Von lmoser, 2. Februar 2020
Das Bezahlen der Feiertage führt immer wieder zu Diskussionen, jeder Kanton hat eine andere Anzahl von Feiertagen. Viele wissen nicht, dass die Lohnzahlung von Feiertagen gesetzlich nicht ganz geregelt ist.
„Nur für den Bundesfeiertag besteht volle Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber, gemäss Art. 1 der Verordnung über den Bundesfeiertag.“
Der 1. August (Bundesfeiertag) ist der einzige eidgenössische Feiertag. Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage bestimmen – diese variieren von Kanton zu Kanton. Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (z.B. Samstag oder Sonntag), besteht kein Anspruch auf Kompensation.
1. August Bundesfeiertag | Im Bundesrecht verankert und vom Arbeitgeber zu bezahlen. |
Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage | Gemäss Bundesrecht maximal 8 Tage von den Kantonen individuell zu bestimmen, Es besteht ein Arbeitsverbot analog Sonntagsarbeitsverbot aber keine Lohnzahlungspflicht. |
Den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage | Gemeinden/Kantone können über die 8 Tage hinaus zusätzliche Feiertage festlegen an denen allenfalls gemäss kommunalen Ruhetagsvorschriften ebenfalls nicht gearbeitet werden darf. Keine Lohnfortzahlungspflicht. |
Bei den Feiertagen gilt es zwingend zu unterscheiden zwischen der Lohnzahlungspflicht und dem Verbot an den Feiertagen zu arbeiten.
Jeder Kanton bestimmt, wie oben erwähnt 8 Feiertage neben dem 1. August. An diesen Tagen ist gleich wie an Sonntagen die Arbeit verboten (Art. 18 Abs. 1 ArG). Sollte dennoch gearbeitet werden, benötigt es eine entsprechende Bewilligung oder Ausnahmeregelung gemäss ArGV 2.
Sofern im Arbeitsvertrag oder Arbeitsreglement nichts anderes vereinbart worden ist, wird davon ausgegangen, dass ein Mitarbeitender für die arbeitsfreien Feiertage wie bei der Gewährung der üblichen Freizeit (Art. 329 OR) keinen Lohnabzug erhält, der Stunden-, Tag- oder Akkordlöhner hingegen keinen Lohnanspruch besitzt. Bei diesen Arbeitnehmern wird dieser Umstand meistens schon bei der Lohnkalkulation entsprechend berücksichtigt.
Viele Arbeitgeber rechnen die 8 dem Sonntag gleichgestellten Feiertage bereits als Vorholzeit in die Jahresarbeitszeit mit ein oder regeln im Arbeitsvertrag/Arbeitsreglement den Anspruch der bezahlten Feiertage welche schlussendlich auch eine Auswirkung auf die Jahresarbeitszeit hat.
Bsp. ein Arbeitgeber hat Betriebsstätten in Zürich und in Schwyz. In Zürich haben die Mitarbeitenden 9 mal pro Jahr frei für kantonale Feiertage, die Mitarbeitenden im Kanton Schwyz 13 mal.
Der Arbeitgeber regelt in seinen Arbeitsverträgen den Anspruch auf bezahlte Feiertage auf 9 Tage, damit alle Mitarbeitenden in allen Kantonen gleichgestellt sind.
Somit dürfen alle Mitarbeitenden an den gesetzlichen, den Sonntagen gleichgestellten 9 Feiertagen nicht arbeiten und sind bezahlt. Den Mitarbeitenden im Kanton Schwyz steht es frei, die restlichen kantonalen Feiertage zu arbeiten(sofern dies nicht gemäss kantonaler Ruhetagsvorschrift verboten ist Art. 71 lit. c ArG) oder in der Zeit vorzuholen damit die Jahresarbeitszeit nicht unterschritten wird.
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