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Scheinselbständigkeit – Gefahren für Unternehmen

Von lmoser, 28. Juni 2020

Viele Unternehmen in der Schweiz nutzen heutzutage die Dienste von Selbständigen (Einzelfirmen, Freelancern, Contractors, etc.).  So können personelle Kapazitäten des Unternehmens punktuell erweitert werden, ohne sich als Arbeitgeber zu binden. Dies ist praktisch, um temporäre Arbeitsspitzen zu brechen oder ein zeitlich befristetes Projekt zu lancieren. 

Meistens wird ein Auftrag/Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Selbständigen geschlossen. Die Selbständigen stellen dann die Rechnung für die Dienstleistung direkt an den Auftraggeber.

Wird ein Auftrag/Werkvertrag geschlossen, wird davon ausgegangen, dass der Selbständige nicht zum Arbeitnehmer des Auftraggebers wird und somit vom Unternehmen keine Sozialversicherungen abgeschlossen werden müssen. Es bestehen keine Arbeitgeberpflichten und im Falle einer Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst muss keine Lohnfortzahlung geleistet werden. Die Kündigungsfristen des Arbeitsgesetzes müssen nicht eingehalten werden.

Was ist eine Scheinselbstständigkeit?

Am einfachsten lässt es sich so erklären: Eine Abmachung zwischen einem Unternehmen und einem „Selbständigen“, welche vertraglich und nach aussen den Rechtsschein einer Selbständigkeit erweckt, tatsächlich jedoch einem Arbeitsverhältnis entspricht.

Ob jemand Angestellter, Freiberufler, freier Mitarbeiter, Selbständiger, Scheinselbständiger oder Unternehmer ist, hat für ihn und seinen Auftraggeber / Arbeitgeber erhebliche Rechtsfolgen. Diese betreffen nicht nur das Arbeitsrecht, auch das Sozialversicherungs- und Steuerrecht sind davon betroffen.

AHV-Ausgleichskasse muss prüfen ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt

Die AHV kontrolliert regelmässig und gezielt, wie Unternehmen mit  Selbständigen und Freelancern zusammenarbeiten. Sie entscheidet im Einzelfall, ob es sich bei den Tätigkeiten der Person tatsächlich um einen selbständigen Erwerb handelt.

Wichtig zu wissen: Zwecks Beurteilung der AHV spielt es namentlich keine Rolle, ob

  • im Vertrag der Mitarbeiter ausdrücklich als selbständig bezeichnet wird,
  • der Auftraggeber im Vertrag die Verantwortung betreffend Sozial­leistungen dem Auftragnehmer abtritt
  • der Auftragnehmer eine von der AHV ausgestellte Selbständigkeits­bescheinigung vorweisen kann, oder
  • bei der AHV angemeldet ist und regelmässig seine Beiträge zahlt

Entscheidend für die Beurteilung sind einzig und allein die Kriterien der wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie der Weisungsbefugnis. Erwirtschaftet der Auftragnehmer 50% seines Einkommens durch den Auftrag beim Auftraggeber, ist er oder sie bereits wirtschaftlich von diesem Unternehmen abhängig. Damit liegt aus Sicht der AHV eine Scheinselbständigkeit vor. Dasselbe gilt für den Fall, dass weniger als drei verschiedene Auftraggeber vorliegen.

Folgen einer Scheinselbständigkeit für Auftraggeber/Unternehmen

Fehler bei der Beurteilung des Vertragsverhältnisses können gravierende finanzielle Folgen haben:
  • Auftraggeber riskieren, fehlende AHV-Beiträge bis zu fünf Jahre rückwirkend nachzahlen zu müssen
  • Allenfalls sind Auftraggeber verpflichtet, die betroffenen Personen rückwirkend einer Pensionskasse anzuschliessen.
  • Hat sich die Person weder bei der AHV angemeldet noch seine Beiträge bezahlt, dann finden sich Auftraggeber sogar in der Illegalität wieder – es handelt sich um Schwarzarbeit mit den entsprechenden Strafbestimmungen.
  • Sollte diese Person einen Unfall mit Invaliditätsfolge erleiden, wird der Auftraggeber schadenersatzpflichtig, da er den Arbeitnehmer hätte versichern müssen. Die Versicherungsdeckung über die Unfallversicherung des Selbständigen / Freelancers ist nicht gegeben, da es sich um einen Arbeitnehmer handelt. Der Schaden bleibt beim Arbeitgeber hängen, ohne Rückversicherung.
  • Administrativer und kostenintensiver Aufwand für die Rückabwicklung zum Arbeitnehmer (Lohn, Sozialversicherungsbeiträge, Pensionskasse und allfällige Quellensteuer).

Folgen der Scheinselbstständigkeit für Auftragnehmer / Angestellter

Der Auftragnehmer hat keine Pflichten aus einer Scheinselbständigkeit.
Das Schweizer Recht geht davon aus, dass der Arbeitnehmer die schwächere Partei darstellt und somit der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers unterliegt.

Einfach gesagt, jedes Unternehmen muss das Gesetz kennen und ist alleine verantwortlich das Rechtsverhältnis mit den Selbständigen / Freelancer korrekt zu qualifizieren.

Wird der Auftragnehmer zum Angestellten umqualifiziert, kann dies steuerrechtliche Folgen haben und somit seinerseits einen administrativen Aufwand nach sich ziehen.

Wie können sich Unternehmen absichern?

Viele Firmen arbeiten bereits heute nicht mehr mit Selbstständigen (Einzelfirmen) zusammen und vermeiden somit das Risiko einer Scheinselbständigkeit komplett.

Wird ein Auftrag an eine AG oder GmbH vergeben, hat die Firma nie ein Risiko, es handelt sich um ein B2B Geschäft. Sollte dennoch ein Auftrag zur Umsetzung an einen Selbstständigen vergeben werden, müssen die Kriterien für eine selbständige Tätigkeit erfüllt sein.

Die AHV-Ausgleichskasse stellt dazu eine Checkliste mit Abgrenzungskriterien zur Verfügung. Zwingend muss eine AHV-Bescheinigung über die Selbstständigkeit vorliegen bevor eine Rechnung der Einzelfirma bezahlt wird. Als Ausnahme sind geringfügige Einkommen zu nennen (d.h. unter CHF 2’300.- pro Jahr), welche nicht beitragspflichtig sind und somit die Scheinselbständigkeit kein Problem darstellt. Informationen der AHV finden Sie dazu hier.

Einfache Lösung mit PayrollPlus

Bei Selbständigen oder Freelancern ohne Rechtsform nutzen Unternehmen am einfachsten die Dienstleistung von PayrollPlus.

Für nur 3% vom Rechnungsbetrag übernimmt PayrollPlus die Funktion des Arbeitgebers. Die Firma muss uns lediglich das vereinbarte Honorar und die Personaldaten melden.

  • Der Freelancer ist automatisch für Unfall- und Krankentaggeld versichert, kann seine Pensionskassenbeitragsvariante wählen und ist versichert bei Arbeitslosigkeit (ALV).
  • PayrollPlus bezahlt die AHV-Beiträge und stellt der Firma eine Rechnung für die geleistete Arbeit des Freelancers.

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