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Vergleich der Rechtsformen & Anstellungsmodelle während der Corona-Krise

Von lmoser, 20. April 2020

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Wie bin ich in Zeiten der Corona-Krise für meinen Lohn abgesichert? Seit den Bundesmassnahmen zu den Betriebsverboten in der Wirtschaft stellen sich viele diese Frage. Wir möchten mit obiger Übersicht verschiedener Rechtsformen und unseren Anstellungsmodellen eine einfache und transparente Übersicht schaffen.

Arbeitnehmer/Angestellte

Wer sich in einer Arbeitnehmerstellung befindet, ist während einer Krise im Vergleich zu anderen Anstellungsmodellen oder der Selbstständigkeit gut abgesichert unterwegs.

  • Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für max. 80% von brutto CHF 12’350.- pro Monat (sofern ungekündigt)
  • Anspruch auf Erwerbsersatz (im Falle einer Quarantäne oder Gewährleistung der Kinderbetreuung zu Hause)
  • Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung falls der Arbeitgeber kündigen sollte (Beitragsjahre sind massgebend)

Die Anstellung ist somit krisenerprobt und wird vom Bund weitestgehend geschützt und unterstützt.

Die Kurzarbeitsentschädigung kann nur bis maximal CHF 12’350.- pro Monat eingereicht werden, von diesem Betrag erhalten Sie 80% als Entschädigung also CHF 9’880.-

Inhaber einer AG / GmbH

In einer Krise weniger geschützt sind die Inhaber einer AG oder GmbH. Diese sind Angestellte der eigenen Firma und haben somit in der Vergangenheit zwar brav die Arbeitslosenbeiträge ALV (2.2%) abgeliefert, doch zu Beginn der Corona-Krise war deren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ungeklärt. Der Bund hat dann entschieden, eine pauschale Vergütung von CHF 3’320.- pro Monat einzuführen. Diese Entscheidung gilt temporär während der Corona-Krise, wie es mit zukünftigen Leistungsansprüchen in weiteren Krisenzeiten aussieht, kann niemand sagen.
Im Vergleich, ein Angestellter erhält maximal 80% von 12’350.- also CHF 9’880.-

  • Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist somit begrenzt zu netto CHF 3’320.-  pro Monat
  • Anspruch auf Erwerbsersatz (im Falle einer Quarantäne oder Gewährleistung der Kinderbetreuung zu Hause)
  • Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist erst dann gegeben, wenn die eigene Firma in Liquidation ist oder VR-Mandat niedergelegt wurde

Selbstständige mit AHV-Bestätigung (Einzelfirmen)

Ganz anders verhält es sich bei der Einzelfirma. Eine selbstständige Person, welche von der AHV anerkannt wurde, hat bis jetzt nie ALV-Beiträge (2.2%) geleistet und hat somit auch keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. In Folge der Corona-Krise hat der Bund jedoch die Möglichkeit eröffnet Erwerbsersatz zu beantragen.

  • Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist nicht gegeben
  • Anspruch auf Erwerbsersatz für Härtefalle rückwirkend ab dem 17.03.2020 zu maximal CHF 196.- pro Tag und brutto CHF 5’880.- pro Monat (Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen zwischen CHF 10’000 – CHF 90’000.- . Übersteigt das AHV-Einkommen CHF 90’000.- besteht kein Anspruch auf den Erwerbsersatz. Dabei ist auf das Erwerbseinkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 abzustellen. Falls keine definitive Verfügung vorliegt, wird das Erwerbseinkommen anhand der provisorischen Verfügung ermittelt. Der Anspruch besteht aktuell während 2 Monaten d.h. bis zum 17.05.2020. Selbstständigerwerbenden, deren Unternehmen auch nach diesem Datum geschlossen bleiben muss, sowie jenen, die weiterhin vom Veranstaltungsverbot betroffen sind, wird die Entschädigung bis zur Aufhebung der Massnahmen gegen das Coronavirus weiterhin ausgerichtet.
  • Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nicht gegeben, da in der Vergangenheit keine Beiträge geleistet wurden

„Selbstständige“ ohne AHV-Bestätigung 

Viele «selbstständigerwerbende» Personen in der Schweiz haben keine Rechtsform und sind auch von keiner Ausgleichskasse als selbstständig erwerbend anerkannt. Sie rechnen somit auch keine Sozialbeiträge ab. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein Versäumnis, Nichtwissen oder Absicht (Schwarzarbeit) handelt.

Diese Gruppe von «Selbstständigen» kann von keiner Seite Ersatz- oder Entschädigungsansprüche erwarten, weder im Falle einer solchen Krise noch im Falle eines Unfalls, Krankheit oder Invalidität.

Ihnen bleibt letztlich nur der Gang zum Sozialamt, da kein Sozialpartner von deren «selbstständigen» Tätigkeit Kenntnis hat, entsprechend auch keine Sozial- und Personalversicherungsbeiträge abgeführt worden sind und diesbezüglich keinerlei Leistungsansprüche bestehen.

  • Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist nicht gegeben
  • Anspruch auf Erwerbsersatz (EO) ist nicht gegeben
  • Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nicht gegeben

Um in Zukunft eine gewisse soziale Absicherung zu gewährleisten, können die Anstellungsmodelle von PayrollPlus genutzt werden. Rechnungsstellung über das einzigartige Onlinetool oder direkt eine Abrechnung im Personalverleih. Unabhängig von dem gewählten Anstellungsmodell erledigt PayrollPlus  die Lohnabrechnung, zahlt Ihnen den Lohn aus und Sie treten automatisch in unsere Kollektivversicherungen ein.

 

Anstellungsmodelle von PayrollPlus

Wir beschäftigen uns bereits seit 30 Jahren mit dem Personalverleih und haben unser Angebot in den letzten Jahren erweitert um zwei neuartige, innovative und flexible Anstellungsmodelle.

Mit unseren drei Anstellungsmodellen bieten wir verschiedene Möglichkeiten, insbesondere wertvolle Alternativen zur Selbstständigkeit und Firmengründung.

Unabhängig für welches der drei Anstellungsmodelle Sie sich entscheiden, Personalverleih, PayrollPlusFlex, PayrollPlusSmart:

  • PayrollPlus bezahlt den Lohn und die AHV- / Sozialbeiträge
  • Automatischer Eintritt in die Kollektivversicherungen (UVG,KTG,BVG) von PayrollPlus
  • Stunden-, Tages-, Monats-, oder Pauschalbetrag zur Verrechnung möglich

Personalverleih

Für Freelancer und Firmen, welche das traditionelle Anstellungsmodell des Personalverleihs für externe Anstellungen nutzen wollen.
Das Arbeitspensum und der Lohn müssen garantiert und das AVG (Arbeitsverleih- und Vermittlungsgesetz) muss eingehalten werden.

Der Personalverleih existiert seit 1989. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise eröffnete der Bund vorübergehend ebenfalls für Temporäre- und Personalverleihfirmen die Möglichkeit, die Mitarbeitenden für Kurzarbeit anzumelden.

  • Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung kann auch im Personalverleih mit Begründung beantragt werden (maximal 80% von brutto CHF 12’350.- pro Monat)
  • Anspruch auf Erwerbsersatz (im Falle einer Quarantäne oder Gewährleistung der Kinderbetreuung zu Hause)
  • Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung falls der Arbeitgeber kündigen sollte (Beitragsjahre sind massgebend)

PayrollPlusSmart

Für Freelancer und Firmen, welche eigene Arbeitsverträge abschliessen möchten aber auch die Vorteile von PayrollPlus nutzen möchten.

Dadurch, dass die Löhne von unserem Konto überwiesen werden, treten alle Mitarbeitenden, unabhängig des Alters, in unsere Kollektivversicherungen (KTG, UVG, BVG) ein. Zusätzlich bezahlt PayrollPlus die AHV-Beiträge und erledigt alle anfallenden Aufgaben der Personaladministration.

Sie haben den Arbeitsvertrag direkt mit den Mitarbeitenden. Durch eine spezielle Vereinbarung erteilen Sie PayrollPlus den Auftrag, die Löhne Ihrer Mitarbeitenden auszahlen. Wir erstellen die Lohnabrechnung und ebenfalls einmal pro Jahr den Lohnausweis für die Steuern.

Dieses Abrechnungsmodell ist absolut krisensicher. Arbeitgeber und Angestellte können sich auf alle Leistungen eines normalen Arbeitsverhältnisses verlassen.

  • Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für max. 80% von brutto CHF 12’350.- pro Monat (sofern ungekündigt)
  • Anspruch auf Erwerbsersatz (im Falle einer Quarantäne oder Gewährleistung der Kinderbetreuung zu Hause)
  • Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung falls der Arbeitgeber kündigen sollte (Beitragsjahre sind massgebend)

PayrollPlusFlex

Für Freelancer welche die Flexibilität in der Abrechnung Ihrer Aufträge benötigen und Firmen die unabhängig Aufträge vergeben möchten.

Die Rechnungsstellung erfolgt vom Freelancer über das Onlinetool von PayrollPlus. Unternehmen können die Rechnungen sorgenfrei begleichen, da PayrollPlus AG (juristische Person) der Rechnungssteller ist und somit nie die Gefahr besteht, dass das Unternehmen zum Arbeitgeber wird oder eine Scheinselbständigkeit vorliegt.

Dieses Abrechnungsmodell ist aufgrund seiner Unabhängigkeit und Flexibilität nur bedingt krisensicher.

  • Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden
  • Anspruch auf Erwerbsersatz (im Falle einer Quarantäne oder Gewährleistung der Kinderbetreuung zu Hause)
  • Anspruch auf ALV (Arbeitslosenentschädigung) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben

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