Antworten auf Ihre Fragen
Die PayrollPlus Gebühr beträgt 3% von Ihrer Verrechnung an den Kunden (Kundentarif) mindestens jedoch CHF 2.- im Stundenlohn, CHF 16.- im Tageslohn und CHF 200.- im Monatslohn. Für die Nutzer des PayrollPlus Onlinetools fallen keine Mindestgebühren an.
Die individuellen Abläufe je nach gewähltem Anstellungs- bzw. Abrechnungsmodell finden Sie unter dem Menupunkt Ablauf.
Ja, die Rechnung kann ins Ausland in verschiedenen Währungen gestellt werden. Aus regulatorischen Gründen, können keine USD in die USA verrechnet werden.
Ob die Rechnungstellung ins Ausland exkl. MwSt erfolgen kann, muss von PayrollPlus vorgängig geprüft werden. Bitte melden Sie sich bei einem PayrollPlus Consultant um die Rechnungsstellung ohne MwSt zu prüfen.
Alle Löhne werden in Schweizerfranken (CHF) bezahlt, da die Sozialabgaben in der Schweiz in CHF abzuführen sind.
Die Fremdwährung wird zum Tageskurs bei Geldeingang auf der Bank umgerechnet. PayrollPlus hat keinen Einfluss auf den Umrechnungskurs.
Sie können uns jederzeit für Fragen zur Rechnungsstellung kontaktieren.
Da PayrollPlus als AG mehr als 100’000.- CHF Umsatz pro Jahr macht, muss PayrollPlus auf allen Rechnungen 7.7% MwSt verrechnen.
Im Personalverleih sind die ganzen Kosten mit 7.7% MwSt zu besteuern, nicht nur die Kosten für den PayrollPlus Service. Art. 21 Abs. 2 Ziff 12 MWSTG
Ausgenommen ist hier das PayrollPlus Smart Modell, hier fällt die MwSt lediglich auf die PayrollPlus Gebühr an.
Ob die Rechnungstellung ins Ausland exkl. MwSt erfolgen kann, muss von PayrollPlus vorgängig geprüft werden. Bitte melden Sie sich bei einem PayrollPlus Consultant um die Rechnungsstellung ohne MwSt zu prüfen.
Alle Löhne werden in Schweizerfranken (CHF) bezahlt, da die Sozialabgaben in der Schweiz in CHF abzuführen sind.
Die Fremdwährung wird zum Tageskurs bei Geldeingang auf der Bank umgerechnet. PayrollPlus hat keinen Einfluss auf den Umrechnungskurs.
Sie können uns jederzeit für Fragen zur Rechnungsstellung kontaktieren.
Nein, wir vermitteln keine Jobs oder Aufträge. Sobald Sie selber einen Job/Auftrag oder Kandidaten gefunden haben, rechnen wir für Sie rechtssicher ab.
Mitarbeitende, welche im Zwischenverdienst arbeiten, erhalten immer bis zum 5. des Folgemonats die Zwischenverdienstbescheinigung für die Arbeitslosenkasse. Wir können im laufenden Monat zum Schutz vor Betrug keine Zwischenverdienste ausstellen, das Monatsende ist zwingend abzuwarten!
Hinweis für Onlinetoolnutzer: Rechnungen von Kunden welche über das Onlinetool erstellt werden, müssen zwingend zuerst beglichen sein, bevor wir einen Zwischenverdienst ausstellen können. Pro versandter Rechnung können jeweils nur Arbeitsstunden für einen Monat gemeldet werden, eine Monatsübergreifende Zeiterfassung ist im Zwischenverdienst nicht erlaubt.
Sollten Sie mit Ihrem Kunden Fremdwährung vereinbart haben, dürfen wir Ihnen die Zwischenverdienstbescheinigung erst ausstellen, nachdem wir Ihren Lohn ausbezahlt haben. Wir können das Währungsrisiko nicht übernehmen und Ihr Lohn passt sich dem aktuellen Kurs an.
Arbeitszeugnis
PayrollPlus stellt gerne ein Arbeitszeugnis für den Einsatz des Mitarbeiters aus. Dies kann jedoch nur korrekt ausgeführt werden, wenn Sie als Einsatzbetrieb die Informationen dazu liefert. Der Mitarbeiter war nicht bei PayrollPlus im Einsatz, wir können somit keine Aussagen zur Person, der Tätigkeit oder den Ausführungen machen.
Sie dürfen ein Arbeitszeugnis selbst ausstellen oder uns den Text/Beschrieb dazu liefern.
Arbeitsbestätigung
Wir können jederzeit auf Verlangen eine Arbeitsbestätigung ausstellen. Diese beinhaltet den Zeitraum, den Jobtitel und den Einsatzbetrieb.
Alle Informationen zu Fristen, Zustellungen etc.
Die Kündigungsfristen können je nach Anstellungsmodell variieren.
Personalverleih:
Diese Fristen dürfen nicht unterschritten werden, können jedoch individuell im Einsatzvertrag zwischen allen Parteien verlängert werden.
PayrollPlus Flex
Hier werden die Kündigungsfristen zwischen der auftraggebenden Firma und dem Mitarbeitenden im Auftrag/Werkvertrag festgehalten.
Zwischen PayrollPlus und dem Mitarbeitenden gilt im Provisionsarbeitsvertrag die folgende Kündigungsfrist:
Der Angestellte hat grundsätzlich jederzeit das Recht, ohne Nennung von Gründen den Vertrag sofort aufzulösen. Vereinbarungen mit dem Kunden müssen jedoch zwingend eingehalten werden. Dabei muss der Angestellte aber die nachfolgenden Ausführungen betreffend einer Anmeldung beim RAV bedenken.
Die Kündigungsfristen sind:
Zum Schutz des Angestellten verlangt der Gesetzgeber gemäss Art. 335c Abs. 1 und 2 OR, dass die
einmonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Der Angestellte wird angehalten Kündigungsfristen
im Blick zu haben. Sobald sich abzeichnet, dass keine Aufträge mehr ausgeführt werden können,
muss der Angestellte uns dies melden, damit PayrollPlus oder der Angestellte infolge
Auftragsende kündigen kann. Der Angestellte sollte den Kunden auch darauf hinweisen, damit
dieser frühzeitig Bescheid gibt, wenn er keine Arbeit mehr hat. Der Angestellte muss im weiteren
beachten, dass bei einer allfälligen Anmeldung beim RAV verlangt wird, dass der Lohn für die
Kündigungsfristen beim Arbeitgeber geltend gemacht werden soll. Da der Angestellte in dieser
Zeit allenfalls keine Zahlungseingänge mehr verzeichnet, kann PayrollPlus ihm die 97% auch nicht
auszahlen. Diese Lohnabrechnung mit CHF 0.- wird dann in die Berechnung des Verdienstes
einfliessen.
PayrollPlus Smart:
Hier gelten die Kündigungsfristen, welche zwischen dem Arbeitgeber mit dem Mitarbeitenden vereinbart wurden.
Die Kündigungsfristen dürfen die Fristen gemäss OR oder geltendem GAV im Betrieb nicht unterschreiten.
Gemäss Art. 335c Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfirst von 1 Monat, im 2. und bis zum 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden (Art. 335c Abs. 2 OR).
Gemäss Gesetz erfolgt die Kündigung auf das Ende eines Monats. Durch vertragliche Abrede kann dies jedoch geändert werden und jeder beliebige Tag als Kündigungsendtermin bestimmt werden.
Vgl. dazu folgender Link: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/kuendigung.html (unter der Frage „Welche Kündigungsfristen sieht das Gesetz vor?“).
Noch ein spezieller Hinweis:
Wird eine Kündigung noch im 1. Dienstjahr zugestellt, so gilt die Kündigungsfrist von einem Monat, auch wenn die Kündigungsfrist erst im 2. Dienstjahr abläuft.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind bei Arbeitslosigkeit in ihrem Wohnsitzstaat versichert. Bei Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen oder bei Insolvenz des Arbeitgebers, ist das Beschäftigungsland zuständig.
Wenn Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz arbeiten und Ihre Stelle verlieren, wenden Sie sich für den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an das Arbeitsamt Ihres Wohnortes. In der Schweiz haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Damit Sie in Ihrem Wohnsitzstaat die Schweizer Beitragszeiten nachweisen können, benötigen Sie das Formular PD U1. Dieses können Sie bei einer Arbeitslosenkasse beantragen.
In einem ersten Schritt lassen Sie bitte das Formular „Arbeitgeberbescheinigung international“ von Ihrem bzw. Ihren letzten Schweizer Arbeitgeber(n) ausfüllen und an Sie zurück senden.
Wird die angestellte Person während der Probezeit über einen längeren Zeitraum krank, so kann PayrollPlus das Arbeitsverhältnis kündigen. Diese Kündigung erfolgt nicht aus Schikane, sondern hat einen pragmatischen Grund. Mit jeder Anmeldung eines Krankheitsfalles bei der Krankentaggeldversicherung und der Erbringung von Leistungen wird die Police belastet. Sobald die Anmeldung von Fällen eine gewisse Anzahl erreicht, wird die Kranktaggeldversicherung die Prämien entsprechend erhöhen, da ein höheres Risiko für sie besteht. Das Geschäftsmodell von PayrollPlus ist anfällig für eine höhere Rate an Krankheitsfällen, da es sich um ein Dreiecksarbeitsverhältnis handelt. Damit die Prämien der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nicht ins Unermessliche steigen, was auch den übrigen angestellten Personen zu Gute kommt und sich vor Betrug zu schützen, hat die PayrollPlus AG keine andere Wahl, als das Arbeitsverhältnis in solchen Fällen zu beenden.
Das Arbeitsverhältnis kann nach der Genesung unter Absprache und neuem Vertrag mit PayrollPlus wieder aufgenommen werden.
Informationen zu allen Versicherungen über PayrollPlus
Bei der CSS Versicherung sind Mitarbeitende gegen Krankheit und bei der Suva Linth gegen Betriebsunfälle bzw. Nichtbetriebsunfälle versichert. Die Versicherungsleistung beträgt 80% des durchschnittlichen Verdienstes bei einer Leistungsdauer von 4 bis 720 Tagen. BVG-Beiträge werden bei der PK Pro in Schwyz abgerechnet, weitere Details entnehmen Sie dem BVG Leistungsblatt. Sozialleistungsbeiträge wie AHV, IV, EO und ALV werden wie gesetzlich vorgeschrieben abgerechnet.
Das KVG (Krankenversicherungsgesetz) schreibt vor, dass jede Person, welche zum Arbeiten in die Schweiz kommt oder sich in der Schweiz mit Wohnsitz anmeldet, sich einer anerkannten Schweizer Krankenkasse anschliessen muss. Kommt eine Person dem nicht nach, wird sie automatisch vom Migrationsamt bei einer Krankenkasse angeschlossen.
Ein Wahlrecht besteht nur für Grenzgänger, welche in folgenden Staaten den Hauptwohnsitz haben und eine genügende Krankenversicherung im Wohnsitzstaat nachweisen können:
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal (2), Spanien (2)
Keine Versicherung in der Schweiz benötigen Personen mit Hauptwohnsitz in Liechtenstein.
Zwingend eine Krankenversicherung in der Schweiz benötigen Personen von den folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal (1), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (3), Tschechien, Ungarn und Zypern
(1) nur für Grenzgänger/innen und Arbeitslose, Rentner/in fix in CH
(2) nur Rentner/in;
(3) ausser Rentner/in
http://www.gebo.ch/sozialversicherungen-grenzuberschreitend/
Erteilt der Kunde dem Beauftragten Weisungen?
Wird diese Frage mit «Ja» beantwortet, wird der Kunde entweder zum Arbeitgeber (PayrollPlus Smart) oder die Person wird im klassischen Personalverleih beschäftigt.
Wird diese Frage mit «Nein» beantwortet, kann der Kunde einen Auftrag erteilen (Dienstleistungs- Werkvertrag oder Auftrag, PayrollPlus Flex).
Die folgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf unser Modell PayrollPlus Flex.
Sozialversicherungsrechtliche Haftung
Erfolgen die Geldflüsse über PayrollPlus (Rechnungsstellung an Kunden), werden die Lohnzahlungen automatisch von uns getätigt, die Person ist entsprechend versichert (UVG, KTG, BVG) und die AHV-Beiträge werden abgerechnet. Es stellt sich nie die Frage nach einer allfälligen Scheinselbständigkeit und den entsprechenden Folgen für den Kunden.
Arbeitsrechtliche Haftung
Unter PayrollPlus Flex wird mit den Personen ein Provisionsarbeitsvertrag abgeschlossen. Darin festgehalten ist, dass die Arbeitszeit nach Arbeitsgesetz eingehalten werden und die Arbeitszeit entsprechend der Arbeitszeitverordnung erfasst werden muss. Stundenhonorare dürfen CHF 50.00 nicht unterschreiten, womit Verletzungen von Mindestlöhnen in den verschiedenen GAV’s ausgeschlossen werden.
Des Weiteren wird festgehalten, dass PayrollPlus über die genaue Tätigkeit der Person nicht informiert ist und keinerlei Weisungen erteilt (analog zum Personalverleih), wie die Arbeit auszuführen ist und somit nicht haftbar ist.
Betriebs- und Berufshaftpflicht
Wie ist die Haftungsfrage geregelt, wenn beispielsweise ein Unternehmen (Einsatzbetrieb) die Arbeitsleistung eines Programmierers in Anspruch nimmt und dieser bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden verursacht?
Es muss klar im Interesse einer Versicherungsgesellschaft liegen, für solche neuen flexiblen Anstellungsmodelle wie Plattformarbeiten, Gig Work, Crowd Work, etc. Versicherungslösungen anzubieten.
Grundsätzlich gilt: Personalverleih sowie PayrollPlus Smart als Alternative zum eigenen, normalen Arbeitsvertrag, haben klar zur Folge, dass das Haftungsrisiko beim Einsatzbetrieb/Firma.
Gemäss OR 321e, ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
Übrigens: Erteilt eine Firma den Auftrag direkt einer Firma (AG, GmbH, Einzelfirma), obliegt im Schadenfall die Haftungspflicht bei der beauftragten Firma (AG, GmbH, Einzelfirma).
Gerne beraten wir Sie auch persönlich: