Von lmoser, 7. April 2020
Ihr Betrieb hat aufgrund einer akuten wirtschaftlichen Krise Kurzarbeit für Sie angemeldet, Sie wissen aber nicht genau was dies finanziell für Sie bedeutet? Wir fassen an dieser Stelle die wichtigsten Fakten zusammen und versuchen Ihnen kurz und einfach zu erklären wie das Instrument der Kurzarbeit funktioniert.
Gerät ein Betrieb unverschuldet in wirtschaftliche Not, kann er vorübergehend die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter reduzieren oder den Betrieb komplett einstellen. Bei mehr als 10% Arbeitsausfall spricht man von Kurzarbeit. Oberstes Ziel dieses Instrumentes ist das Sichern und Erhalten von Arbeitsplätzen in Krisenzeiten. Somit möchte Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz für die Zukunft sichern..
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% Ihres regulären Gehalts, wobei der versicherbare Lohn auf CHF 12’350.- pro Monat limitiert ist.
Beim Umfang der Kurzarbeit stellt sich die Frage, ob und wenn ja wieviel Sie noch für Ihren Betrieb arbeiten können, rsp. wie viele Ausfallstunden Sie haben welche in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Krisensituation stehen (z.B. Corona / Covid-19 Krise)
Sie können auf Grund der Corona / Covid-19 Krise gar nicht mehr arbeiten und befinden sich somit zu 100% in Kurzarbeit. Ihr Arbeitgeber bekommt von der Ausgleichskasse 80% Ihres Bruttolohns als Kurzarbeitsentschädigung erstattet. Entsprechend haben Sie Anspruch auf 80% Ihres vertraglich vereinbarten Bruttolohnes (abzüglich den vereinbarten Sozialversicherungsabzügen).
Unter der Annahme, dass Sie noch 2 Tage pro Woche weiter arbeiten können (40%), wird Ihr Arbeitgeber für 60% Kurzarbeit für Sie anmelden. Ihr Bruttolohn setzt sich somit aus 40% regulärem Gehalt und 60% Kurzarbeitsentschädigung zusammen (welche 80% des vertraglich vereinbarten Bruttolohnes ausmacht)
Bsp. Monatslohn CHF 5’500.- bei 100%, 40% davon also CHF 2’200.- erhalten Sie als normalen Lohn, für 60% also CHF 3’300.- erhalten Sie wiederum 80% als Kurzarbeitsentschädigung CHF 2’640.-.
Beträgt Ihr Bruttolohn regulär CHF 5’500.-, so beläuft er sich im Falle von 60% Kurzarbeit auf CHF 4’840.- (2’200.- + 2’640.-)
Die gesamten Sozialabzüge (AHV,IV,ALV) 6.375% sowie die Versicherungsbeiträge (Pensionskasse, KTG,UVG) sind auf Ihrem regulären Lohn geschuldet und werden somit trotz Lohnkürzung in vollem Umfang abgezogen.
Ja, das dürfen Sie, beachten Sie jedoch, dass auch im Falle der Kurzarbeit die Kündigungsfrist gemäss Ihrem Vertrag eingehalten werden muss. Während der Kündigungsfrist sind Sie nicht berechtigt eine Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten, der Arbeitgeber schuldet Ihnen somit den normalen Lohn.
Nein, Sie müssen mit der Kurzarbeit einverstanden sein. Wir raten Ihnen jedoch das Gespräch mit Ihrem Betrieb zu suchen, in Krisenzeiten ist es wichtig den Betrieb und die Umstände korrekt zu verstehen. Als weiterreichende Konsequenz wäre auch eine Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers denkbar, damit ist aber weder Ihnen noch Ihrem Arbeitgeber geholfen.