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AHV-Beitragslücken: Was tun, wenn Beitragsjahre fehlen?

Von Payrollplus, 19. November 2025

AHV-Beitragslücken bezeichnen fehlende Beitragsjahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und führen dazu, dass die Altersrente gekürzt wird. Fast jede fünfte Person in der Schweiz erhält wegen solcher Lücken nur eine Teilrente. Wer nicht ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Rentenalter durchgehend Beiträge zahlt (das sind ca. 44 Jahre), hat im Alter keinen Anspruch auf die volle AHV-Rente. Pro fehlendem Beitragsjahr reduziert sich die Rente um rund 2,3 %. Das entspricht bei der Maximalrente (2025: 2’520 CHF pro Monat) etwa 60 CHF weniger pro Monat. Beitragslücken möglichst zu vermeiden, ist also entscheidend für die finanzielle Sicherheit im Alter.

Wie entstehen AHV-Beitragslücken?

Es gibt zahlreiche Lebenssituationen, die zu AHV-Beitragslücken führen können, oft ohne dass Betroffene es sofort bemerken.

Studium und Ausbildung

Studierende sind ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag AHV-beitragspflichtig, selbst wenn sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben. Wer während Studium/Ausbildung nichts oder unter ca. 5’000 CHF im Jahr verdient, muss sich als Nichterwerbstätige/r bei der AHV anmelden und den jährlichen Mindestbeitrag (aktuell rund 530 CHF) selbst einzahlen, damit kein Fehljahr entsteht. Versäumt man dies, entsteht leicht eine Lücke.

Haushalt und nicht erwerbstätige Ehepartner

Wer längere Zeit nicht erwerbstätig ist (z. B. Hausfrau oder Hausmann), unterliegt dennoch der Beitragspflicht ab dem 21. Altersjahr. Verheiratete Nichterwerbstätige müssen allerdings keine eigenen AHV-Beiträge zahlen, sofern der Ehepartner mindestens das Doppelte des Mindestbeitrags einzahlt (also ≥ 1’060 CHF pro Jahr). Ist diese Bedingung nicht erfüllt (etwa weil der Partner selbst wenig verdient oder man unverheiratet ist), muss man sich bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige/r anmelden und Beiträge zahlen, um Lücken zu vermeiden.

Jugendjahre

AHV-Beiträge, die vor dem 20. Altersjahr geleistet wurden (z. B. durch Nebenjobs ab 18), können später verwendet werden, um gewisse Fehljahre nach dem 20. Geburtstag auszugleichen. Wer also bereits in den sogenannten Jugendjahren (17–20) AHV-Beiträge gezahlt hat, hat etwas Spielraum: Diese zusätzlichen Beitragsjahre können eine spätere Lücke füllen. Allerdings ersetzen die Jugendjahre nur ältere Lücken; die Beitragspflicht ab 21 bleibt bestehen.

Berufliche Auszeit (Sabbatical) oder Arbeitslosigkeit

Bei Erwerbsunterbrüchen, ob selbstgewählt oder unfreiwillig, besteht die Gefahr, die AHV-Beitragszahlung zu vernachlässigen. Wer eine längere Auszeit vom Beruf plant oder arbeitslos und ausgesteuert ist, muss sich unbedingt als Nichterwerbstätige/r bei der AHV melden und Beiträge basierend auf Vermögen/Einkommen entrichten.

Teilzeitarbeit und Minijobs

Bei geringen Einkommen kann es ebenfalls zu Lücken kommen. Liegt der Lohn bei einem Arbeitgeber unter 2’500 CHF im Jahr, müssen dafür keine AHV-Beiträge entrichtet werden (Ausnahme: bestimmte Branchen wie Hausangestellte oder Kulturschaffende). Verdienen Sie zwar insgesamt über 5’000 CHF pro Jahr, aber verteilt auf mehrere Kleinstjobs unter der 2’500-CHF-Grenze, werden unter Umständen keine Beiträge abgezogen. In so einem Fall sollten Sie entweder selbst den Mindestbeitrag einzahlen oder mit den Arbeitgebern vereinbaren, dass freiwillig AHV-Beiträge abgezogen und abgeliefert werden. Beachten Sie, dass wenn der Arbeitgeber freiwillig AHV abrechnet, auch Ihnen der Arbeitnehmeranteil (5.3 % von Lohn für AHV/IV/EO) vom Lohn abgezogen wird.

Längere Krankheit oder Unfall

Während Sie Lohn von einem Arbeitgeber beziehen, werden AHV-Beiträge automatisch abgezogen. Erhalten Sie jedoch längere Zeit Krankentaggeld oder Unfalltaggelder, sind diese Leistungen nicht AHV-pflichtig. In dieser Zeit erfolgen keine Einzahlungen. Dadurch können bei längerer Krankheit ohne Erwerbseinkommen Beitragslücken entstehen, sofern Sie nicht selbst für AHV-Beiträge sorgen. Hier sollte man frühzeitig mit der Ausgleichskasse klären, wie die Beitragspflicht erfüllt werden kann, um Rentenkürzungen zu verhindern.

Auslandaufenthalt

Wer die Schweiz verlässt, ist ab dem Wegzugsdatum in der Regel nicht mehr in der AHV obligatorisch versichert. Jedes Jahr im Ausland ohne AHV-Beiträge gilt als Lückenjahr, was später die Rente schmälert. Für temporäre Auslandaufenthalte oder bei Arbeit für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland gibt es teils Möglichkeiten, weiterhin obligatorische AHV-Beiträge in der Schweiz zu zahlen. Schweizer Bürger/innen und EU/EFTA-Angehörige können unter bestimmten Bedingungen auch der freiwilligen AHV beitreten, wenn sie ausserhalb der EU/EFTA leben. Daher sollte man sich vor einem längeren Auslandaufenthalt unbedingt über die AHV-Beitragspflicht informieren und, falls möglich, der freiwilligen AHV beitreten, um Lücken zu vermeiden.

Später Zuzug in die Schweiz

Personen, die erst nach dem 20. Lebensjahr in die Schweiz einwandern, haben automatisch Versicherungslücken. Die Jahre vor der Einreise konnten noch keine AHV-Beiträge gezahlt werden. Diese fehlenden Jahre lassen sich nicht durch Nachzahlungen auffüllen, da die Beitragspflicht erst mit Wohnsitz/Erwerb in der Schweiz beginnt. Die Folge ist in der Regel eine Teilrente der AHV; allerdings erhalten Sie für die Jahre im Ausland gegebenenfalls Rentenansprüche aus dem dortigen Sozialversicherungssystem, die Ihre Schweizer Teilrente ergänzen.

Wie kann ich AHV-Beitragslücken prüfen?

Der einfachste Weg, AHV-Lücken zu erkennen, ist ein Blick auf den individuellen Kontoauszug (IK-Auszug) der AHV. Jede versicherte Person hat ein individuelles AHV-Konto, auf dem pro Jahr alle Einkommen und Beiträge verbucht sind. Sie können jederzeit kostenlos einen Kontoauszug bei Ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse anfordern, schriftlich, telefonisch oder oft auch online.

Falls Sie nicht wissen, welche Ausgleichskasse Ihr Konto führt, hilft das zentrale Info-Register weiter. Für die Bestellung benötigen Sie in der Regel lediglich Ihre AHV-Versichertennummer (die 13-stellige AHV-Nummer) und Ihre Adresse.

Sobald der IK-Auszug vorliegt, prüfen Sie ihn Jahr für Jahr sorgfältig. Der Auszug listet für jedes Jahr Ihr beitragspflichtiges Einkommen auf. Kontrollieren Sie, ab dem Jahr, in dem Sie 18 geworden sind (bei Nicht-Erwerbstätigen ab 21), ob für jedes Jahr entweder ein Einkommen über dem jeweils gültigen Minimalbetrag verbucht ist oder ein Grund für Befreiung vermerkt ist. Als grobe Richtlinie gilt: Ein Brutto-Jahreslohn von 5’000 CHF entspricht dem Mindestbeitrag (rund 530 CHF). Jahre mit geringerem Einkommen können als unvollständig gelten. Eine praktische Auflistung der jährlichen Mindest-Einkommensgrenzen finden Sie auf der AHV-Website. Diese Grenze steigt mit der Zeit leicht an (z. B. 4’700 CHF im Jahr 2015).

Achten Sie besonders auf Jahre, in denen kein oder ein sehr niedriges Einkommen aufgeführt ist. Ist in einem Kalenderjahr gar kein Einkommen verzeichnet oder liegt es deutlich unter der Mindestgrenze, so handelt es sich in der Regel um eine Beitragslücke.

Ausnahmen

In der Auszugstabelle könnten gewisse Gutschriften vermerkt sein. z.B. Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften für Jahre, in denen Sie Kinder erzogen oder pflegebedürftige Angehörige betreut haben. Diese Gutschriften erscheinen im Kontoauszug als Vermerk (sie weisen kein konkretes Einkommen aus), stellen aber sicher, dass Ihnen für diese Jahre ein fiktives Einkommen angerechnet wird. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ersetzen zwar kein Einzahlen von AHV-Beiträgen, verhindern aber, dass Erziehungszeiten Ihre durchschnittliche Rente schmälern. Fehlt in einem Jahr sowohl ein Einkommen über der Mindestgrenze als auch ein solcher Gutschriften-Vermerk, liegt eine Lücke vor.

Sollten Unstimmigkeiten im Auszug sein, z. B. wenn ein Jahr fehlt oder das angegebene Einkommen nicht Ihrem damaligen Lohn entspricht, haben Sie 30 Tage Zeit für eine Korrektur-Einsprache bei der Ausgleichskasse. Fehler können vorkommen, wenn ein Arbeitgeber Löhne falsch oder gar nicht gemeldet hat. In solchen Fällen müssen Sie nachweisen können, dass Sie gearbeitet und AHV-Beiträge hätten zahlen müssen (z. B. mittels Lohnabrechnung) und die Ausgleichskasse wird die fehlenden Beiträge nachtragen.

Tipp: Fordern Sie Ihren AHV-Kontoauszug regelmässig, etwa alle 3–5 Jahre, an. So behalten Sie den Überblick und können etwaige Lücken innerhalb der 5-Jahres-Frist rechtzeitig entdecken und schliessen. Diese Kontrollen sind wichtig, denn nach fünf Jahren verjähren Ansprüche auf Nachzahlungen oder Korrekturen.

AHV-Beitragslücken nachbezahlen: Geht das?

Viele Versicherte fragen sich, ob sie fehlende AHV-Beiträge nachträglich einzahlen können, um die Rente zu retten. Die Antwort lautet: Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist, wie lange die Lücke zurückliegt.

Lücken der letzten fünf Jahre

AHV-Beiträge, die geschuldet waren, aber in den letzten fünf Jahren nicht bezahlt wurden, können freiwillig nachgezahlt werden. Diese 5-Jahres-Frist ergibt sich aus der Verjährung im AHV-Recht. Haben Sie also z. B. im Jahr 2022 versäumt, als Nichterwerbstätige/r den Beitrag zu bezahlen, können Sie dies bis Ende 2027 nachholen. Innerhalb von fünf Jahren lassen sich Lücken freiwillig schliessen. Je früher, desto besser. Wenden Sie sich dazu an Ihre Ausgleichskasse; diese teilt Ihnen mit, wie hoch die Nachzahlung für das fehlende Jahr ist und wie Sie den Betrag überweisen können.

Lücken, die älter als fünf Jahre sind

Für Beitragsjahre, die länger als 5 Jahre zurückliegen, ist eine Nachzahlung nicht mehr möglich. Diese Lücken bleiben bestehen und führen unwiderruflich zu einer Rentenkürzung. Nach Ablauf von fünf Jahren können fehlende Beiträge nicht mehr beglichen werden. Das ist gesetzlich ausgeschlossen. Wer solche älteren Lücken hat, muss sich leider mit einer tieferen AHV-Rente abfinden.

Spezialfall “Jugendjahre”

Wie erwähnt, können Beiträge, die vor dem 20. Altersjahr geleistet wurden, unter Umständen herangezogen werden, um ältere Lücken zu füllen. Diese Regel hilft insbesondere Personen, die sehr früh zu arbeiten begonnen haben: Haben Sie z. B. mit 18 schon AHV-Beiträge gezahlt, können diese Jugendjahre zum Ausgleich herangezogen werden, falls Ihnen später ein Beitragsjahr fehlt. Die Ausgleichskasse prüft bei Rentenantrag automatisch, ob solche Zusatzjahre anrechenbar sind.

Neue Möglichkeit ab 2024 – Weiterarbeiten nach Rentenalter

Früher mussten Versicherte mit Lücken älter als 5 Jahre die Kürzung einfach hinnehmen. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es jedoch für Neurentnerinnen mit Lücken eine neue Chance: Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus weiterarbeitet, kann unter bestimmten Bedingungen Beitragslücken füllen. Konkret können AHV-Beiträge, die nach Erreichen des Referenzalters (64/65 Jahre) geleistet werden, zur Schliessung früherer Lücken verwendet werden. Dafür müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Erwerbseinkommen im Rentenalter muss mindestens 40 % Ihres durchschnittlichen früheren Jahreseinkommens betragen (es zählt der Durchschnitt über die gesamte Beitragsdauer, nicht nur das letzte Einkommen).
  • Sie müssen pro Jahr mindestens den AHV-Mindestbeitrag bezahlen, also derzeit 530 CHF, was einem Einkommen von 5’000 CHF entspricht.

Wichtig: Rentner:innen haben eigentlich einen Freibetrag von 16’800 CHF im Jahr, bis zu dem keine AHV-Beiträge mehr anfallen. Um Lücken zu füllen, sollte man jedoch auf diesen Freibetrag verzichten und ab dem ersten verdienten Franken AHV-Beiträge zahlen. Dies müssen Sie vorab Ihrem Arbeitgeber mitteilen, damit er weiterhin AHV-Beiträge abführt. Die Nachzahlung über Arbeit im Rentenalter ist zudem nur bis zur Vollendung des 70. Altersjahres möglich.

Haben Sie im Rentenalter weitergearbeitet und die Bedingungen erfüllt, können Sie einmalig bei der Ausgleichskasse beantragen, Ihre AHV-Rente neu berechnen zu lassen. Dabei werden alle AHV-Beiträge berücksichtigt, die Sie nach dem Referenzalter bis zum Zeitpunkt der Neuberechnung gezahlt haben. Die Rente erhöht sich dann für die Zukunft entsprechend (rückwirkend gibt es keine Nachzahlung). Diese Möglichkeit bietet eine Chance, doch noch eine Vollrente zu erreichen oder zumindest die Kürzung zu mildern.

Wer ohnehin schon die Maximalrente bezieht, kann durch Weiterarbeiten keine Rentenerhöhung über das gesetzliche Maximum hinaus erzielen – in diesem Fall bringt nur ein Rentenaufschub (das Hinauszögern des Bezugs) einen Mehrwert.

Teilpensionierung und Ausland

Beachten Sie, dass die 5-Jahres-Regel nur für Zeiten gilt, in denen Sie AHV-pflichtig waren. Beitragslücken wegen Auslandsjahren oder vor der Einwanderung lassen sich durch Nachzahlung nicht beseitigen. Ebenso können fehlende Beitragszeiten während Bezugs von IV-Renten oder anderen Versicherungsleistungen, die nicht AHV-beitragspflichtig waren, nach über 5 Jahren nicht mehr aufgefüllt werden. Hier bleibt nur, die reduzierte Rente hinzunehmen oder durch freiwillige private Altersvorsorge zu ergänzen.

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