Von Payrollplus, 17. Mai 2022
Wer in der Schweiz selbstständig werden will, muss sich zuerst damit beschäftigen, wie man die Selbstständigkeit anmelden muss. Was man alles zu diesem Thema wissen muss, haben wir hier zusammengestellt.
Nachdem man seine Tätigkeit aufgenommen hat, sollte man seine Selbstständigkeit bei der AHV anmelden. Hat man seine Selbstständigkeit in Form einer Firmengründung (sprich einem Eintrag ins Handelsregister) abgeschlossen, muss man sich mit dem Zeitpunkt der Gründung bei der AHV anmelden.
Eine Anmeldung der Selbstständigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit ist nicht möglich. Der Grund dafür ist, dass die Kasse zum Zeitpunkt der Anmeldung gewisse Rechnungen, Belege und Verträge benötigt. Der Bund empfiehlt im Allgemeinen, dass man sich in den ersten Monaten der Selbstständigkeit bei der Ausgleichskasse anmeldet. Dadurch erhält man die soziale Absicherung schneller und profitiert vom Schutz der Sozialversicherungen.
Selbstständige, die Mitglied eines Berufsverbandes sind, können sich bei der zuständigen Verbandesausgleichskasse anmelden. Ist man nicht in einem Berufsverband, muss man sich bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Die kantonale Ausgleichskasse muss diejenige des Kantons sein, in dem sich der Geschäftssitz befindet. Die Übersicht der kantonalen Sozialversicherungsanstalten bzw. Ausgleichskassen finden Sie hier. Selbstständige können sich über das Formular auf der jeweiligen SVA Webseiten anmelden.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen zwei verschiedenen Kategorien: Selbstständigerwerbende und Unselbstständigerwerbende. Nicht jede Selbstständigkeit gilt auch als Selbstständigkeit: Jeder Antrag auf Selbstständigkeit muss von der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geprüft werden.
Nach Angaben des Bundes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit man als selbstständig eingestuft wird:
Allgemein gilt, dass Selbstständigerwerbende frei und selbstständig über ihre Arbeitsweise und ihre Arbeitstätigkeit entscheiden können und keiner Weisungsbefugnis unterstehen. Sie haben meistens eine eigene Firma und arbeiten für mehrere Auftraggeber.
Die Ausgleichskasse kontrolliert in regelmässigen Abständen, ob die Tätigkeit der Selbstständigerwerbenden die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Denn eine einmal ausgestellte Bescheinigung über die Selbstständigkeit gilt nicht als Generalvollmacht für alle weiteren Aufträge.
Sollten die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein, weil die selbstständigerwerbende Person mit einem Auftrag mehr als 50% des jährlichen Einkommens generiert, kann nicht mehr von Selbstständigkeit gesprochen werden, denn es herrscht eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Auftragnehmers zum Auftraggeber. Dies wird dann als Scheinselbständigkeit ausgelegt. Mehr Auskunft zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag zur Scheinselbstständigkeit.
Für nicht reglementierte Tätigkeiten sind keine spezifischen Voraussetzungen nötig. Gewisse Berufe und Tätigkeiten sind reglementiert und der Bewilligungspflicht unterstellt. Für reglementierte Berufe benötigt man eine besondere Ausbildung oder man muss fundierte Berufserfahrung in diesem spezifischen Bereich nachweisen können. Auf der Seite des Bundes erfahren Sie, welche Berufe reglementiert sind und ob eine Bewilligung gestellt werden muss.
Wer in der Schweiz erwerbstätig ist, muss Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob man selbstständig oder unselbstständig ist. Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Sobald man seine Erwerbstätigkeit aufgibt, entfällt die Beitragspflicht.
Die Beitragspflicht für Selbstständigerwerbende ist im Gesamten 10% des Einkommens. Der Betrag setzt sich aus Beiträgen an die AHV, IV und EO zusammen. Das sind die einzelnen Prozentsätze:
Ist das Einkommen unter einer Grenze von 57’400 CHF, gilt eine abnehmende Beitragsskala.
Neben den Beiträgen an die AHV, IV und EO müssen Selbstständige auch Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) entrichten. Die Familienzulagen sind je nach Kanton unterschiedlich. Die Höhe der FAK findet man hier.
Wer in der Schweiz erwerbstätig ist, muss Beiträge an die AHV entrichten. Dies gilt auch für Selbstständige. Es wird empfohlen, in den ersten Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Ausgleichskasse die Selbstständigkeit anzumelden. Ist man nur im Nebenerwerb selbstständig und verdient man weniger als 2’300 CHF pro Jahr, muss man sich nicht anmelden.
Die Kosten einer Firmengründung sind je nach Einzelfall individuell. Je nach Rechtsform braucht man Startkapital. Dazu kommen weitere administrative Aufwände (bspw. die Kosten für den Eintrag ins Handelsregister), Aufwände für das Marketing und die Aufwände für die Produktentwicklung.
Die Selbstständigkeit kann man mithilfe eines Formulars online anmelden. Man muss sich beim SVA des Kantons anmelden, in dem sich der Geschäftssitz befindet.
Ja. Egal ob selbstständig oder unselbstständig — jede erwerbstätige Person in der Schweiz ist AHV pflichtig. Im Falle der Selbstständigkeit gilt, dass Selbstständigerwerbende die Beiträge an die AHV selber bezahlen müssen.
Als selbstständig erwerbend gilt man dann, wenn man unter eigenem Namen, eigener Rechnung, in unabhängiger Stellung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeitet.
Die AHV Arbeitnehmerbeiträge von Selbstständigen sind gleich hoch wie die von unselbstständigen Personen. Zusammen mit der EO und IV betragen sie rund 10% des Einkommens. Nur müssen Selbstständige auch noch die Arbeitgeberbeiträge selber an die AHV abführen.
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