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Kurzarbeitsabrechnung – Achtung Stolpersteine für Arbeitgeber

Von lmoser, 7. April 2020

Verfügung betreffend der Voranmeldung von Kurzarbeit

Damit Sie die Kurzarbeitsentschädigung bei Ihrer zuständigen Arbeitslosenkasse einfordern können, muss zwingend eine Verfügung vom Amt für Arbeit vorliegen.
Sollten Sie noch keine Kurzarbeit beim Amt für Arbeit in Ihrem Sitzkanton angemeldet haben, können Sie dies mit den Informationen hier nachholen.

Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung

Lohnabrechnung erstellen – eine grosse Herausforderung

Unternehmen, die von der Arbeitslosenversicherung Entschädigungsleistungen für Kurzarbeit erhalten, müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wie bisher in vollem Umfang leisten(vgl. AHV Infoblatt)

Was gibt es zu beachten?

Sozialabzüge und Versicherungsbeiträge Mitarbeiter

Diese werden weiterhin fällig auf den normalen, sprich 100% Lohn des Mitarbeiters vor der Kürzung durch Kurzarbeit und müssen vom neuen Bruttolohn dem Mitarbeiter in voller Höhe in Abzug gebracht werden.

Quellensteuerabzug

Der Quellensteuerabzug basiert entgegen den obigen Abzügen auf dem effektiv ausgerichteten Bruttolohn, d.h. den im Falle von Kurzarbeit gekürzten Bruttolohn.

Höchstversicherbarer Lohn CHF 12’350.- pro Monat

Die Kurzarbeitsentschädigung kann nur bis maximal CHF 12’350.- pro Monat eingereicht werden, von diesem Betrag erhalten Sie 80% als Entschädigung.

Lohnausweis 2020

Es darf nicht vergessen werden, das im Lohnausweis für den Bruttolohn der effektive Bruttolohn nach Lohnkürzungen relevant ist.
Es ist beim Lohnausweis unter Ziffer 7 „Andere Leistungen“ die Kurzarbeitsentschädigung mit der effektiven Höhe zu erfassen.

LA-Wegleitung_2020

Wie berechnen Sie nun den neuen Bruttolohn der Angestellten? 

Damit der neue Bruttolohn berechnet werden kann, bedarf es einiger Angaben, die vorgängig recherchiert werden müssen:
– vertraglich vereinbarter Bruttolohn Monat/Stunde
– vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit des Mitarbeitenden pro Monat

Sollarbeitszeit Monat berechnen

In den Tarifverträgen wird der Richtwert 4.35 festgelegt. Daraus ergibt sich folgende Formel:
Wöchentliche Arbeitszeit x Wochenfaktor (4.35) = Arbeitsstunden pro Monat

Fall A:

Monatslohn und teilweise Kurzarbeit
Angenommen der Angestellte kann noch Arbeiten und ist nicht 100% in der Kurzarbeit. Dann erhält er für die gearbeitete Zeit keine Lohnkürzung sondern den vollen Lohn und für die Ausfallzeit 80% des Lohnes.

Beispiel Lena CHF 2500.- für 40h pro Monat.

  • Gearbeitete Zeit: Sie konnte nur 5h arbeiten, also 2500.- : 40h Sollarbeitszeit x 5h effektiv gearbeitete Zeit  = CHF 312.50.- Brutto
  • Entschädigung Kurzarbeit: Sie konnte 35h nicht leisten und erhält davon 80%, 2500.- : 45h x 35h= 1944.44.- Ausfalllohn und davon 80% = CHF 1’555.55

Somit erhält Lena neu anstatt CHF 2500.- Brutto nur noch CHF 1’868.15 Brutto

Fall B:

Monatslohn über CHF 12’350 und teilweise Kurzarbeit
Beispiel Hans CHF 14’000.- für 187h

  • Gearbeitete Zeit: Er konnte lediglich 50h arbeiten, also 14’000.- : 187h Sollarbeitszeit x 50h effektive Stunden = CHF 3’743.31 Brutto
  • Entschädigung Kurzarbeit: Er konnte somit 137h nicht leisten, also CHF 12’350.- (Maximallohn) : 187h x 137 = CHF 9047.86 und davon 80% = CHF 7’238.28

Somit erhält Hans neu anstatt CHF 14’000.- Brutto nur noch CHF 10’981.59 Brutto

Budget Lohnnebenkosten für Arbeitgeber

Weiterhin budgetieren müssen Sie die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse auf den vollen Lohn. Die Kurzarbeitsentschädigung deckt nur einen Teil der Arbeitgeber Lohnnebenkosten.
Bsp.  der Mitarbeiter hat CHF 5’000.- Brutto pro Monat, Sie wissen, dass Sie 12% Arbeitgebersozialleistungen auf diesen Bruttolohn haben, davon erhalten Sie vom Bund jedoch jeweils nur 6.375% (AHV,IV,ALV) erstattet. Somit sind Ihre Kosten trotz Kurzarbeit immer noch CHF 281.25 , 5.625% von CHF 5’000.- welche Sie weiterhin budgetieren und bezahlen müssen.

Kündigungsfristen

Achtung, diese sind uneingeschränkt gültig und bemisst sich an den entsprechenden Arbeitsverträgen. Befindet sich ein Mitarbeiter in der Probezeit oder im ersten Jahr der Anstellung, kann es durchaus sein, dass nach der Phase der Kurzarbeit aufgrund der Anstellungsdauer und dem Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen bestehen.(z.B. Ein Mitarbeiter befindet sich vor der Kurzarbeit in der Probezeit, danach in einem regulären Arbeitsverhältnis mit entsprechender Kündigungsfrist). Sollte sich also herausstellen, dass der Betrieb in Zukunft diese Mitarbeiter nicht weiter beschäftigen kann, muss ordentlich gekündigt werden und die nun geltende Kündigungsfrist eingehalten, bzw. bezahlt werden. Der Betrieb kann während der Kündigungsfrist keine Kurzarbeitsentschädigung für die gekündigten Mitarbeitenden beantragen.

 

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie jederzeit die Fachabteilung für Kurzarbeit von PayrollPlus kontaktieren unter 055 416 50 46 oder unter larissa.moser@payrollplus.ch

 

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