Von Payrollplus, 19. November 2025
Die Arbeitswelt wird immer globaler. Es ist längst keine Seltenheit mehr, für ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz tätig zu sein, sei es im Homeoffice oder vor Ort. Sobald jedoch die Frage der Sozialversicherungen aufkommt, taucht ein Begriff auf, der oft für Verwirrung sorgt: ANobAG „Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber“. Was verbirgt sich dahinter, und wie regelt die Schweiz diese spezielle Konstellation?
Der Begriff ANobAG steht für „Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber“ und bezeichnet Personen, die in der Schweiz arbeiten oder hier wohnen, deren Arbeitgeber allerdings keinen Geschäftssitz in der Schweiz hat. Infolgedessen unterliegt dieser Arbeitgeber nicht der Schweizer Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
In der Schweiz sind grundsätzlich alle Erwerbstätigen verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dazu zählen AHV, IV, EO, ALV und je nach Situation weitere Versicherungen.
Ist der Arbeitgeber in der Schweiz ansässig, zieht er automatisch die erforderlichen Abgaben vom Lohn ab und führt sie an die zuständige Ausgleichskasse ab. Sitzt der Arbeitgeber jedoch im Ausland, entfällt diese Pflicht – und folglich müssen die Mitarbeitenden selbst für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge sorgen.
Mehrere gesetzliche und vertragliche Regelungen stecken den Rahmen für ANobAG ab:
Ist der Arbeitgeber nicht in der Schweiz domiziliert und deshalb nicht beitragspflichtig, übernimmt die Ausgleichskasse im Wohnkanton der arbeitnehmenden Person die Rolle der Anlauf- und Durchführungsstelle. Dort muss man sich als ANobAG aktiv anmelden.
Der Prozess sieht in der Regel so aus:
Da kein Schweizer Arbeitgeber vorhanden ist, muss der/die ANobAG alle Arbeitgeberpflichten selbst übernehmen.
Trotz eines ausländischen Arbeitgebers sind ANobAG voll in das Schweizer Sozialversicherungssystem eingebunden. Dies umfasst:
Als ANobAG zahlt man, je nach Kanton und Versicherungszweig, eine Summe, die bei normalen Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt wäre. Typischerweise umfasst das:
Gerade bei den „unechten“ ANobAG kommt es häufiger vor, dass der ausländische Arbeitgeber die Kosten teilweise oder ganz zurückerstattet. Rechtlich ist dies jedoch eine Frage der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber.
Wer eine Stelle bei einem ausländischen Arbeitgeber antritt und in der Schweiz wohnt oder arbeitet, sollte unverzüglich die kantonale Ausgleichskasse kontaktieren. Dort klärt man den Status, erhält alle Formulare zur Anmeldung und erfährt die relevanten Beitragssätze.
Da es keinen Schweizer Arbeitgeber gibt, der die Versicherung abschliesst, müssen ANobAG sich bei einer Versicherungsgesellschaft (z. B. SUVA oder Privatversicherer) anmelden.
Insbesondere bei echten ANobAG kann es sich lohnen, eine freiwillige BVG-Lösung abzuschliessen, um Lücken bei der Altersvorsorge zu vermeiden. Dafür stehen die Auffangeinrichtung BVG oder andere Sammelstiftungen offen.
Gerade bei „unechten“ ANobAG (Arbeitgeber in der EU/EFTA) besteht häufig die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber sich an den Sozialversicherungsbeiträgen beteiligt. Eine entsprechende Kostenübernahme sollte vertraglich geregelt werden.
Die Schweiz bietet auch für Erwerbstätige mit ausländischem Arbeitgeber eine klare Regelung im Sozialversicherungsbereich. Wichtig ist, dass man sich frühzeitig informiert und bewusst wird, dass man als ANobAG sämtliche Beitragspflichten selbst wahrnehmen muss – zumindest formell. Dank der klaren Strukturen und Anlaufstellen bei den kantonalen Ausgleichskassen lässt sich dieser Prozess aber meist gut organisieren.
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