+41 55 416 50 50
Wir helfen Ihnen gerne weiter: +41 55 416 50 50
Ratgeber > Rechtsirrtum – Lohnfortzahlung bei Betreuung des kranken Kindes ?

Rechtsirrtum – Lohnfortzahlung bei Betreuung des kranken Kindes ?

Von lmoser, 30. Januar 2020

Viele Eltern und Arbeitgeber kennen es, das Kind ist krank, die Grosseltern keine Option und die Kita nimmt keine kranken Kinder.

Was nun? Muss der Arbeitgeber den Eltern freigeben und womöglich sogar den Lohn für die Fehltage bezahlen?

Im Internet finden sich viele Antworten, jedoch fast keine mit konkreten Angaben aus dem Recht und viele lassen Interpretationsspielraum. Als führender Payroller der Schweiz mit über 30 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht, möchte PayrollPlus mit diesem Beitrag mit den Rechtsirrtümern bezüglich Lohnfortzahlung bei krankem Kind aufräumen und hier die gesetzlichen Grundlagen ausführen:

Regelung der Zeit, Arbeitsgesetz Art. 36, abs. 3

„Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.“

Die Wegleitung sagt dazu weiterführend folgendes:

Absatz 3 regelt die Betreuung kranker Kinder. Benötigen sie eine intensivere Betreuung als üblich oder wird darum die Anwesenheit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin mit Familienpflichten besonders wünschenswert, so haben diese den Anspruch, die dafür erforderliche Zeit freizubekommen.Dieser Anspruch trägt dem UmstandRechnung, dass es für Alleinerziehende und Berufstätige schwierig ist, kurzfristig die Betreuung eines kranken Kindes sicherzustellen.Der Anspruch wird jedoch begrenzt auf höchstens drei Tage pro Krankheitsfall. Darunter sind drei Arbeitstage zu verstehen. Die Krankheit des Kindes muss mit einem ärztlichen Zeugnis belegt werden. Die Entlöhnung dieser Ausfalltage ist nicht Gegenstand des Arbeitsgesetzes, sondern muss arbeitsvertraglich geregelt werden.

Das Arbeitsgesetz regelt hier aber noch nicht die Lohnfortzahlung, es legt nur fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Zeit zur Verfügung stellen muss.

Regelung der Lohnfortzahlung, OR Art. 324a abs. 1

„Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate ein- gegangen ist.“

Irrtümlich wird die Krankheit des eigenen Kindes oftmals mit der Krankheit des Arbeitnehmers gleichgestellt, dies ist aber nicht der Fall. Es handelt sich bei der Betreuung eines kranken Kindes um die Erfüllung gesetzlicher Pflichten gemäss ZGB.

Erfüllung gesetzlicher Pflichten ZGB Art. 276 

Abs. 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet
Abs. 2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
Abs. 3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.

Zusammenfassung: 

  • Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ist gemäss Art. 324a abs. 1 für eine beschränkte Zeit auf Grund von Erfüllung gesetzlicher Pflichten gegeben.
  • 3 Tage pro Krankheitsfall und gegen Vorlage eines Arztzeugnisses für die Krankheit des Kindes wird im Arbeitsgesetz Art. 36 abs. 3 als Anspruch festgesetzt.
  • Da es sich dabei nicht um eine Krankheit des Arbeitnehmers handelt und als Erfüllung gesetzlicher Pflichten(ZGB Art. 276) eingeordnet wird, kann keine Lohnfortzahlung gemäss Krankheit gefordert werden.

www.payrollplus.ch  das führende Lohn- und Abrechnungsportal der Schweiz

Neuste Beiträge