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Die Schweiz – Freelancer feindliches Land?

Von lmoser, 28. April 2020

Freelancer sind insbesondere durch die Digitalisierung zu einem wichtigen Bestandteil der Wirtschaft geworden; Grossunternehmen, Start-ups und viele internationale Firmen beschäftigen tausende von ihnen. Namhafte internationale Firmen wie Google, Facebook, Uber wachsen und leben mit der Zusammenarbeit von Freelancern. Plattformen wie Upwork und Fiverr bieten zahlreiche Möglichkeiten, dieses flexible Arbeitsmodell zu nutzen.

Wie geht die Schweiz mit diesem Boom um?  Wie passt diese neue Arbeitsform in das schweizerische Sozialgefüge? Schweizer Freelancer müssen sich bereits früh entscheiden, mittels welcher Rechtsform sie ihre Tätigkeit als Freelancer ausüben möchten. Das Schweizer Recht lässt nur wenig Spielraum, denn der Begriff «Freelancer» existiert im rechtlichen Sinne nicht.

«Es muss in jedem Fall zwischen einer selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit entschieden werden. «

In der Schweiz haben Freelancer die Möglichkeit, ihre Tätigkeit als selbstständig erwerbend bei der AHV-Ausgleichskasse anzumelden (Einzelfirma). Die AHV lehnt eine Selbstständigkeit jedoch auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Auftraggeber oftmals ab. Bestes Beispiel dazu bietet die Fahrdienstvermittlungsplattform Uber. Alle Fahrer sind gemäss Uber selbstständig, die AHV sieht dies anders und verweigert die Anerkennung als Selbstständige.

Des Weiteren könnten sich Freelancer:

  • von ihren Kunden anstellen lassen als Arbeitnehmer (Unselbstständig),
  • eine AG/GmbH gründen (Unselbstständig, da bei der eigenen Firma angestellt),
  • sich über einen Personalverleiher auch Payroller genannt anstellen lassen.

All diese verschiedene Formen des Freelancings haben Auswirkungen auf die soziale Absicherung.

Knackpunkt – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Bedarfsfall erhalten nur unselbstständige Erwerbstätige (d.h. Arbeitnehmer).

Im Falle einer Einzelfirma ist die Absicherung nicht gegeben. Eine Einzelfirma bezahlt keine ALV-Beiträge, hat daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Inhaber einer AG oder GmbH müssen zuerst die arbeitgeberähnliche Stellung aufgeben oder die Firma muss sich in Liquidation befinden, bevor trotz Beitragszahlung ein Anspruch entsteht.

Aus diesen Gründen lassen sich immer mehr Freelancer über PayrollPlus anstellen, um von der sozialen Absicherung eines Angestellten zu profitieren und weiterhin die Freiheiten eines Selbstständigen zu geniessen.

Personalverleih für Freelancer, die beste Lösung?

Der Personalverleih kann den gesuchten Schutz für Freelancer bieten, sie sind als traditionelle Temporärarbeitende angestellt. Sie haben eine Pensionskasse, eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung und es werden die ALV-Beiträge einbezahlt.

Dieses Anstellungsmodell ist nicht für jeden Freelancer eine mögliche Lösung, denn es muss gemäss AVG (Arbeitsverleih- und Vermittlungsgesetz) mit dem Kunden eine Auftragsbestätigung vereinbart werden. Viele Freelancer haben Kunden im Auftrag, das heisst, dass der Kunde keine Arbeitsstunden/Arbeitspensen und somit kein Gehalt garantieren will oder kann. Bestes Beispiel dafür sind Softwareentwickler oder Programmierer. Diese arbeiten meistens klar auf Auftrag oder sogar Werkvertrag.

Dies lässt sich im Personalverleih nicht abbilden. Mangels Alternativen wird oft eine Anstellung im Personalverleih gewählt, was jedoch in keiner Weise der Rechtsnatur des Verhältnisses entspricht.

„Die PayrollPlus AG bietet mit dem innovativen Anstellungsmodell PayrollPlusFlex eine Alternative dazu.“

Neue Anstellungsmodelle auf dem Vormarsch

PayrollPlus hat sich über Jahre hinweg, mit der Problematik der sozialen Absicherung von Freelancern beschäftigt und neue innovative Anstellungsmodelle entwickelt. Eines davon ist das PayrollPlusFlex Modell. Dem Freelancer steht unser Onlinetool zur Verfügung, womit er seinen Kunden direkt eine Rechnung zukommen lassen kann.

Mit den Kunden können Freelancer selbst einen Auftrag/Werkvertrag schliessen.

Die Rechnungsstellung erfolgt im Namen der PayrollPlus AG, Versicherungsprämien für Krankentaggeld und Unfall, Pensionskassenbeiträge sowie die Abrechnung der AHV-Beiträge werden direkt an die Sozial- und Versicherungspartner weitergeleitet. Der Freelancer muss sich deshalb an gewisse von PayrollPlus gegebenen, arbeitsrechtliche Weisungen halten, wie die Einhaltung des Arbeitsgesetzes, die Zeiterfassung und den Code of Conduct. Dies sind klare Kriterien, welche für das Vorhandensein einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sprechen.

Mit diesem Modell garantiert PayrollPlus die soziale Absicherung von Freelancern auf einem möglichst unkomplizierten Weg. Dieses Modell hilft allen Parteien: Dem Freelancer mit der erweiterten sozialen Absicherung, den Sozialpartnern mit garantierten Sozialabgaben, Steuereinnahmen und der Sicherstellung der Arbeitsbewilligungen sowie den Vertragspartnern, das Risiko der Scheinselbständigkeit zu vermeiden.

Ebenfalls fördert dieses Anstellungsmodell die Abrechnungen im Zwischenverdienst. Kleinsteinsätze im Zwischenverdienst konnten im Personalverleih nur schwer bis gar nicht abgebildet werden. Dies führt oft dazu, dass diese Einsätze schwarz abgerechnet werden oder gar nicht erst getätigt werden, da der administrative Aufwand zur korrekten Abrechnung viel zu hoch ist. Mit PayrollPlusFlex ist dies kein Problem, die Ausgleichskassen müssen dadurch weniger Arbeitslosenentschädigungen auszahlen und die Firmen haben keinen zusätzlichen administrativen Aufwand mit Zwischenverdiensten, da PayrollPlus die Abwicklung übernimmt.

Die Arbeitssuchenden sind motivierter sich einen Zwischenverdienst zu suchen, da ihnen eine einfache Möglichkeit zur Abrechnung zur Verfügung steht. Ohne Mehraufwand bleiben sie in der Arbeitswelt integriert, wobei der Einsatzbetrieb nicht zwingend Kenntnis vom Vorliegen eines Zwischenverdienstes erlangt.

Selbstständig oder unselbstständig?

Die Entscheidungshoheit betreffend Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit obliegt einzig und allein der involvierten AHV-Ausgleichskasse. In der Vergangenheit wurden von AHV-Ausgleichskassen bereits abertausenden Personen, welche sich selbstständig machen wollten, nicht als solche anerkannt. Spätestens hier setzen die Anstellungslösungen von PayrollPlus an.

Als weitere Variante zu den traditionellsten Rechtsformen wie der AG oder der GmbH, bietet PayrollPlus neben dem bewährten Personalverleih mit PayrollPlusFlex ein einzigartiges, innovatives Anstellungsmodell an. Betroffene nehmen klar eine Arbeitnehmerstellung ein und kommen somit in den Genuss der entsprechenden sozialen Absicherung, ohne die Freiheiten des Selbstständigen komplett aufgeben zu müssen.

Arbeitslosenversicherung (ALV) verweigert Anspruch

In zwei Fällen mussten wir zu unserem grossen Erstaunen beobachten, wie Arbeitslosenkassen (ALV) durch sehr ambitionierte Mitarbeiter eine Kompetenzüberschreitung begingen, indem sie diese PayrollPlusFlex- Mitarbeiter als Selbstständige einstuften, ohne hierzu eine Entscheidungshoheit zu besitzen. Als Folge davon verweigerten sie Leistungen aus der Arbeitslosenkasse mit der Begründung, dass die Antragsteller nicht Angestellte der PayrollPlus AG seien. Diese Willkür ist nicht nur unzulässig, sondern auch sehr gefährlich betreffend der Rechtssicherheit im Bereich der sozialen Absicherung.

AHV-Ausgleichskasse wiederspricht klar der Entscheidung der Arbeitslosenkasse (ALV)

Aus unserer und Sicht der AHV ist dieses Verhalten der ALV nicht nur willkürlich und unzulässig, sondern auch ungerecht. Die Kassen rechnen die entsprechenden ALV-Beiträge dieser Angestellten gerne ab, jedoch im Falle eines Leistungsanspruchs, wollen sie diesen nicht gewähren. Dieses Verhalten der ALV entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage und darf nicht zu weiteren sozialen Benachteiligungen und Ungerechtigkeiten führen.

Abgrenzungskriterien selbstständige Erwerbstätigkeit

Die Anerkennung der Selbstständigkeit ist Voraussetzung, um die erzielten Einkommen aus der Einzelunternehmung selber abrechnen zu können. Die zuständige Ausgleichskasse beurteilt, wie bereits erwähnt, im Einzelfall, ob jemand im Sinne der AHV als unselbstständig oder selbstständig erwerbend zu betrachten ist.

Mit einer kurzen Checkliste der Sozialversicherung kann dies grob festgestellt werden. Auch PayrollPlus hat für ihre Freelancer im PayrollPlusFlex Modell diese Checkliste akribisch genau ausgefüllt.

Aussage der ausgefüllten Checkliste: Zwei Punkte sprechen für eine Selbstständigkeit, fünf für eine Unselbstständigkeit.
Liegen Merkmale beider Erwerbsarten vor, wird abgewägt, welche Merkmale in der Absolutheit (rsp. in der Anzahl) überwiegen.

Das Gesamtpaket, welches PayrollPlus mit dieser neuen Anstellungsvariante bietet sowie die klare staatliche Aufgabe der sozialen Sicherheit, widerspiegelt sich auch in der Bundesverfassung. Das Seco erwähnt in dem eigens in Auftrag gegeben Digitalisierungsbericht von 2018 folgendes:

«Die Sozialpartner können und müssen künftig mehrere Aspekte der Digitalisierung in die Kollektivverhandlungen aufnehmen, damit die Schweiz international wettbewerbsfähig bleiben und ihr gegenwärtig hohes Sozialschutzniveau beibehalten kann. 

Darüber hinaus müssen die Sozialpartner die Scheinselbständigkeit bekämpfen, um die bestehenden Sozialpartnerschaften zu bewahren und neue in weiteren Branchen zu entwickeln, insbesondere im Dienstleistungsbereich bzw. für Beschäftigte im Dienstleistungsbereich (Wettbewerb stabilisieren – Sozialdumping verhindern)»

Aufgrund des Fehlen der Selbstständigkeit würde in folgenden beiden Fällen Anspruch auf ALV bestehen: Anstellungsverhältnis über einen Personalverleiher oder direkte Anstellung beim Auftraggeber. In beiden Fällen wäre der Freelancer Angestellter.

Ein Anspruch auf ALV, wäre auch gegeben, wenn der Freelancer freiwillig eine AG/GmbH gegründet hätte, jedoch erst dann, wenn er sich nicht mehr in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befindet.

Bei Kunden im Ausland wäre die Variante von Anobag (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber) zum Zuge gekommen, was schlussendlich auch zu einer Berechtigung an Arbeitslosenentschädigung geführt hätte.

Zusammenfassend bleibt zu erwähnen, dass es sich bei der Lösung PayrollPlus Flex keinesfalls um eine Umgehung von Arbeitgeberpflichten handelt, auch nicht um missbräuchliche Ausnutzung der Sozialversicherungen. Im Gegenteil: Für uns steht die soziale Absicherung der Freelancer im Vordergrund, damit diese auch künftig einen erweiterten sozialen Schutz haben.

Es erleichtert den Sozialpartnern den Zugriff auf Versicherte, Beiträge müssen nicht mühsam eingetrieben werden und Schwarzarbeit kann minimiert werden. Es kann innerhalb der Digitalisierung ein einfaches und flexibles Arbeitsmodell geboten werden, welches schon länger von der Gesellschaft gefordert wird.

«Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unterstellung von Freelancern als unselbstständig Erwerbende insgesamt eine bessere Absicherung gegen soziale Risiken gewährleistet.»

Schlusswort PayrollPlus

Wir von PayrollPlus bieten weiterhin als Anstellungsmodell den traditionellen Personalverleih an, welcher seit Jahren ein gängiges Modell der Arbeitswelt ist. Wir haben bereits vor Jahren die absolute Dringlichkeit erkannt, welche Herausforderungen die flexible und digitale Arbeitswelt mit sich bringen wird. Entsprechend haben wir unsere innovativen Lösungen entwickelt und uns deshalb intensiv mit dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sowie den Bedürfnissen der neuen Arbeitsformen wie Freelancing, Consulting, Contracting beschäftigt. Jeden Tag kämpfen wir mit viel Leidenschaft für unsere Freelancer, damit diese sozial abgesichert sind und flexibel arbeiten können.

Bild: Larissa Moser, Head of Sales & Marketing und Edgar Weber, Gründer & Inhaber PayrollPlus

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