Von Payrollplus, 23. Januar 2023
Das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) regelt die Vorschriften rund um die Pensionskasse und fungiert als zweite Säule im schweizerischen Pensionssystem. Diese soll sicherstellen, dass Sie 60 % Ihres Lebensstandards auch in der Pension aufrechterhalten können. Die Höhe des BVG-Beitrags hängt vom Lohn, Ihrem Alter und dem Vorsorgeplan des Arbeitgebers ab. Der Pensionskassenbeitrag liegt zwischen 7 % (für Personen zwischen 25 und 34 Jahren) und 18 % (für Personen zwischen 55 und 64 bzw. 65) Jahren). Die Beiträge übernimmt je zur Hälfte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
In der Schweiz wird die Altersvorsorge durch ein Drei-Säulensystem finanziert. Das BVG stellt hierbei die zweite Säule dar. Die erste Säule, die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), hat zum Ziel, Ihre Existenz nach dem Eintritt in das Pensionsalter abzusichern. Die BVG soll sicherstellen, dass mindestens 60 % Ihres gewohnten Lebensstandards finanziert werden kann. Die dritte Säule, eine private Vorsorge, kann dann den Lebensstandard bis zu 100 % gewährleisten.
Die folgenden Personen müssen für die zweite Säule des Pensionssystems einen Beitrag leisten. Das sind:
Nicht BVG-pflichtig sind:
Aber auch diese Personen können sich freiwillig bei der BVG versichern.
Die Höhe des BVG Beitrages wird von der Höhe des Lohns, dem Alter des Arbeitnehmers und dem Vorsorgeplan des Arbeitgebers bestimmt. Bei einem Jahreslohn zwischen 22’050 und 88’200 Franken muss man obligatorisch bei der BVG versichert sein. Wer über mehr als 88’200 Franken Jahreslohn verfügt, wird trotzdem nur bis zu diesem Beitrag in der zweiten Säule versichert. Was darüber liegt, gehört dann zur dritten Säule, der Privatversicherung.
Die Abzüge in Prozent sind (Beispiel):
Die Hälfte dieser Abgaben übernimmt der Arbeitgeber. Er zahlt den Betrag, den er dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung abgezogen hat, in doppelter Höhe an die Pensionskasse. Soweit die gesetzlichen Mindestvorgaben. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, eine Lösung zu finden, die über dieses Mindestmass hinausgeht. Auf diese Weise können zum Beispiel Stellenangebote attraktiver gestaltet werden.
Auch die Risikobeiträge und Verwaltungskosten werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Diese sind nicht pauschal geregelt, sondern werden individuell definiert. Zum Beispiel kann ein Risikobeitrag höher festgelegt werden, wenn der Mitarbeiter beruflich sehr viel reisen muss.
Bei der 2. Säule gelten ab 2023 folgende Grenzbeträge:
Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) | 22’050 Franken |
Koordinationsabzug | 25’725 Franken |
Minimal versicherter Lohn | 3’675 Franken |
Maximal versicherter Lohn | 62’475 Franken |
Oberer BVG-Grenzbetrag | 88’200 Franken |
Werden die Leistungen aus der ersten und zweiten Säule koordiniert, wird ein Koordinationsabzug vorgenommen. In der BVG ist dieser mit 25’725 Franken definiert (85,5 % der maximalen AHV-Vollrente).
Verdient zum Beispiel jemand brutto 75’725 Franken im Jahr, dann wird davon der Koordinationsabzug von 25’725 Franken abgezogen. Der versicherte Lohn, in diesem Beispiel 50’000 Franken, ist dann die Basis für die Berechnung der Beiträge.
Beträgt das Jahresbruttogehalt zum Beispiel 24’000 Franken, dann wäre nach dem Koordinationsabzug von 25’725 Franken der versicherte Lohn negativ beziehungsweise Null. In diesem Fall entspricht der minimal zu versichernde Lohn 150 % der maximalen AHV-Vollrente (aktuell derzeit 2’450 Franken im Monat für Einzelpersonen). Demnach beträgt der minimal versicherte Lohn 3’675 Franken.
Dieser Lohn entspricht dem oberen BVG Grenzbetrag, bei dem der Koordinationsabzug schon subtrahiert wurde. Der Wert liegt zur Zeit bei 62’475 Franken.
Der gemeldete Jahreslohn für die zweite Säule ist auch nach oben hin begrenzt. Die Grenze entspricht 300 % der maximalen AHV-Vollrente. Folglich liegt die Obergrenze des BHV-Beitrages bei 88’200 Franken Jahresverdienst. Geht der Lohnanteil über diesen Betrag hinaus, kann er auch versichert werden, das ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben.
Bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit, wie zum Beispiel Mutterschaft, Weltreise oder Arbeitslosigkeit wird das angesparte Guthaben einer Einrichtung wie zum Beispiel einer Bank, Vermögensverwaltung oder Versicherung anvertraut. Dieses Geld liegt dann zwar risikoarm auf einem Konto, erwirtschaftet aber keine Rendite. Wer seine Arbeitsstelle wechselt, nimmt sein BVG-Vorsorgeguthaben normalerweise mit und bringt es in die neue Pensionskasse ein.
Die verpflichtende Versicherung in der zweiten Säule des Systems endet im Allgemeinen, wenn man:
Etwa zehn Jahre vor einer möglichen Pensionierung, im Normalfall ab einem Alter von 58 Jahren, kann man damit beginnen zu überlegen, ob man das angesparte Guthaben als Kapital, Rente oder eine Kombination aus beidem beziehen möchte.
Beim Rentenbezug liegt der Vorteil in der Sicherheit, dass Sie die Rente bis an Ihr Lebensende bekommen. Im Todesfall wird eine lebenslange Witwen- beziehungsweise Witwerrente ausbezahlt. Die Rente sorgt also für Planungssicherheit und die Pensionskasse trägt das Langlebigkeitsrisiko. Der Nachteil liegt bei der 100 % Versteuerung der Rente.
Bei dieser Form erhält man das angesparte Geld als frei verfügbares Vermögen und kann es in etwas anderes investieren. Die Auszahlung dieser Summe wird nur einmal besteuert, wobei die Besteuerung im Bereich von etwa 5-15 % liegt. Die Höhe hängt vom Kanton, Gemeinde und Tarifanwendungen ab. Pauschal kann man aber mit rund 10 % Steuer auf die ausgezahlte Summe rechnen. Bei einer Kapitalauszahlung trägt man das Langlebigkeitsrisiko selbst.
Immer mehr Leute wählen eine Mischform aus Kapital und Rente. Hier muss entschieden werden, welcher Anteil für die Auszahlung einer lebenslangen Rente benötigt wird und welcher Anteil als Kapital ausbezahlt werden kann.
Der Vorbezug des angesparten Geldes ist unter bestimmten Voraussetzungen realisierbar. Es gibt die folgenden sechs Möglichkeiten: