
Bei einer Abrechnung über PayrollPlus muss zwingend das Spesenformular verwendet werden: Downloads
In Punkt 2 des Spesenreglements finden Sie die Regelungen zu den Fahrtkosten.
Beispiel:
Kunde ansässig in Bern Stadtzentrum, Freelancer ansässig in Zürich Stadtzentrum
Fahrtkosten SBB Bern HB – Zürich HB Einzelfahrt ohne Ermässigung 2.Klasse 51 CHF
Fahrtkosten SBB GA Monat 2. Klasse 340 CHF
340 CHF/51 CHF = 6.66
Bis zur 7. Fahrt Abrechnung über Einzelbelege
Ab der 7. Fahrt kann ein Monats-GA abgerechnet werden
Fahrtkosten Auto Bern Stadtzentrum – Zürich Stadtzentrum 124km. Mit 0.70 CHF/km
124×0.70 CHF = 86.80 CHF
Bedeutet: Das Auto wäre teurer für diese Strecke und darf daher nicht abgerechnet werden
Arbeitnehmern belastete Beiträge an Krankentaggeldversicherungen sind nicht abzugsfähig; sie dürfen nicht vom Bruttolohn abgezogen werden. Solche Beiträge können jedoch in Ziffer 15 im Lohnausweis ausgewiesen werden.
Details dazu finden Sie unter Ziff 9 in der Wegleitung
Alle Informationen zu Fristen, Zustellungen etc.
Die Kündigungsfristen können je nach Anstellungsmodell variieren.
Personalverleih:
Diese Fristen dürfen nicht unterschritten werden, können jedoch individuell im Einsatzvertrag zwischen allen Parteien verlängert werden.
PayrollPlus Flex
Hier werden die Kündigungsfristen zwischen der auftraggebenden Firma und dem Mitarbeitenden im Auftrag/Werkvertrag festgehalten.
Zwischen PayrollPlus und dem Mitarbeitenden gilt im Provisionsarbeitsvertrag die folgende Kündigungsfrist:
Der Angestellte hat grundsätzlich jederzeit das Recht, ohne Nennung von Gründen den Vertrag sofort aufzulösen. Vereinbarungen mit dem Kunden müssen jedoch zwingend eingehalten werden. Dabei muss der Angestellte aber die nachfolgenden Ausführungen betreffend einer Anmeldung beim RAV bedenken.
Die Kündigungsfristen sind:
Zum Schutz des Angestellten verlangt der Gesetzgeber gemäss Art. 335c Abs. 1 und 2 OR, dass die
einmonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Der Angestellte wird angehalten Kündigungsfristen
im Blick zu haben. Sobald sich abzeichnet, dass keine Aufträge mehr ausgeführt werden können,
muss der Angestellte uns dies melden, damit PayrollPlus oder der Angestellte infolge
Auftragsende kündigen kann. Der Angestellte sollte den Kunden auch darauf hinweisen, damit
dieser frühzeitig Bescheid gibt, wenn er keine Arbeit mehr hat. Der Angestellte muss im weiteren
beachten, dass bei einer allfälligen Anmeldung beim RAV verlangt wird, dass der Lohn für die
Kündigungsfristen beim Arbeitgeber geltend gemacht werden soll. Da der Angestellte in dieser
Zeit allenfalls keine Zahlungseingänge mehr verzeichnet, kann PayrollPlus ihm die 97% auch nicht
auszahlen. Diese Lohnabrechnung mit CHF 0.- wird dann in die Berechnung des Verdienstes
einfliessen.
PayrollPlus Smart:
Hier gelten die Kündigungsfristen, welche zwischen dem Arbeitgeber mit dem Mitarbeitenden vereinbart wurden.
Die Kündigungsfristen dürfen die Fristen gemäss OR oder geltendem GAV im Betrieb nicht unterschreiten.
Gemäss Art. 335c Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfirst von 1 Monat, im 2. und bis zum 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden (Art. 335c Abs. 2 OR).
Gemäss Gesetz erfolgt die Kündigung auf das Ende eines Monats. Durch vertragliche Abrede kann dies jedoch geändert werden und jeder beliebige Tag als Kündigungsendtermin bestimmt werden.
Vgl. dazu folgender Link: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/kuendigung.html (unter der Frage „Welche Kündigungsfristen sieht das Gesetz vor?“).
Noch ein spezieller Hinweis:
Wird eine Kündigung noch im 1. Dienstjahr zugestellt, so gilt die Kündigungsfrist von einem Monat, auch wenn die Kündigungsfrist erst im 2. Dienstjahr abläuft.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind bei Arbeitslosigkeit in ihrem Wohnsitzstaat versichert. Bei Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen oder bei Insolvenz des Arbeitgebers, ist das Beschäftigungsland zuständig.
Wenn Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz arbeiten und Ihre Stelle verlieren, wenden Sie sich für den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an das Arbeitsamt Ihres Wohnortes. In der Schweiz haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Damit Sie in Ihrem Wohnsitzstaat die Schweizer Beitragszeiten nachweisen können, benötigen Sie das Formular PD U1. Dieses können Sie bei einer Arbeitslosenkasse beantragen.
In einem ersten Schritt lassen Sie bitte das Formular „Arbeitgeberbescheinigung international“ von Ihrem bzw. Ihren letzten Schweizer Arbeitgeber(n) ausfüllen und an Sie zurück senden.
Wird die angestellte Person während der Probezeit über einen längeren Zeitraum krank, so kann PayrollPlus das Arbeitsverhältnis kündigen. Diese Kündigung erfolgt nicht aus Schikane, sondern hat einen pragmatischen Grund. Mit jeder Anmeldung eines Krankheitsfalles bei der Krankentaggeldversicherung und der Erbringung von Leistungen wird die Police belastet. Sobald die Anmeldung von Fällen eine gewisse Anzahl erreicht, wird die Kranktaggeldversicherung die Prämien entsprechend erhöhen, da ein höheres Risiko für sie besteht. Das Geschäftsmodell von PayrollPlus ist anfällig für eine höhere Rate an Krankheitsfällen, da es sich um ein Dreiecksarbeitsverhältnis handelt. Damit die Prämien der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nicht ins Unermessliche steigen, was auch den übrigen angestellten Personen zu Gute kommt und sich vor Betrug zu schützen, hat die PayrollPlus AG keine andere Wahl, als das Arbeitsverhältnis in solchen Fällen zu beenden.
Das Arbeitsverhältnis kann nach der Genesung unter Absprache und neuem Vertrag mit PayrollPlus wieder aufgenommen werden.
Ja, die entsprechenden Informationen entnehmen Sie unter:
Nachtarbeit
Nachtarbeit (ab 23 Uhr bis 6 Uhr morgens) und Sonntagsarbeit (ab Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) sind grundsätzlich verboten.
Nachtarbeit kann bewilligt werden, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom SECO bewilligt, vorübergehende Nachtarbeit bis zu 10 Nächten pro Kalenderjahr wird von der kantonalen Behörde bewilligt. Das Formular für das Gesuch um Bewilligung für Nachtarbeit für den Kanton Schwyz finden Sie unter folgendem Link.
Bei vorübergehender Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr) hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu bezahlen. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine Kompensation von 10 % der Zeit während der er Nachtarbeit geleistet hat. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren (vgl. Art. 17b ArG; Art. 31 ArGV1). Auch die Mitarbeitenden, die im Stundenlohn arbeiten, erhalten den Zeitzuschlag von 10 % für regelmässige Nachtarbeit als bezahlte arbeitsfreie Zeit. Art. 22 ArG verbietet die Abgeltung der Ausgleichsruhezeit durch Geldleistungen (Link).
Für gewisse Kategorien von Arbeitnehmenden und Betrieben sind Sonderbestimmungen anwendbar, die Nachtarbeit ohne vorgängige Bewilligung erlauben (siehe Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz).
Im Allgemeinen darf der Arbeitnehmende ohne seine ausdrückliche Zustimmung am Sonntag und in der Nacht nicht zur Arbeit aufgeboten werden.
Die Nachtarbeit kann in einem GAV individuell geregelt sein.
Weitere Infos zur Sonntags- und Nachtarbeit: https://www.ch.ch/de/sonntags-und-nachtarbeit/.
25% Lohnzuschlag
Dieser wird fällig, wenn die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen wird und nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt wurde (vgl. Art. 321c Abs. 3). Wenn nichts geregelt ist, gilt das Grundprinzip der Auszahlung inkl. 25 % Lohnzuschlag. Überstunden sind Stunden, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden.
Zuschläge bzw. Höchstarbeitszeiten für die geltenden GAV’s können dem jeweiligen GAV entnommen werden (www.tempdata.ch).
Lohnzuschlag von wenigstens 25 % wird ausserdem fällig, wenn die gesetzliche, wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) überschritten wird. Bei den über die Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden handelt es sich um Überzeit. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert einem angemessenen Zeitraum durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten (Art. 13 Abs. 2 ArG).
Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, ist jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt (Art. 13 Abs. 1 ArG), ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten.
Somit kann bei PayrollPlus maximal 46.25h pro Woche ohne Zuschlag gearbeitet werden (52 Wochen pro Jahr – 4 Wochen Ferien = 48 Wochen / 60h:48Wochen = 1.25h pro Woche, kann zuschlagsfrei gearbeitet werden.
Arbeitszeiten/Überzeiten gelten gemäss Arg Art. 9-13
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19640049/index.html#id-3
Bei vorübergehender Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr) hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu bezahlen. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine Kompensation von 10 % der Zeit während der er Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren (vgl. Art. 17b ArG; Art. 31 ArGV1). Auch die Mitarbeitenden, die im Stundenlohn arbeiten, erhalten den Zeitzuschlag von 10 % für regelmässige Nachtarbeit als bezahlte arbeitsfreie Zeit. Art. 22 ArG verbietet die Abgeltung der Ausgleichsruhezeit durch Geldleistungen (Link)
50 % Lohnzuschlag
Muss der Arbeitnehmende an einem Feier- bzw. Sonntag arbeiten, so hat ihm der Arbeitgeber einen Zuschlag von 50 % zu bezahlen. Der Zuschlag muss bei vorübergehender Sonntagsarbeit auf jeden Fall bezahlt werden (Art. 19 Abs. 3 ArG), sowohl den Arbeitnehmenden im Monatslohn als auch im Stundenlohn. Das gilt auch für so genannte Kader, die nicht als Angestellte mit einer höheren leitenden Tätigkeit betrachtet werden können (Art. 9 ArGV1). Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit ist dieser Zuschlag nicht geschuldet und es wird angenommen, dass die Sonntagsarbeit bereits im Monats- bzw. Stundenlohn berücksichtigt ist.
Gemäss Art. 20 ArG und Art. 21 ArGV1 ist zudem Ersatzruhe vorgesehen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist innert 4 Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als 5 Stunden, so ist während der vorhergehenden oder folgenden Woche – im Anschluss an die tägliche Ruhezeit – ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 Stunden zu gewähren, somit eine zusammenhängende Ruhezeit von 35 Stunden. Bei Sonntagsarbeit darf der Arbeitnehmende nicht mehr als an 6 aufeinanderfolgenden Tagen arbeiten.
Im Allgemeinen darf der Arbeitnehmende ohne seine ausdrückliche Zustimmung am Sonntag und in der Nacht nicht zur Arbeit aufgeboten werden.
Für gewisse Kategorien von Arbeitnehmenden und Betrieben sind Sonderbestimmungen anwendbar, die Sonntagsarbeit ohne vorgängige Bewilligung erlauben (siehe Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz).
Die Sonntagsarbeit kann in einem GAV individuell geregelt sein.
Ist Ihr Betrieb keinem GAV unterstellt, gilt für die Bewilligung von Sonntagsarbeit und auch Nachtarbeit das Arbeitsgesetz. Mehr dazu im FAQ (Sonntags-/Nachtarbeit).
Überstunden:
Bei einer Überschreitung der vertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit (je nach Branche 45 bis 50 Stunden) spricht man von Überstunden.
Überzeit:
Von Überzeit wird dann gesprochen, wenn die wöchentliche gesetzliche Höchstarbeitszeit (je nach Branche 45 bis 50 Stunden) überschritten wird.
Arbeitsgesetz:
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13h sofern die Ruhezeit von 11 aufeinanderfolgende Stunden, eingehalten wird.
Lohnzuschläge gemäss Arbeitsgesetz:
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
Somit kann bei PayrollPlus maximal 46.25h pro Woche ohne Zuschlag gearbeitet werden (52 Wochen pro Jahr – 4 Wochen Ferien = 48 Wochen / 60h : 48 Wochen = 1.25h pro Woche, kann zuschlagsfrei gearbeitet werden.
Arbeitszeiten/Überzeiten gelten gemäss ArG Art. 9-13 oder gemäss geltendem GAV
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19640049/index.html#id-3
Bei PayrollPlus beträgt die Probezeit gemäss Rahmenvertrag 3 Monate. Wird eine andere Probezeit gewünscht, kann dies individuell mit PayrollPlus besprochen und vereinbart werden.
Dies wird im Einzelvertrag vermerkt und ersetzt die Standardfrist von 3 Monaten des Rahmenarbeitsvertrags.
Alle Fragen rund um Löhne
Sie kennen nur den gewünschten Monatslohn und möchten dies auf einen Stundenlohn berechnen? Fragen Sie im Einsatzbetrieb nach der Tagesarbeitszeit, nach der Anzahl an Ferien- und Feiertagen, welche der Betrieb gewährt.
Annahme:
Tagesarbeitszeit 8h, 30 Ferientage, 9 Feiertage
Bruttolohn pro Jahr CHF 66’950 inkl. 13. Monatslohn
365 Tage -104 Wochenenden -30 Ferientage -9 Feiertage= 222 Nettoarbeitstage
222 Arbeitstage x 8h pro Tag = 1’776 Nettoarbeitszeit pro Jahr
CHF 66’950: 1’776 Stunden = CHF 37.69 Brutto-Stundenlohn
In der Schweiz gibt es keinen allgemeinen Mindestlohn, jedoch gibt es verschiedene GAVs (Gesamtarbeitsverträge), welche gewisse Branchen mit Mindestlohnanforderungen regeln.
Als fairer und moralischer Mindestlohn wird in der Schweiz ein Lohn von CHF 4000.- Brutto pro Monat bezeichnet.
Wieviel der Mindestlohn in den GAVs beträgt, können Sie hier herausfinden: www.tempdata.ch
PayrollPlus muss einen Pauschalbetrag zur Berechnung des BVGs sowie Einhaltung der Verordnung zur Zeiterfassung in einen Tages- oder Stundenlohn umrechnen.
Gerne können wir Sie hierzu telefonisch genauer beraten: 055 416 50 50
In den meisten Arbeitsverträgen im Stundenlohn/Tageslohn wird festgehalten, dass die Ferien mittels eines Zuschlags auf den laufenden Lohn ausbezahlt werden. Bei einem Ferienanspruch von vier Wochen im Jahr beträgt der Zuschlag normalerweise 8,33 Prozent, bei einem Anspruch auf fünf Wochen Ferien 10,63 Prozent. Was den meisten Arbeitgebern jedoch nicht bewusst ist, ist dass sie damit ein erhebliches Risiko eingehen. Dieses Risiko hat sich mit dem neuen Bundesgerichtsurteil 4A_72/2018 vom 6. August 2018 erheblich verschärft.
Bundesgerichtsentscheid:
Da die Durchsetzung des Verbots der Abgeltung mit dem laufenden Lohn bei unregelmässigen Beschäftigungen Schwierigkeiten bereiten kann, hat das Bundesgericht die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn zunächst in Abweichung vom Gesetzestext bei unregelmässiger Beschäftigung ausnahmsweise zugelassen, dies aber an drei Voraussetzungen geknüpft. Voraussetzung ist nämlich erstens, dass es sich um eine unregelmässige Beschäftigung („une activité irrégulière“) handelt. Zweitens, sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, dass der für die Ferien bestimmte Lohnanteil klar und ausdrücklich („clairement et expressément“) ausgeschieden wird. Drittens, dass auch in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil in diesem Sinne ausgewiesen wird. Der blosse Hinweis, „Ferienlohn inbegriffen“, genügt damit nicht. Erforderlich ist, dass der Ferienlohn durch Angabe eines bestimmten Betrags oder eines Prozentsatzes als solcher erscheint und zwar sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf den einzelnen Lohnabrechnungen.
PayrollPlus hält sich an den Bundesgerichtsbeschluss und führt pro Mitarbeiter ein Ferienkonto.
Das Guthaben für den Ferienrückbehalt wird dem Mitarbeitenden beim Nachweis von Ferien auf dem Stundenrapport oder nach Einsatzende von PayrollPlus ausbezahlt.
Um den Ferienanspruch zu berechnen, benötigen wir die folgenden Angaben:
Für dieses Beispiel verwenden wir die folgenden Daten:
Einsatzantritt 11.02.2019, Einsatzaustritt 19.08.2019
Ferienanspruch pro Jahr 25 Tage
Zuerst muss jetzt die Anzahl Tage im Arbeitsverhältnis berechnet werden, hier sind es vom 11.02.- 19.08.2019 190 Tage.
Das Jahr hat 365 Tage,
190 Tage : 365 Tage x 100 = 52.1 % von einem Jahr war die Person angestellt.
25 Tage Ferienanspruch pro Jahr : 100 x 52.1 = 13 Tage Ferienanspruch hat die Person zu gute.
Arbeitet jemand Teilzeit, z. B. 80 %, kann hier der Ferienanspruch pro Rata gekürzt werden.
13 Tage : 100 x 80 = 10.5 Tage bei einem 80 % Pensum
Es kann zwischen Mitarbeitendem & Kunde/Einsatzbetrieb eine Fremdwährung vereinbart werden beim PayrollPlus Flex und PayrollPlus Smart Modell.
Sobald jedoch die Zahlung bei PayrollPlus eintrifft, wird die Fremdwährung von unserer Bank zum Tageskurs in CHF umgewandelt. Wir müssen den Lohn in CHF bezahlen, da auch die Sozialabzüge etc. in der Landeswährung CHF abzuführen sind.
Im Personalverleih sind keine Verträge in Fremdwährungen möglich.
Aktuelle Information:
Die Bearbeitungszeit beträgt bei der Familienausgleichskasse Schwyz im Moment bis zu 3 Monate für Neuanträge, deshalb ist es wichtig, dass Sie die folgende Information sorgfältig durchlesen, damit Ihr Antrag von Anfang an im richtigen Kanton gestellt werden kann und eine weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit vermieden werden kann.
Die Zulagen für Kinder und deren Bildung werden mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) geregelt.
Für Kinder bis zum 16. Geburtstag wird eine monatliche Zulage von 220 Franken ausbezahlt; für Kinder in der Ausbildung ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Zulage von 270 Franken monatlich.
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in nachfolgender Reihenfolge zu:
Zudem wird bei Erfüllung der Voraussetzungen für jedes Kind eine einmalige Geburtszulage von 1’000 Franken ausgerichtet.
Falls Sie Anspruch auf Kinderzulagen haben, beantragen wir diese gerne für Sie.
Wer kann Familienzulage beanspruchen?
Saisonmitarbeitende oder Grenzgänger/Innen
Als Grenzgänger/In eines EU/EFTA-Landes haben Sie Anspruch auf Schweizer Familienzulagen für Ihre Kinder, auch wenn diese in einem Land der EU oder der EFTA wohnen.
Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner in Ihrem Wohnsitzstaat arbeitet, wo sich auch Ihre Kinder aufhalten, dann erhalten Sie die Familienzulagen in Ihrem Wohnsitzstaat ausbezahlt. Eine allfällige Differenz zu den Familienzulagen in der Schweiz wird ausbezahlt.
Anspruch auf Familienzulagen geltend machen
Familienzulagen werden nicht automatisch gewährt, sie müssen beantragt werden.
Dies ist kein Abzug, der Anteil wird lediglich aus rechtlichen Gründen ausgewiesen.
Ihr Lohn pro Stunde/Tag enthält bereits einen Anteil des 13. Gehalts, dies muss auf Ihrer Lohnabrechnung lediglich ausgewiesen werden. An Ihrem Bruttolohn ändert dies nichts, Sie erhalten diesen ausgewiesenen Anteil auch nicht nochmals zusätzlich ausbezahlt.
Der Antrag für Kinderzulagen muss vom Amt genehmigt sein und wir müssen die Zahlung der Zulagen vom Amt erhalten haben. Sollten Sie noch keinen Antrag auf Kinderzulagen gestellt haben, dann wenden Sie sich bitte direkt an uns um dies nachzuholen: info@payrollplus.ch
Die Auszahlung erfolgt jeweils für den vorhergehenden Monat.
Beispiel: Sie senden PayrollPlus ein Stundenrapport für den September im Oktober. Sobald Ihnen der Septemberlohn ausbezahlt wurde, können wir Ihnen ebenfalls die Kinderzulagen für den September ausbezahlen(sofern das Geld der AHV für diesen Monat bei uns eingetroffen ist).
Beim Monatslohn wird die Kinderzulage jeweils mit dem Monatslohn vergütet.
Sollten Sie Fragen zum Stand des Antrags haben, können Sie sich direkt an die AHV wenden: 041 819 04 25
Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage
Der Bundesfeiertag (1. August) ist der einzige eidgenössisch geregelte, bezahlte Feiertag. Er ist den Sonntagen gleichgestellt, ist ein arbeitsfreier Tag und muss von Gesetzes wegen vom Arbeitgeber voll bezahlt werden. Die Vorschriften über die Sonntagsarbeit sind bei einer Beschäftigung der Arbeitnehmenden am 1. August anwendbar.
Neben dem 1. August können die Kantone höchstens 8 ihrer Feiertage den Sonntagen gleichstellen (vgl. Formular Feiertagsregelung Kanton Schwyz). Wie an Sonntagen ist an diesen Tagen die Arbeit verboten. Der Arbeitgeber ist aber gesetzlich nichtverpflichtet, diese 8 Feiertage zu bezahlen. Es kann vertraglich vereinbart werden, dass diese Zeit vor- oder nachgeholt werden muss. Es ist jedoch bei Arbeitnehmenden im Monatslohn üblich, dass die Bezahlung dieser Feiertage vertraglich vereinbart wird (vgl. https://www.kmu-magazin.ch/recht/die-haeufigsten-arbeitsrechtlichen-fragen-rund-um-feiertage). Wer an einem Feiertag krank war, hat keinen Anspruch auf Nachgewährung. Wenn allerdings in die Ferien ein Feiertag fällt, muss dafür kein Ferientag hergegeben werden. Auch die Arbeitnehmenden im Stundenlohn haben keinen Anspruch auf Bezahlung. Oftmals wird aber auch ihnen die Bezahlung vertraglich zugesichert. Entweder wird ihnen ein voller Arbeitstag gutgeschrieben oder es wird 3.175 % (bei einer 5-Tage Woche für 8 Feiertage) auf den Stundenlohn draufgeschlagen.
Die Feiertagsarbeit kann in einem GAV individuell geregelt sein.
Soll trotzdem gearbeitet werden, bedarf es für die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe einer entsprechenden Bewilligung. Vorbehalten sind Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2)
Informationen zu allen Versicherungen über PayrollPlus
Bei der CSS Versicherung sind Mitarbeitende gegen Krankheit und bei der Suva Linth gegen Betriebsunfälle bzw. Nichtbetriebsunfälle versichert. Die Versicherungsleistung beträgt 80% des durchschnittlichen Verdienstes bei einer Leistungsdauer von 4 bis 720 Tagen. BVG-Beiträge werden bei der PK Pro in Schwyz abgerechnet, weitere Details entnehmen Sie dem BVG Leistungsblatt. Sozialleistungsbeiträge wie AHV, IV, EO und ALV werden wie gesetzlich vorgeschrieben abgerechnet.
Das KVG (Krankenversicherungsgesetz) schreibt vor, dass jede Person, welche zum Arbeiten in die Schweiz kommt oder sich in der Schweiz mit Wohnsitz anmeldet, sich einer anerkannten Schweizer Krankenkasse anschliessen muss. Kommt eine Person dem nicht nach, wird sie automatisch vom Migrationsamt bei einer Krankenkasse angeschlossen.
Ein Wahlrecht besteht nur für Grenzgänger, welche in folgenden Staaten den Hauptwohnsitz haben und eine genügende Krankenversicherung im Wohnsitzstaat nachweisen können:
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal (2), Spanien (2)
Keine Versicherung in der Schweiz benötigen Personen mit Hauptwohnsitz in Liechtenstein.
Zwingend eine Krankenversicherung in der Schweiz benötigen Personen von den folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal (1), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (3), Tschechien, Ungarn und Zypern
(1) nur für Grenzgänger/innen und Arbeitslose, Rentner/in fix in CH
(2) nur Rentner/in;
(3) ausser Rentner/in
http://www.gebo.ch/sozialversicherungen-grenzuberschreitend/
Erteilt der Kunde dem Beauftragten Weisungen?
Wird diese Frage mit «Ja» beantwortet, wird der Kunde entweder zum Arbeitgeber (PayrollPlus Smart) oder die Person wird im klassischen Personalverleih beschäftigt.
Wird diese Frage mit «Nein» beantwortet, kann der Kunde einen Auftrag erteilen (Dienstleistungs- Werkvertrag oder Auftrag, PayrollPlus Flex).
Die folgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf unser Modell PayrollPlus Flex.
Sozialversicherungsrechtliche Haftung
Erfolgen die Geldflüsse über PayrollPlus (Rechnungsstellung an Kunden), werden die Lohnzahlungen automatisch von uns getätigt, die Person ist entsprechend versichert (UVG, KTG, BVG) und die AHV-Beiträge werden abgerechnet. Es stellt sich nie die Frage nach einer allfälligen Scheinselbständigkeit und den entsprechenden Folgen für den Kunden.
Arbeitsrechtliche Haftung
Unter PayrollPlus Flex wird mit den Personen ein Provisionsarbeitsvertrag abgeschlossen. Darin festgehalten ist, dass die Arbeitszeit nach Arbeitsgesetz eingehalten werden und die Arbeitszeit entsprechend der Arbeitszeitverordnung erfasst werden muss. Stundenhonorare dürfen CHF 50.00 nicht unterschreiten, womit Verletzungen von Mindestlöhnen in den verschiedenen GAV’s ausgeschlossen werden.
Des Weiteren wird festgehalten, dass PayrollPlus über die genaue Tätigkeit der Person nicht informiert ist und keinerlei Weisungen erteilt (analog zum Personalverleih), wie die Arbeit auszuführen ist und somit nicht haftbar ist.
Betriebs- und Berufshaftpflicht
Wie ist die Haftungsfrage geregelt, wenn beispielsweise ein Unternehmen (Einsatzbetrieb) die Arbeitsleistung eines Programmierers in Anspruch nimmt und dieser bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden verursacht?
Es muss klar im Interesse einer Versicherungsgesellschaft liegen, für solche neuen flexiblen Anstellungsmodelle wie Plattformarbeiten, Gig Work, Crowd Work, etc. Versicherungslösungen anzubieten.
Grundsätzlich gilt: Personalverleih sowie PayrollPlus Smart als Alternative zum eigenen, normalen Arbeitsvertrag, haben klar zur Folge, dass das Haftungsrisiko beim Einsatzbetrieb/Firma.
Gemäss OR 321e, ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
Übrigens: Erteilt eine Firma den Auftrag direkt einer Firma (AG, GmbH, Einzelfirma), obliegt im Schadenfall die Haftungspflicht bei der beauftragten Firma (AG, GmbH, Einzelfirma).
Gerne beraten wir Sie auch persönlich: