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Mutterschaftsgeld für Selbstständige in der Schweiz

Von Payrollplus, 8. November 2023

Das Thema Mutterschaft und Mutterschutz wirft häufig viele Fragen bei Selbstständigerwerbenden auf. Sich im Vorfeld genau zu informieren ist von hoher Wichtigkeit, um bösen Überraschungen vorzubeugen. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob Sie als Selbständigerwerbende Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. Zudem erklären wir Ihnen anhand eines einfachen Beispiels, wie hoch das Mutterschaftsgeld ausfällt, ab wann und wie lange Sie Anspruch haben und wo Sie es beziehen können.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben erwerbstätige Frauen im Monatslohn – unabhängig davon, ob sie Vollzeit oder in regelmässiger Teilzeit arbeiten. Dies gilt auch bei der Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes oder der Familie gegen Barlohn. Auch Taggeld-Bezieher haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Das ist für Arbeitslose oder Arbeitsunfähige infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität von grosser Bedeutung. Hausfrauen unterliegen nicht dem Mutterschutz, da sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen.

Haben Selbständigerwerbende Anrecht auf Mutterschaftsgeld?

Selbständigerwerbende haben ein Recht auf Mutterschaftsgeld, sofern während der neun Monate vor der Geburt des Kindes AHV-Beiträge geleistet wurden und sie somit obligatorisch versichert waren.

Diese Frist reduziert sich bei vorzeitiger Geburt. So müssen sie bei einer Geburt vor dem siebten Schwangerschaftsmonat lediglich während sechs Monaten versichert gewesen sein. Bei einer Geburt vor dem achten Schwangerschaftsmonat sind es nur sieben Monate. Während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt müssen sie aber mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein.

Wie viel Mutterschaftsgeld erhalten Selbstständige und wie wird es berechnet?

Die Kalkulation des Mutterschaftsgeldes basiert, im Gegensatz zu nicht selbstständig erworbenen Einnahmen, auf dem Nettoeinkommen. Die Mutterschaftsentschädigung für Selbstständige beträgt 80% des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt, aber nicht mehr als 220 Franken.

Im untenstehenden Beispiel rechnen wir mit einem Jahresnettoeinkommen von 54’000 Franken. Von diesem Betrag nehmen wir 80% und teilen ihn durch 360 Tage, was CHF 120 pro Tag sind. Der erhaltene Taggeld-Betrag wird anschliessend mit 98 (Dauer Mutterschaftsurlaub in Tagen) multipliziert. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt in diesem Beispiel bei regulärer Dauer also CHF 11’760.

Jährliches AHV-pflichtiges Einkommen (vor der Geburt) CHF 54’000
Entschädigungsberechnung: 80% von CHF 54’000 / 360 Tage CHF 120
Entschädigung bei regulärer Dauer von 98 Tagen CHF 11’760

Achtung: Das Nettoeinkommen stellt auch das steuerbare Einkommen dar. Häufig wird dieses mithilfe von Betriebsausgaben und anderen steuerlich anzurechnenden Kosten möglichst tief gehalten. So zahlen Selbstständige weniger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge als angestellte Personen mit dem gleichen Bruttoeinkommen. Das bedeutet in diesem Fall allerdings auch weniger Mutterschaftsentschädigung, da das Mutterschaftsgeld auf das Jahresnettoeinkommen berechnet wird.

Wie lange erhält man Mutterschaftsgeld als Selbstständige?

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung endet am 98. Tag nach seinem Beginn und kann sogar bis fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs noch geltend gemacht werden. Bei frühzeitiger Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vor Ablauf der 98-tägigen Frist endet der Anspruch dementsprechend.

Unter gewissen Umständen kann die Mutterschaftsentschädigung verlängert werden. Zum Beispiel wenn das Kind nach der Geburt im Spital bleiben muss und dies länger als 14 Tage, wird das Mutterschaftsgeld für dieselbe Dauer verlängert, maximal jedoch für 56 Tage. Zudem muss auf dem Antragsformular die Dauer des Spitalaufenthaltes ersichtlich sein, ein Attest beigelegt werden und eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub nachgewiesen werden.

Wie beantragt man Mutterschaftsgeld als Selbstständige und wie wird es ausgezahlt?

Anders als bei Angestellten müssen Selbstständige ihren Anspruch direkt bei ihrer zuständigen Ausgleichskasse geltend machen. Arbeitnehmerinnen machen dies nicht direkt, sondern über den Arbeitgeber.

Beiträge an die AHV/IV und EO müssen auch beim Mutterschaftsgeld entrichtet werden, da es als Einkommen zählt. Die Auszahlung erfolgt Ende des Monats, es sei denn, die Mutterschaftsentschädigung beträgt weniger als 200 Franken pro Monat. In diesem Falle würde die Auszahlung erst am Ende des Mutterschaftsurlaubs ausbezahlt werden.

Worauf sollten Selbstständige achten, wenn sie Mutter werden?

Der häufigste Fehler ist die Berechnung des Mutterschaftsgeldes mit dem Bruttojahreseinkommen anstatt dem Nettojahreseinkommen. So ist die Zeit vor der Schwangerschaft und der Geburt ausschlaggebend für den Betrag des Mutterschaftsgeldes.

Ein weiterer Punkt, der stark ins Gewicht fallen kann, sind unbezahlte Ferien. Unbezahlte Ferien setzen das Jahreseinkommen herunter und die Mutterschaftsentschädigung fällt dann häufig geringer aus.

Eine Schwangerschaft bringt oft unerwartete Überraschungen mit sich und lässt sich im Vornherein nicht planen. Komplikationen lassen sich nie ausschliessen und der Zustand einer werdenden Mutter ist individuell. Wie lange es möglich ist, während der Schwangerschaft zu arbeiten, hängt von vielen Faktoren ab und sollte nie in der finanziellen Planung als Sicherheit dienen. Es empfiehlt sich deshalb, bereits vor der geplanten Schwangerschaft einen Finanzplan zu erstellen, um auf Eventualitäten vorbereitet zu sein.

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